{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 103/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim- mung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbei- trag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 103/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 73 Abs. 1 \n\n§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim-\n\nmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbei-\n\ntrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten \n\neiner Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die \n\nMaßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet \n\nwurde. \n\nBGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 103/07 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Festsetzung eines Sonderbeitrags \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 13. Juli 2007 und der Festsetzungsbe-\n\nschluss der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außerge-\n\nrichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert beträgt 30.022,72 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller war Anwaltsnotar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn. \n\nMit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller wegen des Verdachts \n\nzahlreicher vorsätzlich begangener Dienstvergehen ein förmliches Disziplinar-\n\n3 \n\n4 \n\nverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 \n\nBNotO) ein und sprach zugleich die vorläufige Amtsenthebung aus. \n\nDas Disziplinarverfahren wurde nicht zu Ende geführt, da der Antrag-\n\nsteller seine Entlassung aus dem Amt beantragte, die die Präsidentin des \n\nOberlandesgerichts durch Verfügung vom 18. April 2005 mit Wirkung zum \n\n30. August 2005 aussprach. \n\nDie Landesjustizverwaltung bestellte mit Verfügung vom 13. Oktober \n\n2005 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Notar a.D. Dieter S. bis zum \n\n15. Oktober 2006 als Verwalter des Notariats des Antragstellers. Die Antrags-\n\ngegnerin bewilligte dem Verwalter im Hinblick auf den Umfang der Abwicklung \n\neine Vergütung von 75 € pro Stunde. \n\n5 \n\nMit \"Festsetzungsbeschluss\" vom 5. April 2006 setzte die Antragsgegne-\n\nrin auf der Grundlage von Nummer III. 3) und 4) ihrer Beitragsordnung zum \n\nAusgleich der dem Notariatsverwalter für den Zeitraum vom 14. Oktober 2005 \n\nbis zum 1. März 2006 zu zahlenden Vergütung einen Sonderbeitrag in Höhe \n\nvon 27.522,72 € sowie einen Ausgleichsbeitrag von 2.500 € für den durch die \n\nBearbeitung verursachten Geschäftsaufwand fest. Die von der Antragsgegnerin \n\nin Bezug genommenen Bestimmungen der Beitragsordnung für das Geschäfts-\n\njahr 2005 lauten wie folgt: \n\n\"III. Sonderbeitrag - Schadensverursachung \n\n… \n\n3) \n\nIst eine Notariatsverwaltung oder Notarvertretung durch \nwissentliche Pflichtverletzung eines Notarkammermit-\nglieds verursacht, kann die Notarkammer gegen dieses \nKammermitglied einen Ausgleichsbetrag festsetzen in \n\nHöhe der dem Notarverwalter/Notarvertreter zu zahlen-\nden Vergütung sowie zusätzlich einen Ausgleichsbetrag \nvon bis zu € 2.500,-- für den durch die Bearbeitung ver-\nursachten Geschäftsaufwand der Notarkammer. \n\n4) Die Sonderbeitragspflicht nach den vorstehenden Be-\nstimmungen wird durch das Ausscheiden des Notars aus \ndem Amt nicht berührt.\" \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat gegen den Festsetzungsbeschluss Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen \n\nhat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n7 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nSatz 1 BRAO) und begründet. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss der \n\nAntragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rech-\n\nten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Für Nummer III. 3) und 4) der Beitragsord-\n\nnung der Antragsgegnerin besteht keine gesetzliche Ermächtigung, soweit auch \n\nehemalige Kammermitglieder in Anspruch genommen werden sollen, wenn die \n\nNotariatsverwaltung, wie hier, erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt ange-\n\nordnet wurde. \n\n8 \n\n1. \n\n Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen zwar anders als \n\nRechtsverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hin-\n\nreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG weder direkt noch analog anwendbar ist. Vielmehr ist grundsätzlich die in-\n\nhaltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie \n\nfür einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Ange-\n\nlegenheiten ausreichend (BVerfGE 33, 125, 157 ff; Möstl in Erichsen/Ehlers, \n\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, § 19 Rn. 12; Ossenbühl, Sat-\n\nzung, in Handbuch des Staatsrechts Band V, 3. Aufl., 2007, § 105 Rn. 39). \n\nAllerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaats-\n\nprinzip folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingrif-\n\nfe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer be-\n\nsonderen gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Überantwortung der Rechtsset-\n\nzungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht möglichen \n\nEinschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich \n\nbeeinträchtigt werden (BVerfGE 101, 312, 323; Ossenbühl aaO Rn. 33; Tettin-\n\nger, Kammerrecht, S. 187). Dies gilt erst recht, wenn die Interessen Dritter be-\n\nrührt werden, insbesondere