{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 100/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 100/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des Kammergerichts, Senats für Notarsachen, vom 1. Juni \n\n2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober \n\n2006 - B 1005 G KG Bew 5/00 - aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notar \n\nzu bestellen. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außerge-\n\nrichtlicher Kosten findet nicht statt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000 \n\n(ABl. S. 1091) 60 Notarstellen aus. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 2. Mai \n\n2000. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine dieser \n\nStellen. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antragsteller legte im Juli 1992 die Zweite juristische Staatsprüfung \n\nmit der Note \"befriedigend\" (6,52 Punkte) ab. Er ist seit September 1992 als \n\nRechtsanwalt zugelassen und tätig. \n\nDer weitere Beteiligte bestand im Juli 1990 die Zweite juristische Staats-\n\nprüfung ebenfalls mit \"befriedigend\" (7,13 Punkte). Er ist seit September 1990 \n\nals Rechtsanwalt zugelassen. Vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 \n\nwar er auf der Grundlage von Honorarverträgen bei dem Landkreis X in Bran-\n\ndenburg tätig und dort insbesondere mit der Abwicklung offener Vermögensfra-\n\ngen betraut. \n\n4 \n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem An-\n\ntragsteller mit, sie beabsichtige, ihm nach dem Abschluss des Bewerbungsver-\n\nfahrens eine der Notarstellen zu übertragen. Ebenfalls unter dem 25. Oktober \n\n2001 eröffnete die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten, er komme für die \n\nÜbertragung einer der Notarstellen nicht in Betracht. Zur Begründung führte sie \n\nunter anderem aus, seine Beschäftigung bei dem Landkreis X könne nicht \n\nals hauptberufliche Anwaltstätigkeit angerechnet werden. Der hiergegen gerich-\n\ntete Antrag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. \n\nDas Kammergericht, dessen Entscheidung der Senat mit Beschluss vom \n\n14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752) bestätigte, verpflichtete die An-\n\ntragsgegnerin, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Übertragung einer der \n\nausgeschriebenen Notarstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\n\nrichts neu zu bescheiden. Es habe Anlass bestanden, die Vergabe von Son-\n\nderpunkten für die Tätigkeit bei dem Landkreis zu prüfen. \n\n5 \n\nDaraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom \n\n13. Januar 2004 unter Abänderung ihrer Verfügungen vom 25. Oktober 2001 \n\nmit, er nehme nach einer Neubewertung im Auswahlverfahren nunmehr nur \n\nnoch hinter dem weiteren Beteiligten den 61. Rangplatz ein, weshalb er bei der \n\nBesetzung der Notarstellen nicht mehr berücksichtigt werden könne. Auf die \n\nhiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers hob der Senat mit Be-\n\nschluss vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - NJW 2005, 212) diesen Be-\n\nscheid auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat be-\n\nzog sich hierbei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wonach den bei der Vorbereitung \n\nauf das angestrebte Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnissen und prakti-\n\nschen Erfahrungen bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung des Ergeb-\n\nnisses der Zweiten juristischen Staatsprüfung und der Zeit der Anwaltstätigkeit \n\nstärkeres Gewicht als bisher beizumessen war. \n\n6 \n\nDie Antragsgegnerin forderte die Bewerber daraufhin auf, ihre Anwalts- \n\nund Urkundstätigkeit näher zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 30. März 2006 \n\nbat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Mitteilung der von ihr nunmehr \n\nanzuwendenden Auswahlkriterien. Diese antwortete mit Schreiben vom 10. Mai \n\n2006, sie werde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Senatsbe-\n\nschlusses vom 22. November 2004 treffen. \n\n7 \n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2006 teilte die Antragsgegnerin dem An-\n\ntragsteller mit, sie beabsichtige wiederum, die noch zu vergebende Notarstelle \n\ndem weiteren Beteiligten zu übertragen. In entsprechender Anwendung des für \n\ndie Ausschreibung von Notarstellen vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) anzuwen-\n\ndenden Punktesystems sei seine fachliche Eignung mit 121,39 Punkten zu be-\n\nwerten. Demgegenüber ergebe sich für den weiteren Beteiligten eine Gesamt-\n\npunktzahl von 121,57 Punkten. Auch eine individuelle von dem Punkteergebnis \n\nunabhängige Eignungsprognose ergebe, dass der weitere Beteiligte besser für \n\ndas Notaramt geeignet sei als der Antragsteller. Hierbei bezog sich die An-\n\ntragsgegnerin insbesondere darauf, dass die Tätigkeit des weiteren Beteiligten \n\nbeim Landkreis X in besonderem Maße als \"notarnah\" anzusehen sei. \n\n8 \n\nMit Schreiben vom 1. November 2006 zeigte der Antragsteller gegenüber \n\nder Antragsgegnerin weitere Zeiten an, in denen er eine Notarin vertreten hatte. \n\nFerner beantragte er insoweit vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit \n\nBescheid vom 13. November 2006 zurück. \n\n9 \n\nGegen die Bescheide vom 16. Oktober und 13. November 2006 hat der \n\nAntragsteller Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welche das Kam-\n\nmergericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Die nach-\n\nträglich angezeigten Vertretungszeiten seien gemäß § 6b Abs. 4 BNotO nicht \n\nmehr zu berücksichtigen. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand sei nicht zu gewähren gewesen. Von dem für den weiteren Beteiligten \n\nerrechneten Punkteergebnis seien allerdings 0,2 Punkte in Abzug zu bringen, \n\nda diesem ein Urkundsgeschäft zu viel zugerechnet worden sei. Im Übrigen sei \n\ndie Punkteberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Insbeson-\n\ndere habe die Antragsgegnerin dem weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit \n\nbeim Landkreis X 8,20 Sonderpunkte gutbringen dürfen. Auch sei es nicht zu \n\nbemängeln, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller über für Notarvertre-\n\ntungszeiten vergebene Wertungspunkte hinaus keine weiteren Sonderpunkte \n\ngutgeschrieben habe, auch wenn er im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit \"notar-\n\nnah\" gearbeitet habe. Dem weiteren Beteiligten seien - von den Sonderpunkten \n\nfür die allerdings nicht als Anwaltstätigkeit zu qualifizierende Beschäftigung \n\nbei dem Landkreis X abgesehen - ebenfalls keine Sonderpunkte für \"notarnahe\" \n\nAnwaltstätigkeit zugebilligt worden. Auch wenn der Antragsteller unter Berück-\n\nsichtigung der korrigierten Punkteberechnung nunmehr einen minimalen rech-\n\nnerischen Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten habe, werde dessen Bevor-\n\nzugung von den Erwägungen der Antragsgegnerin in der individuellen Eig-\n\nnungsprognose getragen. \n\n10 \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ist \n\nder Auffassung, er habe insbesondere auch aufgrund der Antwort der Antrags-\n\ngegnerin auf sein Schreiben vom 30. März 2006 nicht erkennen können, dass \n\nauch Notarvertretungen ohne Urkundstätigkeit mit Sonderpunkten honoriert \n\nwerden würden. Deshalb seien die von ihm mit Schreiben vom 1. November \n\n2006 mitgeteilten Notarvertretungen noch mit zusätzlichen 0,41 Punkten zu be-\n\nrücksichtigen. Weiter beanstandet er, dass dem weiteren Beteiligten 8,20 Son-\n\nderpunkte für dessen Tätigkeit beim Landkreis X zuerkannt wurden. Er \n\nist der Auffassung, jedenfalls die Höhe der angerechneten Punktzahl sei unan-\n\ngemessen. Zumindest aber hätten ihm, dem Antragsteller, ebenfalls Sonder-\n\npunkte für eine notarnahe Anwaltstätigkeit zugebilligt