{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 118/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer ge- ordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines No- tarbewerbers. b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 118/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 \n\na) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer ge-\nordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines No-\ntarbewerbers. \n\nb) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, \nwenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 \nAbs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer \nStadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten \nStadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich \nfür die gesamte Stadt ausschreibt. \n\nBGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - Kammergericht \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nDr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom \n\n14. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren \n\nentstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 \n\n(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit \n\nZweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei \n\nNotarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-\n\nordnung der DDR. Das Auswahlverfahren richtete sich gemäß Abschnitt III \n\nNr. 12 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n(AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der \n\nAusschreibung vorgegebenen Maßgaben. \n\nNach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie \n\ndie Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem im Einzelnen aufgeglie-\n\nderten Punktesystem berücksichtigt. \n\nDer Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er \n\nhatte Anfang 1982 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote \n\n\"ausreichend\" abgelegt. Seither ist er als Rechtsanwalt tätig. \n\nMit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-\n\nsteller mit, sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. \n\nIn der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen \n\nStaatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 63. Platz ein. Die auf \n\nden Rangstellen 1 bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 \n\n(1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-\n\nlers sei mit 115,30 Punkten zu bewerten. \n\n5 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe seine fachliche \n\nEignung bei der Punktevergabe unzutreffend beurteilt. Weiterhin hat er gerügt, \n\ndie Antragsgegnerin hätte die Notarstellen für jeden einzelnen der zwölf Berliner \n\nAmtsgerichtsbezirke getrennt ausschreiben müssen. Dies folge aus dem Ge-\n\nsetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Ge-\n\nrichtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. Berlin S. 463), durch das die Ber-\n\nliner Amtgerichte verwaltungsmäßig verselbständigt worden seien. Im Bezirk \n\ndes Amtsgerichts X, in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an \n\nder Einrichtung neuer Notarstellen. Bei insgesamt 37 zu besetzenden Notarstel-\n\nlen entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk rechnerisch drei. Da sich außer ihm \n\nlediglich ein weiterer Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts X be-\n\nworben habe, sei eine der Stellen an ihn zu vergeben. \n\n6 \n\nDas Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe die fachliche Eignung des Antrag-\n\nstellers zutreffend beurteilt. Soweit er geltend mache, die Notarstellen hätten \n\nnach Amtsgerichtsbezirken getrennt ausgeschrieben werden müssen, sei kein \n\nsubjektives Recht des Antragstellers betroffen. Ob und in welcher Form die An-\n\ntragsgegnerin Notarstellen ausschreibe, unterliege ihrem allein den objektiven \n\nInteressen der Rechtspflege dienenden Organisationsermessen. \n\n7 \n\nMit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-\n\nren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer der ausge-\n\nschriebenen Notarstellen - weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu \n\nder seiner Auffassung nach erforderlichen nach Amtsgerichtsbezirken getrenn-\n\nten Ausschreibung der Notarstellen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. \n\n1. \n\nGemäß § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl \n\nunter mehreren geeigneten Bewerbern um ein Notaramt nach der persönlichen \n\nund fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung \n\nabschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf \n\ngezeigten Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der \n\nBeurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers und bei \n\nseiner Einordnung in die Rangfolge der Bewerber auf die für Berlin einheitlich \n\nausgeschriebenen Notarstellen entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen \n\nsind. Der Antragsteller erhebt in der Beschwerdeinstanz insoweit auch keine \n\nRügen mehr. \n\n10 \n\n2. \n\nDer Antragsteller ist durch die getroffene Auswahlentscheidung entgegen \n\nseiner Ansicht auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 111 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO), weil die zugrunde liegende Ausschreibung nicht, wie er es für \n\ngeboten hält, nach Amtsgerichtsbezirken getrennt, sondern einheitlich für Berlin \n\nerfolgte. \n\n11 \n\na) Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an \n\nden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis \n\nnach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen \n\nLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs \n\nzu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht \n\nder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehler-\n\nfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine No-\n\ntarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, \n\ndie Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie \n\ndient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vor-\n\nsorgenden Rechtspflege (z.B. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ \n\n24/02 - NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - \n\nNJW-RR 1998, 849, 850 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW \n\n1996, 123, 124). In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch \n\nnicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur \n\nVerfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom \n\n31. März 2003 aaO; siehe auch BVerfGE 80, 257, 263). Bei der Bestimmung \n\nder Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (§ 4 BNotO) \n\nhandelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Inte-\n\nressen dienenden Organisationsgewalt (Senat BGHZ 165, 146, 149; Senatsbe-\n\nschluss vom 31. März 2003 aaO). \n\n12 \n\nb) Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie von der \n\ndurch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, in \n\nStädten mit mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend von Satz 1 \n\nder Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht - ei-\n\nnen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuwei-\n\nsen. Hierdurch erhält die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe, bei Bedarf \n\nauf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung der Notare \n\nauf das Stadtgebiet hinzuwirken (Schippel/Bracker/Püls, Bundesnotarordnung, \n\n8. Aufl., 2006, § 10 Rn. 3). § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient damit ebenfalls aus-\n\nschließlich den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber \n\nden subjektiven Interessen eines potentiellen Notarbewerbers (Senatsbe-\n\nschluss vom 3. November 2003 - NotZ 10/03 - NJW-RR 2004, 274; Püls aaO). \n\nDementsprechend besteht kein Anspruch eines Notarbewerbers auf Beschrän-\n\nkung einer Ausschreibung auf einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbe-\n\nzirk (Püls aaO). \n\n13 \n\nc) Hieraus folgt nicht nur, dass eine Leistungsklage auf Vornahme oder \n\nUnterlassung einer Ausschreibung oder ihrer Beschränkung auf einen Stadtteil \n\noder Amtsgerichtsbezirk grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Senat aaO). Vielmehr \n\nkann sich ein unterlegener Notarbewerber auch im Rahmen der Anfechtung der \n\nAuswahlentscheidung nicht auf die - tatsächliche oder vermeintliche - Verlet-\n\nzung der allein dem objektiven Interesse dienenden §§ 4, 10 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO bei der Ausschreibung stützen. \n\n14 \n\n3. \n\nDessen ungeachtet ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin \n\ndas ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO zustehende Ermessen fehlerhaft ausge-\n\nübt hat, indem sie von einer nach Amtsgerichtsbezirken getrennten Ausschrei-\n\nbung der Notarstellen abgesehen hat. Die von dem Antragsteller in diesem Zu-\n\nsammenhang hervorgehobene verwaltungsmäßige Verselbständigung der Ber-\n\nliner Amtsgerichte steht in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen der \n\nden Notaren obliegenden geordneten vorsorgenden Rechtspflege. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 1 und 2/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-118-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:10.370659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-118-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 118/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 118/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-118-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer ge- ordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines No- tarbewerbers. b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom\n\n14. 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