{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 120/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nam 14. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 5/07 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nord-\n\nrhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) für den Amtsge-\n\nrichtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei-\n\nteren Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-\n\nwarben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 \n\nder Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegen-\n\nheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) \n\nin der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; \n\nim Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden \n\nGesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und \n\n203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern \n\ndie sechste Rangstelle einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar \n\n2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Ge-\n\nsamtpunktzahl von 197,55 nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit \n\ndem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 15. April \n\n2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine so-\n\nfortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. \n\nEr hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerber-\n\nauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) \n\nauf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge-\n\nschöpft. \n\n4 \n\n1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner \n\nzur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren \n\nfachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen \n\nVerfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarin-\n\nnen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-\n\ntelt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, \n\n234, 235 f. Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -, jeweils zur AV-\n\nNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. \n\nRn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-\n\ngleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller \n\ngrundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. \n\n5 \n\n2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren \n\nBeteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf \n\ndieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten \n\ndie ersten drei Stellen einnehmen: \n\nBewerber \n\nAntragsteller RA K. \n\nRA S. \n\nRA Dr. L \n\nRA St. \n\nRang \n\n6 \n\n1 \n\n2 \n\n2. Staatsexamen \n\n41,75 \n\n54,25 \n\n36,55 \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n5,8 \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n17 \n\n3 \n\n52,50 \n\n28,50 \n\n60 \n\n60 \n\n2 \n\n4 \n\n51,35 \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\nSumme \n\n197,55 \n\n204,25 \n\n203,55 \n\n203 \n\n201,35 \n\n6 \n\n3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der \n\nfachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller-\n\ndings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht \n\nimmer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachli-\n\nchen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder un-\n\nzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt \n\nwird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jewei-\n\nligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste \n\nKriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische \n\nFortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-\n\nsystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichti-\n\ngen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend \n\nund vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n3/06 - aaO S 394 Rn. 15 und ständig). Die AVNot 2004 sehen folgerichtig \n\nunter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die für im \n\nEinzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer-\n\nkannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner unter \n\nanderem zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2 Gebrauch gemacht. \n\nDie dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. Er kann \n\nweiter nicht geltend machen, der Antragsgegner hätte an ihn mehr als \n\ndie tatsächlich zuerkannten Sonderpunkte vergeben müssen. \n\n7 \n\n4. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe \n\nmit der Vergabe von lediglich 5,8 Sonderpunkten seine umfassende und \n\nlangjährige Tätigkeit als Notarvertreter und Notariatsverwalter und die \n\ndaraus folgende besondere notarspezifische Qualifikation nicht ange-\n\nmessen erfasst. Das wirkt sich im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten \n\nzu 1 und zu 3 schon deshalb nicht aus, weil nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 \n\nSatz 2 lit. d) AVNot 2004 die Erfahrungen als Notarvertreter und Notari-\n\natsverwalter regelmäßig nur mit bis zu 10 Punkten Berücksichtigung fin-\n\nden können und im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich ist, was ei-\n\nne Abweichung davon rechtfertigen könnte. Eine Zuerkennung von \n\n10 Sonderpunkten an den Antragsteller unterstellt, hätte er insgesamt \n\n201,75 Punkte erlangt. Damit würde er hinter dem weiteren Beteiligten \n\nzu 1, der auch ohne Sonderpunkte eine Punktzahl von 204,25 erreicht \n\nhat, und dem weiteren Beteiligten zu 3, dessen zwei Sonderpunkten für \n\nwissenschaftliche Assistententätigkeit der Antragsteller nicht entgegen-\n\ntritt, die dritte Rangstelle einnehmen. Es kann somit von vornherein nur \n\nauf einen Vergleich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 ankommen. \n\n8 \n\na) Dieser hat für die Vorbereitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 \n\nAVNot 2004 auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars 186,55 Punkte erzielt, \n\ndie sich um vier Sonderpunkte für seine zusätzliche Qualifikation als \n\nFachanwalt auf dem \"notarnahen\" Gebiet des Steuerrechts auf 190,55 \n\nerhöhen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der