werden müssen. Er habe \n\ndurch eine Einzelfallliste nachgewiesen, dass seine anwaltliche Tätigkeit durch-\n\nschnittlich mit deutlich über 50 v.H. engen Notarbezug gehabt habe. Der An-\n\ntragsteller meint deshalb, ihm seien zusätzliche 6,30 Sonderpunkte zuzurech-\n\nnen. Unter Berücksichtigung der weiteren 0,41 Sonderpunkte für die mit Schrei-\n\nben vom 1. November 2006 vorgetragenen Notarvertretungen erhöhe sich sein \n\nrechnerischer Vorsprung gegenüber dem weiteren Beteiligten auf 128,10 zu \n\n121,37 Punkte. Weiterhin greift der Antragsteller den individuellen Eignungsver-\n\ngleich der Antragsgegnerin an. \n\n11 \n\nDie Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte treten den Rechtsansich-\n\nten des Antragstellers entgegen. Die Antragsgegnerin nimmt überdies vorsorg-\n\nlich eine Neuberechnung der dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten \n\nzuzubilligenden Sonderpunkte vor. Hiernach sind dem weiteren Beteiligten \n\nneben den 8,20 Sonderpunkten für seine Tätigkeit beim Landkreis X weitere \n\n7,80 Sonderpunkte für \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit in den Jahren 1996 bis \n\n2000 gutzubringen. Bei dem Antragsteller berücksichtigt die Antragsgegnerin \n\naußer den von ihm geforderten 6,30 Punkten für \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit \n\nvom 3. November 1992 bis 30. April 1996 weitere 4,80 Punkte für derartige Tä-\n\ntigkeiten vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000. Hieraus errechnet die Antragsgegne-\n\nrin (ohne Berücksichtigung der strittigen 0,41 Punkte für Notarvertretungen) ein \n\nPunkteverhältnis von 132,49 zu 129,17 Punkten zugunsten des Antragstellers. \n\nSie meint, dieser rechnerische Vorzug sei jedoch nicht ausschlaggebend. Der \n\nPunktevorsprung beruhe allein darauf, dass dem weiteren Beteiligten seine Zeit \n\nbeim Landkreis X nicht als Anwaltstätigkeit habe zugerechnet werden \n\nkönnen. Dies sei unangemessen, insbesondere weil der weitere Beteiligte im \n\nZeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000 wesentlich stärker no-\n\ntarbezogen tätig gewesen sei als der Antragsteller. \n\nII. \n\n12 \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Bescheides vom 16. Oktober 2006 und zur Verpflich-\n\ntung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die begehrte Notarstelle zu über-\n\ntragen. \n\n13 \n\nDie von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung erweist \n\nsich auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch \n\ndie Gerichte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom \n\n14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtswidrig und ver-\n\nletzt den Antragsteller in seinen Rechten. \n\n14 \n\n1. \n\nMit Recht beanstandet der Antragsteller die Vergabe von Sonderpunkten \n\nin dem angefochtenen Auswahlbescheid für \"notarnahe\" Rechtsanwaltstätigkei-\n\nten entsprechend der Maßgabe 2 f cc der Ausschreibung von Notarstellen vom \n\n8. April 2005. \n\n15 \n\na) Gegen die analoge Anwendung des nach der Maßgabe 2 der Aus-\n\nschreibung vom 8. April 2005 für die Feststellung der fachlichen Eignung von \n\nNotarbewerbern geltenden Punktesystems auf das hier streitige Besetzungsver-\n\nfahren bestehen keine Bedenken. Die Maßgaben setzen die im Beschluss des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) enthalte-\n\nnen Vorgaben um, die nach dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004 \n\n(NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213) für das hiesige Auswahlverfahren zu beach-\n\nten sind. \n\n16 \n\nb) Unzutreffend ist überdies die Rüge, dem weiteren Beteiligten hätten \n\nfür seine Tätigkeit beim Landkreis X nicht 8,2 Sonderpunkte zugebilligt werden \n\ndürfen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 \n\n- NJW 2003, 2752, 2753) die Vergabe von Sonderpunkten für diese Tätigkeit \n\nals \"notarnah\" grundsätzlich für möglich gehalten. Auch die