{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-\n\ntarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2007 - DSNot \n\n0012/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 27. März 2007 im Sächsischen \n\nJustizministerialblatt (S. 147) die aus Altersgründen zur Wiederbeset-\n\nzung anstehende Stelle eines Notars/einer Notarin mit Amtssitz in M. \n\n aus. Auf diese bewarben sich unter anderem die Antragstellerin, die \n\nbereits Notarin ist und am 10. Oktober 1994 mit Amtssitz in R. be-\n\nstellt wurde, und der weitere Beteiligte, der sich seit dem 1. Oktober \n\n2000 als Notarassessor im sächsischen Landesdienst befindet. Der An-\n\ntragsgegner unterrichtete die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Juni \n\n2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weite-\n\nren Beteiligten zu besetzen. Er hat dies im Wesentlichen damit begrün-\n\ndet, durch die Auswahl eines Notarassessors werde einer Überalterung \n\nder Notarassessoren vorgebeugt und ein Nachrücken junger, qualifizier-\n\nter Kollegen ermöglicht. Den Interessen der Notarassessoren, die aus-\n\nnahmslos ein hohes Dienstalter aufzuweisen hätten, sei der Vorrang ge-\n\ngenüber der von der Antragstellerin angestrebten Verlegung ihres Amts-\n\nsitzes einzuräumen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass ihre bisherige \n\nNotarstelle im Falle ihres Freiwerdens eingezogen werde, wodurch sich \n\ndie Aussichten der Notarassessoren, nach Absolvieren ihres Anwärter-\n\ndienstes eine Notarstelle übernehmen zu können, weiter verschlechter-\n\nten. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-\n\nners vom 1. Juni 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die \n\nausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über ihren Antrag \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nauf Übertragung neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig; er durfte dem wei-\n\nteren Beteiligten den Vorzug geben. \n\n1. Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im \n\nHauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundes-\n\nland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als \n\nauch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben \n\nBundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustiz-\n\nverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in \n\nden Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, \n\n470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils \n\nm.w.N.). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht \n\ngenerell der Vorrang zu. Vielmehr ist die der eigentlichen Auswahlent-\n\nscheidung vorgelagerte Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle \n\ndurch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die \n\nVerlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt wer-\n\nden soll, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich be-\n\nstimmt und an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der \n\nRechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer ge-\n\nordneten Altersstruktur ausgerichtet (vgl. § 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\nNur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick \n\nhat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffäl-\n\nligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG \n\nzu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beach-\n\ntung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-\n\nzember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.). \n\n2. Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in M. mit \n\ndem weiteren Beteiligten als Notarassessor zu besetzen, hält sich inner-\n\nhalb dieses Beurteilungsrahmens. \n\na) Zutreffend hat der Antragsgegner in seine Erwägungen einbe-\n\nzogen, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg als Notar im \n\nHauptberuf ermöglicht werden muss. Es kann dahinstehen, ob der An-\n\ntragsgegner in früheren Jahren zu viele Notarassessoren eingestellt und \n\ndamit den künftigen Bedarf an Notarstellen nicht richtig eingeschätzt hat. \n\nDas ändert nichts daran, dass die nunmehr im Anwärterdienst befindli-\n\nchen Notarassessoren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \n\nzum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) stehen, aus dem sich eine Fürsor-\n\ngepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu \n\nenttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. \n\nDabei sieht das Gesetz ihre Ernennung zum Notar und die Einweisung in \n\neine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 \n\nNr. 1 BNotO) als Regel an. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassesso-\n\nren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer aus-\n\ngeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie \n\nhier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar \n\nerwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO). \n\n7 \n\nb) Der weitere Beteiligte hat seinen dreijährigen Anwärterdienst \n\n- wie auch die übrigen Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des \n\nAntragsgegners - bereits bei weitem überschritten. Gemäß § 4 Satz 2 \n\nBNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs \n\nbei der Organisationsentscheidung zu berücksichtigen. Diese wird insbe-\n\nsondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, \n\nweil dadurch in der Regel das Durchschnittsalter der bereits amtierenden \n\nNotare abgesenkt wird. Das kann aber wiederum nur gewährleistet wer-\n\nden, wenn die Notarassessoren ihrerseits kein zu hohes Dienst- und Le-\n\nbensalter erreichen. Auch können neue und lebensjüngere Notarasses-\n\nsoren regelmäßig nur eingestellt werden, wenn ältere durch Bestellung \n\nzum Notar ihre Assessorenzeit beendet haben. Das hat der Antragsgeg-\n\nner bei seiner personalwirtschaftlich und organisationsrechtlich bestimm-\n\nten Entscheidung zu beachten; schon deshalb kann die Antragstellerin \n\nnicht damit gehört werden, bei Ablauf der Bewerbungsfrist habe zwi-\n\nschen ihr als Notarin mit 43 Jahren und dem weiteren Beteiligten als No-\n\ntarassessoren mit 38 Jahren kein signifikanter Altersunterschied bestan-\n\nden. Vielmehr macht das - für einen Notarassessoren - vorgerückte Le-\n\nbensalter des weiteren Beteiligten die Bestrebungen des Antragsgegners \n\nnachvollziehbar, durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren \n\nim Hauptberuf einer Überalterung unter den Anwärtern vorzubeugen und \n\ndas Nachrücken jüngerer Notarassessoren zu ermöglichen. \n\n8 \n\nc) Das Anwartschaftsrecht der Notarassessoren wäre nur dann \n\nnicht entscheidend berührt, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich \n\nbewerbenden Notars die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wie-\n\nder-)Besetzung frei würde. Wäre die betreffende Stelle hingegen einzu-\n\nziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbe-\n\nschluss vom 7. Dezember 2006 aaO). Denn dann stünde die Stelle nicht \n\nmehr für Notarassessoren zur Verfügung und nähme ihnen auch unter \n\ndiesem Gesichtspunkt die Perspektive, in absehbarer Zeit als Notar im \n\nHauptberuf bestellt zu werden; der Antragsgegner könnte ihren darauf \n\ngerichteten berechtigten Erwartungen nicht anderweit entsprechen. \n\n9 \n\nDie Antragstellerin hat zunächst selbst mit Nachdruck und im Ein-\n\nklang mit dem Antragsgegner vorgetragen, in ihrem Amtsbereich bestehe \n\neine Überversorgung mit notariellen Dienstleistungen, was die Einzie-\n\nhung frei werdender Stellen unabweisbar gebiete. Erst aufgrund der im \n\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht gewonnenen rechtlichen Erkennt-\n\nnisse hat die Antragstellerin geltend gemacht, ihre Stelle müsse zwin-\n\ngend wiederbesetzt werden und zur Begründung das derzeitige bereinig-\n\nte Urkundsaufkommen von mehr als 1500 pro Jahr herangezogen. Darin \n\nliegt nicht nur ein offener, von der Antragstellerin nicht aufgelöster Wi-\n\nderspruch zu ihrem früheren Vorbringen, sondern auch zur gegenteiligen \n\nEinschätzung des Antragsgegners, der zusätzlich auf den auch künftig \n\nzu erwartenden Rückgang in den Einwohnerzahlen verweist mit der Fol-\n\nge, dass absehbar eine Überversorgung der rechtsuchenden Bevölke-\n\nrung weiterhin bestehen wird. \n\n10 \n\nd) Der Vorrang der Amtssitzverlegung, wie er von der Antragstelle-\n\nrin für sich beansprucht wird, kann sich vor diesem Hintergrund nicht aus \n\neinem \"Vorrücksystem\" ergeben, das der Antragsgegner nach seiner Ein-\n\nlassung in dieser Form ohnehin nicht (mehr) praktiziert. Der Senat hat \n\nein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maß-\n\nnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung \n\nanerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ \n\n25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ \n\n1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksys-\n\ntems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber \n\nnicht verbunden. Dieses System macht zudem aus den aufgezeigten \n\nGründen nur Sinn, wenn die Stelle, die durch das \"Vorrücken\" des amtie-\n\nrenden Notars auf eine andere Stelle frei wird, erhalten bleibt und des-\n\nhalb mit einem Notarassessor besetzt werden kann. Gerade davon kann \n\nim gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Daher durfte sich der An-\n\ntragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zu-\n\nkunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützens-\n\nwertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung, \n\nfür eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den \n\nNotarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachge-\n\nrechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); \n\nvom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar). \n\n11 \n\ne) Auch aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Urkunds-\n\naufkommen ihrer Notarstelle ergibt sich keine Reduzierung des Ent-\n\nscheidungsspielraums des Antragsgegners auf \"Null\" in dem Sinne, dass \n\nsich nur die begehrte Amtssitzverlegung als rechtmäßig darstellt. Das \n\nversteht sich auf der Grundlage der jetzigen Ausführungen der Antrag-\n\nstellerin, ihre Stelle müsse zur Wiederbesetzung anstehen, von selbst, \n\nwäre aber auch unter Berücksichtigung ihres früheren Vorbringens zu \n\nverneinen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, \n\nmit ihren Einkünften sei ein Niveau erreicht, welches ihre wirtschaftliche \n\nExistenz als Notarin bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit gefährde und \n\ndurch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbestimmungen der \n\nLändernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal \n\naufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster Zeit das Niveau \n\ndieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. da-\n\nzu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008, \n\n132, 133 f. Rn. 15 ff., juris). \n\n12 \n\n(1) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewäh-\n\nren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines \n\n(bestimmten) Notaramtes. Unbeschadet dessen hat die zuständige Lan-\n\ndesjustizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellen-\n\nvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der be-\n\nreits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In \n\ndiesem Fall hat die Landesjustizverwaltung beim Vorliegen mehrerer \n\nBewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. \n\nIhre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars \n\nhängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechts-\n\npflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landes-\n\njustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein er-\n\nheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspiel-\n\nraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei \n\neiner reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn \n\nbetroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahl-\n\nfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögli-\n\nche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der \n\nFreiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der \n\nstaatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Be-\n\nschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbe-\n\nschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom \n\n13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar \n\n1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.). \n\n13 \n\nDaran ist trotz der Einwendungen der Antragstellerin festzuhalten. \n\nNotare und Notarassessoren sind vor dem verfassungsrechtlichen Hin-\n\ntergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gleichzustellen. Dem Notarassessor \n\nist der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf solange verschlossen, \n\nwie er nach Ableistung des regelmäßigen Anwärterdienstes nicht zum \n\nNotar im Hauptberuf bestellt wird. Dabei fällt die Entscheidung über den \n\n(endgültigen) Zugang nicht schon mit seiner Einstellung als Notarasses-\n\nsor, denn letztere ermöglicht ihm - wie auch die Antragstellerin erkennt - \n\nlediglich die Vorbereitung auf den angestrebten Beruf und verschafft ihm \n\neine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultierende An-\n\nwartschaft, die seine spätere Bestellung unter Zuweisung einer zuvor \n\nausgeschriebenen Stelle absichert, nicht aber zu ersetzen vermag. \n\n14 \n\n(2) Allerdings ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats mit den Erfordernissen des in § 4 BNotO vorgegebenen Regelungs-\n\nziels einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbaren, so viele \n\nNotarstellen zu schaffen oder zu erhalten, wie gerade noch lebensfähig \n\nsind. Vielmehr muss die Landesjustizverwaltung bei ihren Organisations-\n\nentscheidungen auch Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies be-\n\ndeutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der No-\n\ntarstellen darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Be-\n\nrufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen. \n\nSeine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Betei-\n\nligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer \n\nRechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein sol-\n\nches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er \n\nnötigenfalls wirtschaftlichem Druck widerstehen kann. Er muss außerdem \n\nGelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielsei-\n\ntige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen ei-\n\nner geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-\n\nrichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder \n\nnicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 \n\n- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - \n\nDNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, \n\nbei juris abrufbar). Dann wäre das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unab-\n\nhängigkeit für die Notare nicht gewährleistet, so dass die Erfüllung ihrer \n\nAufgabe als unabhängige und unparteiische Berater in Frage stünde. \n\nDiese Erwägungen mögen im Einzelfall für die Entscheidung der Justiz-\n\nverwaltung, einem Begehren auf Amtssitzwechsel zu entsprechen, aus-\n\nschlaggebend sein. \n\n15 \n\n(3) Im Falle der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden keine \n\nEinkommensergänzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahin-\n\nstehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang ge-\n\ngenüber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Ge-\n\nsichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc). Der An-\n\ntragsgegner hat sich deshalb auch insoweit im Rahmen seines Beurtei-\n\nlungsspielraums gehalten. Er durfte in seine Entscheidungsfindung ein-\n\nbeziehen und für ausschlaggebend erachten, dass im Falle der Einzie-\n\nhung einer der Notarstellen in R. diese Stelle nicht mehr einem No-\n\ntarassessor hätte zugewiesen werden können, so dass eine geordnete \n\nAltersstruktur unter den amtierenden Notaren mit einem ausgewogenes \n\nVerhältnis zwischen dienstjüngeren und dienstälteren Amtsinhabern \n\nebenso wenig sichergestellt wäre wie ein funktionierendes Notarassesso-\n\nrensystem unter Einhaltung der regelmäßigen dreijährigen Anwärterzeit. \n\n16 \n\nDem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Notaras-\n\nsessoren seien während ihres Anwärterdienstes durch eine angemesse-\n\nne Besoldung, die sogar oberhalb der von den amtierenden Notaren zu \n\nbeanspruchenden Einkommensergänzung liege, wirtschaftlich abgesi-\n\nchert. Denn dadurch wird weder das Anwartschaftsrecht des weiteren \n\nBeteiligten berührt, in überschaubarer Zeit zum hauptberuflichen Notar \n\nbestellt zu werden, noch kann dieser Umstand Auswirkungen auf die vom \n\nAntragsgegner angestrebte geordnete Altersstruktur bei den Notaren und \n\nNotarassessoren haben. Diese kann erst durch entsprechende Bestel-\n\nlung der Notarassessoren zu Notaren erreicht werden, nicht hingegen \n\ndurch ihr Belassen „im Wartestand“, um zunächst einer amtierenden No-\n\ntarin den Wechsel auf eine möglicherweise auskömmlichere Stelle zu \n\nermöglichen unter Fortfall der bisher von ihr besetzten Stelle. \n\n17 \n\n18 \n\nf) Auch im Übrigen kann die Antragstellerin aus dem Beschluss \n\ndes Senats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu ihrem Vorteil herleiten. \n\n(1) Der Senat hat die dort zu überprüfende Besetzungsentschei-\n\ndung der sächsischen Landesjustizverwaltung, die zugunsten der Notar-\n\nassessoren ausgefallen war, nicht beanstandet, dennoch aber bezwei-\n\nfelt, ob es in Zukunft rechtlichen Maßstäben entsprechen werde, bei \n\nKonkurrenzen zwischen bereits amtierenden Notaren und erst zu bestel-\n\nlenden Notarassessoren um eine ausgeschriebene Stelle ohne weitere \n\nVorgaben \"von Fall zu Fall\" zu entscheiden. Der Antragsgegner werde \n\n- so der Senat - künftig seiner Pflicht, den ihm zustehenden Entschei-\n\ndungsspielraum sachgerecht auszuüben, nur genügen können, wenn er \n\nVorkehrungen treffe, um durch geeignete strukturelle Maßnahmen im \n\nRahmen des Möglichen einen Ausgleich zwischen dem Interesse der am-\n\ntierenden Notare an Notarstellen, die eine wirtschaftliche Unabhängigkeit \n\nihrer Amtsinhaber gewährleisten, und dem Interesse der Notarassesso-\n\nren, in angemessener Zeit zu Notaren bestellt zu werden, zu schaffen. \n\nDem könne er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein nicht \n\n(mehr) gerecht werden. Es bedürfe vielmehr einer längerfristigen mög-\n\nlichst konkreten Planung, wie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situa-\n\ntion der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur \n\nbei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines \n\nfunktionstüchtigen Notariats sichernden Nachwuchskräften das Erforder-\n\nnis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt \n\nwerden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). \n\n19 \n\n(2) Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner, wie