An-\n\ntragsteller weitere sechs Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise \n\nvergeben. Dadurch verringert sich der Punkteabstand - unter der Vor-\n\naussetzung, dass dem Antragsteller überhaupt 10 Sonderpunkte zuzubil-\n\nligen wären - auf 5,2 Punkte. \n\n9 \n\n(1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rah-\n\nmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an ei-\n\nnem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-\n\nteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk-\n\nten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für \n\nnicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996 \n\n- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 \n\n- NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE \n\n110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - \n\nDNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP \n\n2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit \n\nBlick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objekti-\n\nvierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno-\n\ntungen können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-\n\nchen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-\n\npunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). \n\n10 \n\n(2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 \n\n(NotZ 15/06 -, ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf Son-\n\nderpunkten für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zurückliegen-\n\nde - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, \n\ndes Familien- und Erbrechts und des Grundstücksrechts nicht beanstan-\n\ndet. Der weitere Beteiligte zu 2 hat vergleichbare Leistungen erbracht, \n\ndabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige Klausuren be-\n\nziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher \n\nThematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-\n\nsellschaftsrechts, des Grundstücksrechts und des Familien- und Erb-\n\nrechts entstammen; drei dieser Klausuren sind überdurchschnittlich be-\n\nwertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorberei-\n\ntungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit-\n\nlichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-\n\nner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten (vgl. ferner \n\nSenat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 125/07 - unter II 3 a (2). \n\n11 \n\nb) Der verbleibende Punkteunterschied von 5,2 wird dadurch aus-\n\ngeglichen, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei nochmals vier Son-\n\nderpunkte für Vortragstätigkeit und drei Sonderpunkte für wissenschaftli-\n\nche Veröffentlichungen an den weiteren Beteiligten zu 2 vergeben hat. \n\nDer Antragsteller, der in seiner Beschwerdebegründung insoweit auf die \n\nAusführungen in seiner Antragsschrift verweist, hat in letzterer vorge-\n\nbracht, Art und Umfang der Dozententätigkeit sowie die Anzahl der wis-\n\nsenschaftlichen Veröffentlichungen seien ihm nicht bekannt. Er könne \n\ndaher nicht beurteilen, ob die Sonderpunkte \"ermessensfehlerfrei\" ver-\n\ngeben worden seien. Dem Antragsteller ist daraufhin mitgeteilt worden, \n\ner könne die Bewerbungsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Ober-\n\nlandesgerichts einsehen. Zugleich sind ihm der Besetzungsvermerk des \n\nAntragsgegners vom 29. Januar 2007 und die Punktzahlermittlungsbö-\n\ngen der Mitbewerber in Ablichtung übersandt worden. In seinem Beset-\n\nzungsvermerk begründet der Antragsgegner auf mehr als drei Seiten um-\n\nfassend und erschöpfend die Vergabe von drei Sonderpunkten für Veröf-\n\nfentlichungen zu notarspezifischen Themen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 \n\nlit. g) AVNot 2004) und vier Sonderpunkten für Vortragstätigkeiten im \n\nRahmen der beruflichen Organisationen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. f) \n\nAVNot 2004) an den weiteren Beteiligten zu 2. Die von diesem gehalte-\n\nnen Vorträge sind im Einzelnen aufgeführt, insbesondere ist angegeben, \n\nwelchen Inhalt diese hatten und für welche beruflichen Organisationen \n\nder weitere Beteiligte zu 2 seine Dozententätigkeit ausgeübt hat. Auch \n\ndie von ihm veröffentlichten Aufsätze sind dem Besetzungsvermerk mit \n\nihrer Thematik zu entnehmen. Beurteilungsfehler des Antragsgegners \n\nlassen sich dabei nicht erkennen; sie werden auch vom Antragsteller \n\n- trotz der ihm eröffneten Erkenntnismöglichkeiten - nicht aufgezeigt. \n\n12 \n\n5. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers in seiner Be-\n\nschwerdebegründung, der Antragsgegner hätte ihm schon für die Zeit ab \n\n1. März 2003 - also für weitere sieben Monate - Sonderpunkte nach § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d AVNot 2004 für die aus der Notarvertretung ge-\n\nwonnenen Erfahrungen zubilligen müssen, ohne sich gegen die vom An-\n\ntragsgegner insoweit in Ansatz gebrachten 0,2 Sonderpunkte pro be-\n\nrücksichtigungsfähigen Monat zu wenden, vermag der Beschwerde nicht \n\nzum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle stünden ihm weitere 1,4 Son-\n\nderpunkte zu. Mit der dadurch erreichten Gesamtpunktzahl von 198,95 \n\n(197,55 zzgl. 1,4) würde er aber immer noch nicht nur hinter dem weite-\n\nren Beteiligten zu 2, sondern auch noch hinter dem Mitbewerber St. \n\n (201,35 Punkte) zurückstehen, bei dem sich die Frage nach Son-\n\nderpunkten nicht stellt, da ihm der Antragsgegner solche nicht zuerkannt \n\nhat. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 5/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-120-07","retrieved":"2026-07-10 19:32:58.009122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-120-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 120/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 120/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-120-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 21. 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