{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 105/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 105/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Erhebung von Abgaben \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nDr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin in diesem Rechtszug \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 44.899 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Notar im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin. \n\nDiese erhebt bei dem Antragsteller und anderen Notaren aufgrund einer ent-\n\nsprechenden Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben monatlich Abgaben. Mit \n\nBescheiden vom 4. und 30. Januar 2007 sowie vom 28. Februar 2007 verlangte \n\nsie Abgaben für die Monate Oktober, November und Dezember 2006. Mit Be-\n\nscheid vom 28. März 2007 setzte sie Abgaben für den Monat Januar 2007 fest. \n\n2 \n\nAm 10. Januar 2007 hatte ihr neu gewählter Verwaltungsrat eine mit der \n\nbisherigen Abgabensatzung inhaltlich übereinstimmende neue Satzung be-\n\nschlossen, die das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 7. Februar \n\n2007 genehmigte und die die Antragsgegnerin in ihrem Amtlichen Mitteilungs-\n\nblatt vom 23. März 2007 bekannt machte. Die neue Satzung sollte rückwirkend \n\nzum 1. Januar 2007 in Kraft treten. \n\n3 \n\nDie vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller mit Anträgen auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung angefochten. Weiter hat er die Rückzahlung der fest-\n\ngesetzten und von ihm entrichteten Abgaben verlangt. Er hat unter anderem \n\ngeltend gemacht, die bisherige Abgabensatzung der Antragsgegnerin, die auf \n\ndem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 \n\n(BVerfGE 111, 191) für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen beruht ha-\n\nbe, sei mit Inkrafttreten des neuen § 113 Abs. 17 BNotO am 20. Juli 2006 un-\n\nwirksam geworden. Jedenfalls sei die Unwirksamkeit mit Ablauf des 31. De-\n\nzember 2006 eingetreten, weshalb die danach erlassenen Abgabenbescheide \n\nfür Oktober bis Dezember 2006 nicht mehr auf diese Satzung gestützt werden \n\nkönnten. Bezüglich der für Januar 2007 festgesetzten Abgaben fehle es eben-\n\nfalls an einer satzungsmäßigen Grundlage, da die am 23. März 2007 bekannt \n\ngemachte neue Abgabensatzung die von ihr beanspruchte Rückwirkung zum \n\n1. Januar 2007 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entfalten könne. \n\nÜberdies seien die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten verfassungs-\n\nrechtlichen Defizite des § 113a BNotO durch die Neufassung des § 113 BNotO \n\nnicht vollständig behoben worden. Weiterhin entspreche die Errichtung der An-\n\ntragsgegnerin durch Bundesgesetz ohne zusätzlichen Errichtungsakt des Lan-\n\ndesgesetzgebers nicht Art. 83, 84 Abs. 1 GG. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat diese Einwendungen nicht für begründet er-\n\nachtet und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit \n\nder er seine Einwendungen gegen die angefochtenen Abgabenbescheide im \n\nWesentlichen wiederholt und vertieft. \n\nII. \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n\n1. \n\nDie angefochtenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006 \n\nsind rechtmäßig, so dass auch kein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers \n\nbesteht. Rechtsgrundlage für die Bescheide ist die \"alte\" Abgabensatzung der \n\nAntragsgegnerin. \n\na) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass \n\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE \n\naaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht \n\ndurch Bundesgesetz errichtet werden können, hat sich der Senat mit diesem \n\nVorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom \n\n11. Juli 2005 (NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75, 76 f) befasst und die Rügen für \n\nunbegründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des \n\nAntragstellers hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-\n\nrichts durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 (1 BvR 2362/05) nicht zur Ent-\n\nscheidung angenommen. \n\n9 \n\nEbenso hat der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung keinen An-\n\nlass gesehen, über die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfas-\n\nsungswidrigkeit der §§ 113, 113a BNotO und ihrer Vorgängerregelungen hinaus \n\ndie Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in Frage zu stel-\n\nlen (Senat aaO S. 77 f, siehe auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotZ \n\n49/05 - Umdruck S. 6, Rn. 7; vgl. im Übrigen zur Fortgeltung der Abgabensat-\n\nzung der Notarkasse BayVerfGH NJW-RR 2006, 58, 60). \n\n10 \n\nb) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei \n\njedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 113 BNotO durch das Sechs-\n\nte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I \n\nS. 1531) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar. \n\n11 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli \n\n2004 (aaO S. 224 f) ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten \n\ngesetzlichen Regelungen habe nicht ihre Nichtigkeit und des auf ihnen beru-\n\nhenden Satzungsrechts zur Folge, da die Besonderheit der für verfassungswid-\n\nrig erklärten Normen es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig mache, \n\nsie als Regelungen für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in die-\n\nser Zeit nicht ein Zustand entstehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung \n\nnoch weiter entfernt sei als der bisherige. Für die bis Ende 2006 geltende Über-\n\ngangszeit zur Herstellung verfassungsgemäßer Grundlagen für die Abgabener-\n\nhebung müsse verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entstehe