Anzahl der verge-\n\nbenen Punkte ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dem weiteren \n\nBeteiligten für jeden Monat, den dieser bei dem Landratsamt beschäftigt war, \n\n0,2 Punkte zugebilligt. Dies hält sich im Rahmen des ihr zustehenden \n\nBeurteilungsermessens, wie insbesondere der Vergleich der nach der Maßgabe \n\n2 d aa für Beurkundungen zu vergebenden Punke ergibt. Danach sind für jede \n\neinzelne Urkunde, die der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf \n\nder Bewerbungsfrist entworfen und protokolliert oder protokolliert und vollzogen \n\nhat, 0,4 Punkte gutzuschreiben. Im Verhältnis hierzu sind 0,2 Punkte für einen \n\nMonat \"notarnaher\" Tätigkeit nicht unverhältnismäßig viel. Unbeachtlich ist, ob, \n\nwie der Antragsteller geltend macht, in anderen Bundesländern eine Tätigkeit, \n\nwie sie der weitere Beteiligte ausgeübt hat, weniger günstig bewertet würde. \n\nDie Landesjustizverwaltungen verfügen über einen jeweils eigenen Beurtei-\n\nlungsspielraum. \n\n17 \n\nc) Mit Recht verlangt der Antragsteller jedoch, dass auch ihm für \"notar-\n\nnahe\" Tätigkeiten Punkte entsprechend der Maßgabe 2 f cc der Ausschreibung \n\nvom 8. April 2005 zuzubilligen sind. Er hat, wie die Antragsgegnerin nicht be-\n\nzweifelt, vom 3. November 1992 bis 30. April 1996 zu 70,62 v.H. als Anwalt \"no-\n\ntarnahe\" Tätigkeiten ausgeübt. In der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000 be-\n\ntrug diese Quote immer noch 38,55 v.H. Da die Antragsgegnerin für die hier \n\nnoch zu treffende Auswahlentscheidung das für die Ausschreibung vom 8. April \n\n2005 geltende Punktesystem analog heranzieht, sind dem Antragsteller ent-\n\nsprechend der sich daran orientierenden Verwaltungspraxis der Antragsgegne-\n\nrin für 42 Monate \"notarnaher\" Tätigkeit (3. November 1992 bis 30. April 1996) \n\njeweils 0,15 Sonderpunkte und für 48 Monate (1. Mai 1996 bis 2. Mai 2000) je \n\n0,10 Sonderpunkte (Maßgabe 2 f cc) anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 11,10 \n\nPunkte. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, mit der sie im Übrigen ihr \n\neigenes Bewertungssystem konterkariert, wird der Antragsteller durch die Be-\n\nrücksichtigung dieser Sonderpunkte gegenüber dem weiteren Beteiligten nicht \n\nunangemessen bevorzugt, weil die Anwaltstätigkeit, die zugunsten des Antrag-\n\nstellers bereits entsprechend Maßgabe 2 b berücksichtigt wurde, doppelt ge-\n\nwertet würde. Die nach der Maßgabe 2 b für die bloße Anwaltstätigkeit - selbst \n\nwenn diese keinen \"notarnahen\" Bezug aufweist - anzurechnenden Punkte ho-\n\nnorieren lediglich die für die künftige notarielle Tätigkeit nützlichen allgemeinen \n\nKenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und ihrer organisatorischen Bewäl-\n\ntigung, die Sicherheit des Bewerbers im Umgang mit dem rechtsuchenden Pub-\n\nlikum sowie das durch Erfahrung gewonnene Verständnis für dessen Anliegen \n\n(vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung \n\nder Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, S. 10; Senatsbeschluss vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 m.w.N.). Die für \"notar-\n\nnahe\" anwaltliche Tätigkeiten entsprechend der Maßgabe 2 f cc zu vergeben-\n\nden Sonderpunkte berücksichtigen hingegen die über diese allgemeinen Er-\n\nkenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen, die der Bewerber bei der \n\nBearbeitung notarspezifischer Rechtsmaterien gewonnen hat. Da beide Maß-\n\ngaben unterschiedliche Qualifikationen würdigen, besteht keine unzulässige \n\nDoppelwertung, wenn dem Antragsteller neben den nach Maßgabe 2 b anzu-\n\nrechnenden Punkten zusätzlich Sonderpunkte wegen \"notarnaher\" Tätigkeit \n\ngewährt werden. \n\n19 \n\nAllerdings ist bei einem Vergleich des Antragstellers mit dem weiteren \n\nBeteiligten zu berücksichtigen, dass auch diesem über die für die Zeit vom \n\n3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 