{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 102/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 102/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nam 14. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2007 - 2 Not \n\n2/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im Justiz-Ministerial-\n\nBlatt für Hessen (JMBl. S. 353) für den Amtsgerichtsbezirk G. -G. \n\neine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier Rechtsan-\n\nwälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Aus-\n\nwahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausfüh-\n\nrung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. \n\nS. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) \n\ndurchgeführt. Für den Antragsteller wurde die höchste Gesamtpunktzahl \n\n(149,35 Punkte) ermittelt; der weitere Beteiligte nahm mit 148,30 Punk-\n\nten den zweiten Rang ein. Der Antragsgegner unterrichtete den Antrag-\n\nsteller mit Verfügung vom 22. Februar 2007, dass beabsichtigt sei, die \n\nausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der \n\nBewerbung des Antragstellers könne vor allem deshalb nicht entspro-\n\nchen werden, weil er mit lediglich zwei Urkundsgeschäften über nahezu \n\nkeine praktische Erfahrung verfüge, während der weitere Beteiligte ein \n\nausgewogenes Verhältnis der von ihm erworbenen theoretischen und \n\npraktischen Kenntnisse aufweise. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-\n\nners vom 22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, über \n\nseine Bewerbung auf die am 1. Juli 2006 ausgeschriebene Notarstelle \n\nneu zu entscheiden sowie ihn zum Notar auf diese Stelle zu bestellen, \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit \n\nder er sein Begehren zur Verpflichtung des Antragsgegners, über seine \n\nBewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als im Ergebnis \n\nrechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei \n\nder Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, \n\n327, 330 ff.) auf der Grundlage der Runderlasses im Wesentlichen zu-\n\ntreffend angewandt und ausgeschöpft. \n\n4 \n\n1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner \n\nzur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren \n\nfachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines Runderlasses \n\nvom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen \n\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) \n\nmodifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschlüs-\n\nse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und \n\nNotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom Antragstel-\n\nler nicht in Zweifel gezogen, der sich gerade darauf beruft, der Antrags-\n\ngegner hätte ihm als dem insoweit punktstärkeren Bewerber den Vorzug \n\ngeben müssen. \n\n5 \n\n2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und den weiteren \n\nBeteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen, aus der \n\nsich zugleich die von ihm ermittelte Rangfolge im Verhältnis des weiteren \n\nBeteiligten zum Antragsteller ergibt: \n\nBewerber \n\nRang \n\n2. Staatsexamen \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n- Fachanwalt für Familienrecht - \n\nweiterer Beteiligter \n\nAntragsteller \n\n2 \n\n30,4 \n\n45 \n\n27,5 \n\n42,4 \n\n3 \n\n1 \n\n39,4 \n\n37,25 \n\n72,5 \n\n0,2 \n\n0 \n\nSumme \n\n148,3 \n\n149,35 \n\n6 \n\na) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des An-\n\ntragstellers, der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die zugunsten \n\ndes weiteren Beteiligten in Ansatz gebrachten Fortbildungsveranstaltun-\n\ngen mehr als drei Jahre zurückliegen, trifft nicht zu. Der Antragsgegner \n\nhat die Fortbildungskurse gemäß Abschnitt A II Nr. 3 lit. c des Runder-\n\nlasses in seiner geänderten Fassung danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nworden. Dem weiteren Beteiligten sind deshalb für 55 Fortbildungshalb-\n\ntage (nur) je 0,5 Punkte gutgeschrieben worden, so dass er insgesamt \n\n27,5 Punkte erreicht hat, während der Antragsteller für 91 Fortbildungs-\n\nhalbtage je 0,5 Punkte erhalten hat, hingegen für die innerhalb der letz-\n\nten drei Jahre absolvierten 27 Veranstaltungen je 1,0 Punkte (insgesamt \n\n72,5 Punkte). \n\n7 \n\nb) Der Punkteunterschied in diesem Bereich zwischen dem An-\n\ntragsteller und dem weiteren Beteiligten erklärt sich mithin auch daraus, \n\ndass die zeitnahen Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung ein \n\nstärkeres Gewicht erhalten haben. Auf diese Weise hat der Antragsgeg-\n\nner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden \n\nBetrachtungsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass das in zeit-\n\nnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher ab-\n\nrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde, und hat \n\nzugleich angemessen berücksichtigt, dass Fortbildungsveranstaltungen, \n\ndie in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, \n\nregelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wieder-\n\ngeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und \n\nLehre versetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 21/06 - \n\nRn. 9, bei juris abrufbar). \n\n8 \n\n3. Allerdings bergen das Punktsystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala \n\ndie Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer aus-\n\nreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung \n\ndes einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in ei-\n\nnen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist \n\nvor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nbesondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen \n\nEingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die \n\nKenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu \n\nerfassen. Der Runderlass sieht daher unter A II Nr. 3 lit. e die Vergabe \n\nvon Sonderpunkten vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig). \n\n9 \n\na) Insbesondere die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf \n\ngeben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit \"notar-\n\nnäher\" oder \"notarferner\" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn.16 ff.). Dabei genügt die \n\nbloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht, um \n\nder anwaltlichen Tätigkeit ein \"notarnahes\" Gepräge zu geben. Die Qua-\n\nlifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben wer-\n\nden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit \n\nberührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilien-\n\nrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Se-\n\nnat aaO). \n\n10 \n\nb) Der Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass seine vor \n\nAblauf der Bewerbungsfrist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) erworbene und in \n\ndas Bewerbungsverfahren eingebrachte Qualifikation als Fachanwalt für \n\nFamilienrecht nicht zu einer Vergabe von Sonderpunkten geführt hat, \n\nwährend der weitere Beteiligte, der ebenfalls Fachanwalt für Familien-\n\nrecht ist, dafür drei Sonderpunkte erhalten hat. Der Antragsgegner hätte \n\nVeranlassung gehabt, bei der Anzahl der zuzuerkennenden Sonderpunk-\n\nte in Betracht zu ziehen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem Jah-\n\nre 1997 befugt ist, die Bezeichnung \"Fachanwalt für Familienrecht\" zu \n\nführen, war jedoch nicht berechtigt, diese zusätzliche Qualifikation beim \n\nAntragsteller gänzlich zu übergehen. \n\n11 \n\n4. Darauf beruht die Auswahlentscheidung des Antraggegners in-\n\ndes ersichtlich nicht, auch wenn sich dadurch der Punkteabstand zwi-\n\nschen den Bewerbern zugunsten des Antragstellers - nicht zwingend um \n\ndrei Punkte (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 123/07) - ver-\n\ngrößern mag. Für den Antragsgegner war es nicht tragender Grund, aus \n\ndem Kreis der Bewerber dem weiteren Beteiligten deshalb den Vorzug zu \n\ngeben, weil dieser als Fachanwalt auf dem \"notarnahen\" Gebiet des Fa-\n\nmilienrechts tätig ist. Ausschlaggebend für das von ihm gewonnene Er-\n\ngebnis, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu be-\n\nsetzen, waren vielmehr die weiteren vom Senat für die Besetzungsent-\n\nscheidung aufgestellten Kriterien. \n\n12 \n\na) Es ist nämlich ebenso zu fragen, ob die in das Punktesystem \n\naufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im \n\njeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierbei ist zu prüfen, \n\nob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-\n\nche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzu-\n\ntreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maß-\n\ngeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskrite-\n\nrien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht \n\nin nennenswertem Umfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung \n\nlässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-\n\nschen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kennt-\n\nnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 3/06 - aaO Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei \n\njuris abrufbar). \n\n13 \n\nb) Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass in \n\nder Person des Antragstellers Umstände gegeben sind, die es rechtferti-\n\ngen, den weiteren Beteiligten trotz geringerer Punktzahl bei der Beset-\n\nzungsentscheidung vorzuziehen. \n\n14 \n\n(1) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff.) - die Bedeutung einer auf den \n\nangestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-\n\nrufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 3/06 - aaO Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere Betei-\n\nligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, die dem Antragsteller \n\nfehlen, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf die-\n\nse Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden \n\nRechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, \n\ndass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden \n\nwird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher \n\nLeistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), \n\nDNotZ 2006, 69, 70). \n\n15 \n\n(2) Die Einseitigkeit der vom Antragsteller bei Vorbereitung auf den \n\nZweitberuf des Anwaltsnotars erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse \n\ntritt offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoreti-\n\nschen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig na-\n\nhezu völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. Der weitere \n\nBeteiligte weist hingegen das erforderliche ausgewogene Verhältnis zwi-\n\nschen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte \n\nNotaramt auf. Seinen 27,5 Fortbildungspunkten stehen 42,4 Punkte ge-\n\ngenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Dabei kommt \n\nes nicht darauf an, wie der Antragsteller meint, ob der weitere Beteiligte \n\nim theoretischen und im praktischen Teil etwa die gleiche Punktzahl er-\n\nlangt hat. Von Bedeutung ist allein, dass sich kein - eine einseitige Vor-\n\nbereitung zum Ausdruck bringendes - Ungleichgewicht zwischen beiden \n\nBereichen zeigt. Entfallen - wie hier - von den insgesamt für theoretische \n\nund praktische Vorbereitung erlangten 69,9 Punkten etwa 40% auf Fort-\n\nbildungsveranstaltungen und etwa 60% auf Beurkundungstätigkeit, kann \n\nvon einem unausgewogenen Verhältnis nicht die Rede sein. \n\n16 \n\n(3) Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, wie er \n\nvor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, als Einzelanwalt tätige \n\nBewerber seien gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, die Sozie-\n\ntäten angehörten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den \n\nZweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Bewerber erhielten be-\n\nvorzugt Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit Beurkundungserfahrung \n\nund damit die für den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den \n\nNotarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Sowohl der Antragsteller \n\nals auch der weitere Beteiligte üben indes ihren Beruf nicht als Einzel-\n\nanwälte aus, sondern sind mit Sozien verbunden, von denen wenigstens \n\neiner zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübt. Der Antragstel-\n\nler macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situ-\n\nation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder \n\nder Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen \n\nGesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft haben könnte. \n\nEin Ausblenden der durch den weiteren Beteiligten als Mitbewerber er-\n\nworbenen Beurkundungserfahrung oder ein völliger Verzicht auf notariel-\n\nle Praxis, wie dies der Antragsteller für sich verlangt, lassen sich nicht \n\nrechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches Merkmal für die Eig-\n\nnungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335). \n\n17 \n\n5. Indem der Antragsgegner sich nicht mit einer schematischen \n\nÜbernahme des Ergebnisses der Bewertung nach dem Punktesystem \n\nbegnügt, sondern - wie geboten - abschließend die in das Punktesystem \n\naufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte dar-\n\nauf überprüft hat, ob sie im vorliegenden Fall angemessen gewichtet \n\nsind, hat er - anders als der Antragsteller meint - auch keine unzulässige \n\nDoppelbewertung einzelner Kriterien vorgenommen. Die von Verfassung \n\nwegen zu fordernde Kontrolle des punktmäßigen Ergebnisses geht viel-\n\nmehr von eben diesem aus; sie ist allein darauf gerichtet, dass den die \n\nEignung zum Notar indizierenden Kriterien in einer \"wertenden Gesamt-\n\nschau\" das im Einzelfall angemessene - im Punktesystem noch nicht \n\nausgeschöpfte - Gewicht zukommt (Senat, Beschluss vom 19. Septem-\n\nber 2007 - NotZ 76/07 - Rn. 13 f., bei juris abrufbar). Vor diesem Hinter-\n\ngrund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner entscheidend \n\nins Gewicht hat fallen lassen, der Antragsteller sei im Wesentlichen nur \n\ntheoretisch auf das Notaramt vorbereitet, der weitere Beteiligte hingegen \n\nhabe zwar geringere theoretische Fortbildung, aber erhebliche urkundli-\n\nche Praxis aufzuweisen. In diesem Zusammenhang durfte der Antrags-\n\ngegner das - grundsätzlich in Erwägung gezogene - bessere Ergebnis \n\ndes Antragstellers im zweiten Staatsexamen, das dem theoretischen Be-\n\nreich zuzurechnen \n\nist, zurücktreten \n\nlassen und auf die \n\nlängere \n\n- spätestens seit 1997 \"notarnahe\" - berufspraktische anwaltliche Erfah-\n\nrung des weiteren Beteiligten verweisen. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2007 - 2 Not 2/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-102-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:14.391600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-102-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 102/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 102/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-102-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 2. 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