wenn die Satzung auch für Außenstehende gelten \n\nsoll, die in dem satzungsgebenden Organ der Selbstverwaltungseinheit nicht \n\n(mehr) repräsentiert sind und demzufolge auch nicht an der Selbstverwaltung \n\npartizipieren (BVerfG aaO; ferner Möstl aaO Rn. 13; Ossenbühl aaO Rn. 34; \n\nvgl. auch Papenfuß, Die personellen Grenzen der Autonomie öffentlich-recht-\n\nlicher Körperschaften, S. 179 ff). \n\n9 \n\n2. \n\n Eine solche Ermächtigung für die Erhebung von Beiträgen in Fallgestal-\n\ntungen wie der vorliegenden enthält die Bundesnotarordnung nicht. \n\n10 \n\na) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die \n\nNotarkammer ist § 73 Abs. 1 BNotO. Danach erhebt die Kammer von den Nota-\n\nren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach dem \n\nWortlaut dieser Bestimmung (\"von den Notaren\") dürfen Beiträge nur von den \n\naktuellen Mitgliedern der Notarkammer erhoben werden. Die Bundesnotarord-\n\nnung verwendet den Begriff \"Notar\" nur für diesen Personenkreis. Ehemalige \n\nNotare, deren Amt, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze oder Entlassung, \n\nerloschen ist (§ 47 Nr. 1 und 2, § 48, § 48a BNotO), werden als \"frühere Notare\" \n\nbezeichnet (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 BNotO; siehe ferner § 52 Abs. 1 \n\nSatz 1 BNotO). \n\n11 \n\nb) Allerdings gilt dies bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung \n\ndes § 73 Abs. 1 BNotO nicht uneingeschränkt. So bestehen keine Bedenken \n\ndagegen, Beiträge, die während der Zugehörigkeit eines mittlerweile ausge-\n\nschiedenen Notars zur Kammer fällig geworden sind, auch nach Ende der Mit-\n\ngliedschaft einzufordern und notfalls nach § 73 Abs. 2 BNotO zwangsweise bei-\n\nzutreiben, da der Schuldner zum Zeitpunkt des vollständigen Entstehens des \n\nBeitragstatbestands noch Notar war. Ansonsten hätte er es - etwa bei bevor-\n\nstehendem Erreichen der Altersgrenze - in der Hand, sich durch Zahlungsver-\n\nzug seiner Beitragspflicht zu entziehen. \n\n12 \n\nc) Jedoch ist eine darüber hinausgehende Auslegung des § 73 Abs. 1 \n\nBNotO, nach der die Satzungen der Notarkammern eine Beitragspflicht für die \n\nNotariatsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO zu Lasten des ausgeschiede-\n\nnen Anwaltsnotars vorsehen können, auch unter Berücksichtigung des Geset-\n\nzeszwecks nicht möglich. \n\n13 \n\nZu den Aufgaben, zu deren Finanzierung die Notarkammer gemäß § 73 \n\nAbs. 1 BNotO Beiträge erheben darf, gehört zwar auch die Vergütung des Nota-\n\nriatsverwalters (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Im Gegenzug stehen der Kammer \n\netwaige Überschüsse aus der Notariatsverwaltung zu (§ 60 BNotO). Das be-\n\ndeutet, dass für die Aufwendungen aus Notariatsverwaltungen grundsätzlich \n\nBeiträge erhoben werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Notari-\n\natsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 BNotO, die frühestens mit Wirkung des Aus-\n\nscheidens eines Anwaltsnotars aus dem Amt und damit aus der Notarkammer \n\nangeordnet werden kann. Hieraus folgt indessen eine Ermächtigung zum Erlass \n\nvon Beitragssatzungen, die die Festsetzung eines Sonderbeitrags zu Lasten \n\ndes vormaligen Notars vorsehen, nicht. Es wird bereits bezweifelt, ob es über-\n\nhaupt zulässig ist, einzelne Notare mit Sonderbeiträgen zu belasten (z.B. Hart-\n\nmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 2004, § 73 BNotO Rn. 11 \n\nm.w.N.). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. Jeden-\n\nfalls lässt sich der bloßen Aufgabenzuweisung in § 56 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 \n\nSatz 1 BNotO i.V.m. § 73 Abs. 1 BNotO nur entnehmen, dass der Aufwand für \n\nNotariatsverwaltungen durch Beiträge gedeckt werden kann. Dem Gesetz ist \n\naber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass hierfür Sonderbeiträge erho-\n\nben werden dürfen, geschweige denn, dass dies zu Lasten von nicht mehr der \n\nKammer angehörenden Personen, mithin zum Nachteil Außenstehender, erfol-\n\ngen darf. Die Billigkeitserwägung, dass es angemessen erscheint, einen Notar, \n\nder seiner Entfernung aus dem Amt wegen vorsätzlicher Verletzung von \n\nDienstpflichten durch ein Entlassungsgesuch zuvor gekommen ist, für die finan-\n\nziellen Folgen der deshalb notwendigen Notariatsverwaltung einstehen zu las-\n\nsen und damit nicht die Gesamtheit der Notare einer Kammer zu belasten, ge-\n\nnügt hierfür nicht. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Damit \n\nfehlt es an der, wie ausgeführt, notwendigen besonderen, klaren \n\ngesetzlichen Ermächtigung zur Inanspruchnahme Dritter durch die Beitragssat-\n\nzung der Notarkammer. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 Not 2/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-103-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-103-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:32.798408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-103-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 103/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 103/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-103-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim- mung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbei- trag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 2. 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