zugebilligten 8,2 Sonderpunkte für \n\ndie Tätigkeit beim Landratsamt hinaus Sonderpunkte für \"notarnahe\" Anwaltstä-\n\ntigkeiten zustehen. Dieser hat von Anfang 1996 bis zum 2. Mai 2000 über \n\n50 v.H. seiner Anwaltstätigkeit in \"notarnahen\" Rechtsgebieten ausgeübt. Damit \n\nstehen ihm nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin für 52 Monate je \n\n0,15 zusätzliche Sonderpunkte, zusammen 7,80 Punkte zu. Dies ergibt insge-\n\nsamt 16,00 Punkte. Allerdings können nach der Maßgabe 2 f cc nur maximal \n\n15 Punkte angerechnet werden. \n\n20 \n\nHieraus ergibt sich folgende Berechnung der dem Antragsteller und dem \n\nweiteren Beteiligten zustehenden Punkte: \n\nAntragsteller: \n\nZweite juristische Staatsprüfung: 6,52 x 5 = \n\n32,60 Punkte \n\nDauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt \n90 x 0,25 = \n\nFortbildungskurse 52 Halbtage x 0,5 = \n\nbeurkundete Niederschriften \n\nSonderpunkte \n\na) Erfahrungen bei Notarvertretungen \n\nb) für notarbezogene Anwaltstätigkeit \n\ninsgesamt \n\n22,50 Punkte \n\n26,00 Punkte \n\n36,60 Punkte \n\n3,69 Punkte \n\n11,10 Punkte\n\n132,49 Punkte \n\n21 \n\nDabei bleiben die vom Antragsteller für Erfahrungen bei Notarvertre-\n\ntungen zusätzlich beanspruchten 0,41 Punkte wegen der mit Schreiben vom \n\n1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten noch außer Ansatz. \n\nWeiterer Beteiligter: \n\nZweite juristische Staatsprüfung: 7,13 x 5 = \n\n35,65 Punkte \n\nDauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt \n116 Monate - 41 Monate (Landratsamt) = 75 x 0,25 = \n\nFortbildungskurse 82 Halbtage x 0,5 = \n\nbeurkundete Niederschriften \n\n18,75 Punkte \n\n41,00 Punkte \n\n15,80 Punkte \n\nSonderpunkte \n\na) Erfahrungen bei Notarvertretungen \n\nb) für notarbezogene Anwaltstätigkeit \n\ninsgesamt \n\n1,97 Punkte \n\n15,00 Punkte \n\n128,17 Punkte \n\n22 \n\nDamit ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Vorsprung des Antragstel-\n\nlers in Höhe von 4,32 Punkten vor dem weiteren Beteiligten. \n\n23 \n\n2. \n\nAuf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller für die mit Schreiben vom \n\n1. November 2006 angeführten Zeiten, in denen er eine Notarin vertreten hat, \n\nweitere 0,41 Punkte gutzubringen sind. Bereits sein rechnerischer Vorsprung \n\nvon 4,32 Punkten ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Punkte verschafft \n\nihm einen ausschlaggebenden Vorsprung vor dem weiteren Beteiligten. \n\n24 \n\n3. \n\nDie von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen zu der individuel-\n\nlen Eignungsprognose tragen die Entscheidung, dem weiteren Beteiligten un-\n\ngeachtet seines rechnerischen Rückstandes gegenüber dem Antragsteller die \n\nzu besetzende Notarstelle zu übertragen, nicht. \n\n25 \n\na) Zwar hat die Justizverwaltung zur Ausschöpfung ihres Beurteilungs-\n\nspielraums vor der endgültigen Auswahl zusätzlich zu prüfen, ob für die jeweili-\n\ngen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem Punktebewertungssystem \n\nzwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen \n\nsind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollstän-\n\ndig zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07 - juris Rn. 27 \n\nund vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn. 15 f). Darüber \n\nhinaus ist auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Krite-\n\nrien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall ange-\n\nmessen gewichtet sind. Die Justizverwaltung darf jedoch, wenn sie sich grund-\n\nsätzlich eines Punktesystems bedient, nicht ohne besonderen Grund von der \n\nrechnerisch ermittelten Rangfolge durch einen darüber hinausgehenden Indivi-\n\ndualvergleich der Bewerber abweichen. Denn für eine derartige anlasslose Prü-\n\nfung fehlt es mangels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragfähigen \n\nGrundlage. Sie könnte daher im Ergebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung \n\nvon der ermittelten Rangfolge führen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 \n\n- NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 14). \n\n26 \n\nb) Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen der \"individuel-\n\nlen Eignungsprognose\" zur Rechtfertigung des Vorrangs des weiteren Beteilig-\n\nten vor dem Antragsteller angestellt hat, sind gemessen an diesen Maßstäben \n\njedoch nicht tragfähig. \n\n27 \n\naa) Die individuelle Eignungsprognose in dem angefochtenen Bescheid \n\nvom 16. Oktober 2006 rechtfertigt die Vergabe der Notarstelle an den weiteren \n\nBeteiligten schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin darin unzutreffend \n\nvorausgesetzt hat, beide Bewerber lägen punktemäßig praktisch gleichauf. \n\n28 \n\nbb) Aber auch die in der Beschwerdeerwiderung enthaltene Abwägung, \n\nder die Antragsgegnerin den - fast zutreffenden - rechnerischen Unterschied \n\nvon 3,32 Punkten zugrunde gelegt hat, trägt die Auswahlentscheidung nicht. \n\nZwar mögen die Ausführungen gegebenenfalls über eine entsprechende An-\n\nwendung von § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren zuzulassen-\n\nde Ergänzungen sein, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erwä-\n\ngungsdefizit auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ \n\n51/06 - juris Rn. 31 m.w.N.). Jedoch enthalten sie rechtsfehlerhafte Erwägun-\n\ngen. \n\n29 \n\n(1) Die Antragsgegnerin meint, das rechnerische Ergebnis gebe die fach-\n\nliche Eignung beider Bewerber nicht richtig wieder, weil der Vorsprung des An-\n\ntragstellers allein darauf beruhe, dass dem weiteren Beteiligten für die Zeit, in \n\nder er als Syndikus beim Landkreis X beschäftigt gewesen sei, keine Punkte \n\nfür hauptberufliche Anwaltstätigkeit zugute gekommen seien. Dieser Gesichts-\n\npunkt ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Beurtei-\n\nlung der fachlichen Eignung nicht sachwidrig. Vielmehr hat der weitere Beteilig-\n\nte während dieses Abschnitts seines Werdergangs die mit der hauptberuflichen \n\nAnwaltstätigkeit verbundenen Erfahrungen nicht oder jedenfalls nicht voll-\n\numfänglich sammeln können (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 \n\n- NotZ 1/03 - NJW 2003, 2750, 2751). Diese sind aber, wovon die Antragsgeg-\n\nnerin in ihrer Maßgabe 2 b der Ausschreibung vom 8. April 2005 selbst ausgeht, \n\nfür die fachliche Eignung eines Notarbewerbers förderlich, weil er hierdurch all-\n\ngemeine Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatori-\n\nscher Bewältigung gewinnt, im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum si-\n\ncher wird sowie Verständnis für dessen Anliegen erlangt (siehe 1 c). Soweit der \n\nAntragsteller im Vergleich zu dem weiteren Beteiligten auf längere Erfahrungen \n\nals hauptberuflich tätiger Rechtsanwalt zurückblicken kann, hat er damit einen \n\nins Gewicht fallenden Eignungsvorteil erlangt, den die Antragsgegnerin nicht \n\nüber eine individuelle Eignungsprognose als unerheblich beiseite schieben darf. \n\n30 \n\n(2) Nicht tragfähig ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, der weite-\n\nre Beteiligte habe im Zeitraum vom 7. September 1990 bis zum 2. Mai 2000 \n\nerheblich \"notarnäher\" als der Antragsteller gearbeitet. \n\n31 \n\nFür die Zeit ab dem 3. August 1992 hat dies bereits Eingang in die Be-\n\nmessung der Sonderpunkte für \"notarnahe\" berufliche Tätigkeit entsprechend \n\nder Maßgabe 2 f cc gefunden. Die Antragsgegnerin rechnet pro Monat für min-\n\ndestens 30 v.H. \"notarnaher\" Tätigkeit 0,1 Punkte, für mindestens 50 v.H. \n\n0,15 Punkte und für mindestens 80 v.H. 0,2 Punkte an. Dementsprechend hat \n\nsie dem weiteren Beteiligten für 100 v.H. \"notarnaher\" Tätigkeit für den Zeit-\n\nraum vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 0,2 Sonderpunkte pro \n\nMonat und für die Folgezeit bis zum 