und \n\nbei den Abgabenpflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrsche. Die in \n\nden §§ 113, 113a BNotO a.F. genannten Aufgaben könnten nicht für die Zeit \n\nder Novellierung zurückgestellt werden. Sie bedürften weiterhin einer verlässli-\n\nchen Finanzierung (aaO S. 225). \n\n12 \n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die bestehenden Abgabensat-\n\nzungen nicht mit Inkrafttreten des neu gefassten § 113 BNotO, durch den der \n\nverfassungsrechtliche Mangel der bis dahin bestehenden gesetzlichen Rege-\n\nlungen über die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Notarkas-\n\nsen behoben werden sollte, unanwendbar wurden. Mit Inkrafttreten des Ände-\n\nrungsgesetzes konnte nicht zugleich eine neue Rechtsgrundlage für die Erhe-\n\nbung von Abgaben geschaffen werden. Vielmehr mussten sich die satzungs-\n\ngebenden Organe der Notarkassen zunächst nach den neuen gesetzlichen \n\nVorgaben konstituieren und sodann neues, verfassungsgemäßes Satzungs-\n\nrecht schaffen. Die Übergangszeit, in der eine den verfassungsrechtlichen An-\n\nforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben noch \n\nnicht bestand, war deshalb mit Inkrafttreten des neuen § 113 BNotO noch nicht \n\nbeendet. Da aber aus den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \n\n(aaO) genannten Gründen auch in der Folgezeit kein rechtliches Vakuum ent-\n\nstehen durfte, mussten die bisherigen Abgabensatzungen bis zur Schaffung \n\nneuen Satzungsrechts auch über den 20. Juli 2006 hinaus fort gelten (vgl. auch \n\nBayVerfGH aaO). \n\n13 \n\nDies hat auch im Sechsten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung vom 15. Juli 2006 und in dem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfah-\n\nren seinen Niederschlag gefunden. Aus der Begründung des Entwurfs dieses \n\nGesetzes ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts - Lücken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht, \n\nvermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 S. 2, 9). Gemäß § 119 BNotO \n\nn.F. hatten die Kassen aber sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungs-\n\ngesetzes Zeit, ihre Organe neu zu wählen (Satz 1). Bis dahin amtierten die bis-\n\nherigen Organe weiter (Satz 2). Hieraus folgt, dass in der zur Verfügung ste-\n\nhenden Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Neuwahl \n\nder Kassenorgane und dem Erlass neuer Abgabensatzungen die bisherigen \n\nSatzungen weiter gelten sollten, da anderenfalls die Finanzierungslücken, die \n\ndas Gesetz verhindern sollte, eingetreten wären. \n\n14 \n\nc) Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Antragstellers zu \n\nteilen, die Abgabenbescheide für die Monate Oktober bis Dezember 2006 seien \n\nrechtswidrig, weil sie erst im Jahre 2007 erlassen worden seien, die bisherige \n\nAbgabensatzung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getre-\n\nten sei und die am 10. Januar 2007 beschlossene neue Abgabensatzung Gel-\n\ntung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 beanspruche. \n\n15 \n\nDiese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil, worauf die Antrags-\n\ngegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Abgabenforde-\n\nrungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 bereits in diesem Jahr ent-\n\nstanden waren. Gemäß § 7 der Abgabensatzung entsteht die Abgabenschuld \n\njeweils mit Ablauf des Abrechnungsmonats. Abrechnungsmonat ist der jeweilige \n\nKalendermonat (§ 2 Abs. 3 der Abgabensatzung). Hieraus ergibt sich, dass die \n\nAbgabenforderung der Antragsgegnerin für Oktober, November und Dezember \n\n2006 jeweils am letzten Tag eines jeden dieser Monate entstanden ist (vgl. \n\nBAG NJW 1966, 2081, 2082 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 188 Rn. 5) \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Fälligkeit gemäß § 12 der Satzung erst spä-\n\nter eintritt. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsbe-\n\nscheide kommt es für das materiell-rechtliche Entstehen der Abgabenforderung \n\nnicht an. Diese dienen vielmehr lediglich der verfahrensmäßigen Feststellung \n\nder Abgabenforderung und ihrer Höhe sowie der Schaffung eines vollstreckba-\n\nren Titels (§ 113a Abs. 8 Satz 5 BNotO a.F., § 113 Abs. 17 Satz 8 BNotO n.F.). \n\n16 \n\n2. \n\nAuch die Einwendungen, die der Antragsteller gegen den Festsetzungs-\n\nbescheid für den Monat Januar 2007 erhebt, sind unbegründet. Rechtsgrund-\n\nlage für diesen Bescheid ist die am 10. Januar 2007 beschlossene \"neue\" Ab-\n\ngabensatzung. \n\n17 \n\na) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält § 113 Abs. 17 \n\nBNotO eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügende Ermächti-\n\ngungsgrundlage für den Erlass der neuen Abgabensatzung der Antragsgegne-\n\nrin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 \n\n(aaO S. 218 f) bemängelt, dass in den seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften \n\njede Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs der \n\nAntragsgegnerin, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung \n\nund Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung \n\nder Notare aus den fünf Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist, fehl-\n\nte. Gesetzliche Vorgaben zur Organisation seien aber von besonderer Bedeu-\n\ntung, weil dem satzungsgebenden Organ der Antragsgegnerin ein großer Ges-\n\ntaltungsspielraum eröffnet sei. Diese Defizite sind nunmehr behoben. § 113 \n\nBNotO n.F. enthält in den Absätzen 8, 10 Satz 2 und Absatz 13 die erforderli-\n\nchen Regelungen. Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige \n\nRechtsauffassung angeführte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05 \n\n- FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschlägig. \n\n18 \n\nb) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstel-\n\nlers, die in § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 bis 5 BNotO dem Satzungsgeber über-\n\nlassenen Regelungen hätten durch Gesetz getroffen werden müssen. \n\n19 \n\nSatzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen anders als Rechts-\n\nverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend \n\nbestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG we-\n\nder direkt noch analog anwendbar ist. Grundsätzlich ist die inhaltlich nicht näher \n\nbestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimm-\n\nten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten aus-\n\nreichend (z.B.: BVerfGE 33, 125, 157 ff). Allerdings bedürfen wegen des aus \n\nden Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Ge-\n\nsetzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in \n\nFreiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung \n\n(aaO S. 158). \n\n20 \n\nDiesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 17 Satz 1 bis 6 BNotO. Der \n\nGesetzgeber hat dem Satzungsgeber nicht die Entscheidung darüber überlas-\n\nsen, ob die Kasse Abgaben erheben darf. Vielmehr hat er diese Entscheidung \n\nselbst getroffen und damit den Eingriff in die Rechte der Notare dem Grunde \n\nnach zugelassen. Dem Satzungsgeber bleibt in autonomer Rechtssetzungsbe-\n\nfugnis lediglich die nähere Ausgestaltung der Abgabenlast überantwortet. Damit \n\nist dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan (siehe auch Stellungnahme \n\nder Bundesregierung zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung \n\nder Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, S. 13). Insbesondere \n\ndurfte der Gesetzgeber die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die \n\nAbgaben sowie deren Höhe dem Satzungsgeber überlassen, da diese von den \n\njeweiligen konkreten Verhältnissen der Kasse abhängen und zu deren zeitnaher \n\nsachgerechter Beurteilung der jeweilige Verwaltungsrat besser in der Lage ist \n\nals der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE aaO S. 159). \n\n21 \n\nc) Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der in § 113 \n\nAbs. 17 Satz 9 und 10 BNotO geregelten Prüfungsrechte der Antragsgegnerin \n\nanzweifelt, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Wahrnehmung dieser \n\nBefugnisse nicht Gegenstand des Verfahrens ist. \n\n22 \n\nd) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gemäß § 113 Abs. 3 \n\nNr. 2, letzter Halbsatz BNotO für die Höhe der Altersversorgung nicht das so-\n\ngenannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, für das die grundsätzliche Äquiva-\n\nlenz von Beitrag und Leistung, das heißt die Abhängigkeit des Leistungsan-\n\nspruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge, zur Anwendung kommt (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f zur frü-\n\nheren Abgabensatzung). \n\n23 \n\ne) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung \n\ndes § 113 BNotO und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die \n\nErrichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines Bundesgesetzes sind aus den \n\nGründen des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2005 (aaO S. 76 f) ebenfalls un-\n\nbegründet. \n\n24 \n\nf) Aus den vorstehenden Gründen kommt die vom Antragsteller für ge-\n\nboten gehaltene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 \n\nAbs. 1 GG nicht in Betracht. \n\n25 \n\ng) Auch die einzelnen Bestimmungen der \"neuen\" Abgabensatzung der \n\nAntragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht \n\nerkennbar, dass sie zu unverhältnismäßigen Belastungen des Antragstellers \n\nführt. Der Senat hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember \n\n2006 angewandten \"alten\" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem vorer-\n\nwähnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwer-\n\ndeverfahren entschieden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f). \n\n26 \n\nh) Weiter ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, die am \n\n10. Januar 2007 beschlossene Abgabensatzung hätte nicht rückwirkend zum \n\n1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden dürfen. Der Senat teilt insoweit die Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts. Dieses hat zutreffend unter Bezugnahme auf \n\ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, \n\n129, 131) ausgeführt, ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Notare, für \n\neinen bestimmten Zeitraum keine Abgaben an die Antragsgegnerin abführen \n\nzu müssen, habe nicht bestanden, weil die \"neue\" Satzung lediglich die frühere, \n\nauf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzte. Die im Ge-\n\nschäftsbereich der Antragsgegnerin tätigen Notare mussten insbesondere auf-\n\ngrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss \n\nvom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO S. 224 f) zur weiteren Anwendbarkeit des \n\n§ 113a BNotO und des auf ihm beruhenden Satzungsrechts bis zu einer ver- \n\nfassungskonformen Neuregelung der Abgabenpflicht damit rechnen, dass sie \n\ndurchgängig zur Leistung von Abgaben an die Antragsgegnerin verpflichtet sein \n\nwürden. \n\nSchlick \n\nVorinstanz: \n\nKessal-Wulf \n\nHerrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":11},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-105-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:46.351878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-105-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 105/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 105/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-105-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 20. 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