seinem Beset-\n\nzungsvermerk vom 31. Mai 2007 zu entnehmen ist, mittlerweile Rech-\n\nnung getragen. Er hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, bei der \n\nBesetzung ausgeschriebener Stellen den Notarassessoren den Vorrang \n\nzu geben, um ihnen eine akzeptable berufliche Perspektive zu bieten und \n\ndie Attraktivität des Anwärterdienstes für qualifizierten Nachwuchs zu er-\n\nhalten. Um auch den Bedürfnissen und Anliegen der bereits amtierenden \n\nNotare Rechnung zu tragen, hat er andererseits seit dem Jahre 2002 frei \n\nwerdende Notarstellen konsequent eingezogen, um den bestehenden \n\nStellenüberhang abzubauen; davon waren in den vergangenen Jahren 21 \n\nvon 22 vakanten Stellen betroffen, unter anderem auch eine im Amtsbe-\n\nreich der Antragstellerin liegende Stelle in Großenhain. Zum Zeitpunkt \n\nder von der Antragstellerin angegriffenen Besetzungsentscheidung wa-\n\nren im Freistaat Sachsen, wie der Antragsgegner an anderer Stelle vor-\n\ngetragen hat, insgesamt 156 Notare im Hauptberuf tätig, deren Zahl \n\n- unter Beibehaltung der Einziehungspraxis - auf 130 zurückgeführt wer-\n\nden soll. \n\n20 \n\n(3) Jede eingezogene Stelle hat aber notwendig eine Verlängerung \n\nder Anwärterzeit der Notarassessoren, die sämtlich die regelmäßige As-\n\nsessorenzeit von drei Jahren deutlich überschritten haben, zur Folge, \n\ndenn sie steht für eine Wiederbesetzung nicht zur Verfügung. Daher \n\nschreibt der Antragsgegner - und nur insoweit handelt er noch einzelfall-\n\nbezogen - frei werdende Notarstellen dann neu aus, anstatt sie einzuzie-\n\nhen, wenn die Struktur des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks - unter Be-\n\nrücksichtigung der Belange der dort amtierenden Notare - dies aus sei-\n\nner Sicht (noch) erlaubt. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgeg-\n\nner zurückhaltend Gebrauch und stellt korrespondierend dazu nur weni-\n\nge neue Notarassessoren ein; in den sieben Jahren vor der streitbefan-\n\ngenen Besetzungsentscheidung waren es lediglich zwei Anwärter, so \n\ndass es derzeit im Freistaat Sachsen überhaupt nur sechs Notarassesso-\n\nren gibt, den weiteren Beteiligten und einen aus Bayern abgeordneten \n\nNotarassessor bereits eingeschlossen. Diese Vorgehensweise liegt in-\n\nnerhalb seines personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen \n\nEntscheidungsspielraums und ist von der Antragstellerin hinzunehmen. \n\n21 \n\ng) Schließlich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners \n\nnicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen. Es war dabei nicht ent-\n\nscheidend auf den Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung der An-\n\ntragstellerin abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notaras-\n\nsessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen \n\nlassen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung \n\nals Notar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 \n\naaO). Allein aus der bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits mehr als \n\n12 Jahre währenden Tätigkeit der Antragstellerin als Notarin im Hauptbe-\n\nruf kann daher keine gegenüber dem weiteren Beteiligten hervorragende \n\nQualifikation abgeleitet werden. Der Antragsgegner vermochte auch \n\nsonst keine auffälligen und somit keine erheblichen Eignungsunterschie-\n\nde festzustellen. Dabei hat er die von der Antragstellerin vorgebrachten \n\nUmstände vollständig berücksichtigt und gewichtet, insbesondere den \n\nvon ihr abgeleisteten Anwärterdienst und ihre Tätigkeit als Geschäftsfüh-\n\nrerin der Ländernotarkammer. Das lässt Beurteilungsfehler nicht erken-\n\nnen. Der Antragsgegner brauchte, worauf bereits das Oberlandesgericht \n\nzutreffend hingewiesen hat, den Schwerpunkt auch nicht auf einen Ver-\n\ngleich der Hochschulabschluss- und Diplomnoten (Antragstellerin) mit \n\nden in beiden Staatsexamina erzielten Ergebnissen (weiterer Beteiligter) \n\nzu legen, da sich die Ausbildungs- und Benotungssysteme in der frühe-\n\nren DDR und der Bundesrepublik erheblich unterscheiden und daher ei-\n\nnem unmittelbaren Vergleich nicht zugänglich sind. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2007 - DSNot 12/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-114-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:18.001370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-114-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 114/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 114/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-114-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den\n\nBeschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 31. 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