2. Mai 2000 monatlich 0,15 Punkte für die \n\nüber der Hälfte seiner Beschäftigung liegende \"notarnahe\" Betätigung gutge-\n\nbracht. Demgegenüber hat sie zugunsten des Antragstellers für dessen \"notar-\n\nnahe\" Anwaltstätigkeit, die vom 3. November 1992 bis zum 30. April 1996 \n\n70,62 v.H. und vom 1. Mai 1996 bis zum 2. Mai 2000 38,55 v.H. seiner Be-\n\nschäftigung ausmachte, monatlich nur 0,15 Punkte für den ersten Zeitraum und \n\n0,1 Punkte für den zweiten angerechnet. Damit hat die Antragsgegnerin dem \n\nunterschiedlich hohen Anteil \"notarnaher\" Tätigkeiten beider Bewerber bereits \n\nangemessen Rechnung getragen. Da für eine vom rechnerischen Ergebnis ab-\n\nweichende Individualprognose grundsätzlich nur insoweit Raum ist als Umstän-\n\nde in Rede stehen, die im Punktesystem noch keine hinreichende Berücksichti-\n\ngung gefunden haben, durfte die Antragsgegnerin den unterschiedlichen Um-\n\nfang der \"notarnahen\" Berufstätigkeit nicht noch einmal in ihrem Individualver-\n\ngleich berücksichtigen. \n\n32 \n\nSoweit die Antragsgegnerin den Zeitraum vom 7. September 1990 bis \n\n2. August 1992 im Rahmen des Individualvergleichs zugunsten des weiteren \n\nBeteiligten berücksichtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Bewertung in-\n\nnerhalb des von ihr angewandten Punktesystems. Sie hält die Angaben des \n\nweiteren Beteiligten zu seiner in dieser Zeit ausgeführten \"notarnahen\" Tätigkeit \n\nfür nicht hinreichend konkretisiert, um die Vergabe von Sonderpunkten zu recht-\n\nfertigen. Ist dies der Fall, kann sie diese Tätigkeit aber auch nicht im Rahmen \n\nder Individualabwägung zugunsten des weiteren Beteiligten als ausschlagge-\n\nbenden Gesichtspunkt berücksichtigen. Die fehlende Konkretisierbarkeit wirkt \n\nsich auch auf die Beurteilungsmöglichkeiten bei einer \"freien\" Eignungsprogno-\n\nse aus. Es lässt sich auch in diesem Rahmen nicht mit der notwendigen Zuver-\n\nlässigkeit feststellen, inwieweit die Tätigkeit des weiteren Beteiligten diesem \n\ngegenüber dem Antragsteller einen entscheidenden Vorzug verschafft, der es \n\nrechtfertigen würde, trotz des beträchtlichen Punktevorsprungs des Antragstel-\n\nlers von einer besseren fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten auszuge-\n\nhen. \n\n33 \n\n4. \n\nDie Sache ist zugunsten des Antragstellers zur Endentscheidung reif. \n\nNeue entscheidungserhebliche Tatsachen sind, nachdem die streitige Beset-\n\nzung bereits Gegenstand dreier gerichtlicher Verfahren war, nicht mehr zu er-\n\nwarten. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, die sich be-\n\nreits umfassend und insbesondere unter Berücksichtigung der zutreffend be-\n\nrechneten Eignungspunkte des Antragstellers und seines Mitbewerbers mit der \n\nSache befasst hat, im Rahmen eines erneuten Individualvergleichs noch zuläs-\n\nsige Erwägungen wird anstellen können, die im Ergebnis ein Abweichen von \n\nder punktemäßig ermittelten Eignungsbeurteilung beider Kandidaten rechtferti-\n\ngen könnte. \n\n34 \n\nDa der Senat die Antragsgegnerin zur Vergabe der begehrten Notarstelle \n\nan den Antragsteller verpflichtet, sind dessen Anträge, die die Berücksichtigung \n\nder mit Schreiben vom 1. November 2006 mitgeteilten Vertretungszeiten zum \n\nGegenstand haben, überholt und damit nicht mehr zu bescheiden. \n\nSchlick \n\nKessal-Wulf \n\nHerrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2007 - Not 3/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-100-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:19.103671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-100-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 100/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 100/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-100-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des Kammergerichts, Senats für Notarsachen, vom 1. 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