{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 1/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 30. \n\nNovember 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-\n\nteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine \n\nim Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2006 \n\n(JMBl. NRW S. 88) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. . \n\nDas Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Jus-\n\ntizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom \n\n8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November \n\n2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine Ge-\n\nsamtpunktzahl von 164,75 und für den weiteren Beteiligten eine solche von \n\n166,10 ermittelt. Nachdem die mit der höchsten Punktzahl bewertete Mitbewer-\n\nberin ihre Bewerbung zurückgenommen hatte, teilte der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2007 mit, dass er beabsichtige, die \n\nStelle dem zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu übertragen. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller, der sich insbesondere gegen die Vergabe \n\nvon 1,8 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten wendet, Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit \n\nder er sein Begehren, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, wei-\n\nterverfolgt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-\n\ndung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der beschränkten \n\nNachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, \n\n330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-\n\nfehlerfrei. \n\n4 \n\n1. \n\nNach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen \n\nauch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine \n\nBedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf \n\nder Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen \n\nhat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, \n\n1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f.). Der An-\n\ntragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen. \n\n5 \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Vergabe von 1,8 \n\nSonderpunkten an den weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d \n\nAVNot nicht zu beanstanden. \n\n6 \n\n7 \n\na) Es trifft schon nicht zu, dass, wie der Antragsteller meint, eine Verga-\n\nbe von Sonderpunkten nur für den \"Ausnahmefall\" in Betracht kommt, bei dem \n\nein \"hervorragender, über das übliche Maß hinausgehender Sachverhalt\" gege-\n\nben ist. \n\nSonderpunkte sind schon dann zu vergeben, wenn Merkmale vorliegen, \n\ndie nicht zu den in § 17 Abs. 2 Nr. 1-5 AVNot aufgeführten Kriterien Examens-\n\nnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung und praktische \n\nBeurkundungserfahrung gehören, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um \n\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu \n\nerfassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP \n\n2006, 392, 394 Rn. 15). Ob es sich hierbei um ein seltenes, nur für überragend \n\nbefähigte Rechtsanwälte erreichbares oder aber - wie etwa beim Erwerb einer \n\nFachanwaltsqualifikation (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - \n\nZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16 f) - um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das \n\neine Vielzahl von mehr oder weniger durchschnittlich befähigten Rechtsanwäl-\n\nten aufweisen kann, ist dabei ohne Belang. \n\n8 \n\nb) Die Praxis des Antragsgegners, an Rechtsanwälte, die längerfristig, \n\nnämlich mindestens sechs Wochen, eine Notarvertretung oder Notarverwaltung \n\nübernommen haben, nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot Sonderpunkte zu \n\nvergeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dar-\n\nin keine unzulässige Doppelbewertung der bereits nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 \n\nAVNot punktemäßig veranschlagten Beurkundungen. Mit den Sonderpunkten \n\nwird nicht die Beurkundungstätigkeit als solche honoriert, sondern die mit der \n\nLeitung eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatori-\n\nscher, personeller und technischer Hinsicht. Wenn dabei auch die Größe des \n\nNotariats nicht vernachlässigt werden darf, so ist doch eine direkte Proportiona-\n\nlität der zu vergebenden Sonderpunkte mit dem Urkundsaufkommen des vertre-\n\ntenen Notariats nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 \n\n- NotZ 119/07 und NotZ 121/07). \n\n9 \n\nc) Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, dass die berücksichtigten \n\nVertretungszeiten zum Teil lange zurückliegen (insbesondere Vertretung Notar \n\nS. 1997). Eine andere Sichtweise wäre hier allenfalls dann geboten, \n\nwenn es der weitere Beteiligte unterlassen hätte, die hierbei gewonnenen \n\nKenntnisse und Erfahrungen durch nachfolgende Vertretungs- oder Beurkun-\n\ndungstätigkeit aufzufrischen und weiterzuentwickeln (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n14. April 2008 - NotZ 121/07). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. \n\n10 \n\n3. \n\nDie Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe den zweifachen \n\nBesuch der Fortbildungsveranstaltung \"Einführung in das Recht des Bauträger-\n\nvertrages\", die jeweils derselbe Dozent durchgeführt hat, bei der Vergabe von \n\nPunkten nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot nur einmal berücksichtigen dürfen, greift \n\nnicht durch. Ein \"Themenverbrauch\" wäre insoweit nur dann anzunehmen, \n\nwenn beide Veranstaltungen zeitnah durchgeführt worden wären (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 \n\n- Vorbereitungskurse 6). Dies ist indes bei einer zeitlichen Differenz von nahezu \n\ndrei Jahren in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts zu \n\nverneinen. \n\n11 \n\nHinsichtlich der Vergabe weiterer Fortbildungspunkte an den weiteren \n\nBeteiligten, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht mehr angreift, nimmt \n\nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Oberlandesgerichts Bezug. \n\n12 \n\n4. \n\nSoweit der Antragsteller hinsichtlich seiner Teilnahme an der Fortbil-\n\ndungsveranstaltung \"Mediation\" einen weiteren Punkt für sich in Anspruch \n\nnimmt, teilt der Senat die insoweit vom Oberlandesgericht mit Blick auf § 6b \n\nAbs. 4 BNotO geäußerten Bedenken. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, \n\nda der Antragsteller auch bei Anrechnung eines weiteren Punktes - wenn auch \n\nknapp - die dem weiteren Beteiligten zuerkannte Gesamtpunktzahl verfehlen \n\nwürde. \n\nSchlick \n\nKessal-Wulf \n\nHerrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2007 - 2 VA (Not) 13/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-1-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:39.305357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 1/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 1/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-1-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 30.\n\nNovember 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-\n\nteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nGeschäftswert: 50.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Köln","date":"2007-11-30","docket":"2 VA (Not) 13/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-04-14","docket":"NotZ 1/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-04-14/notz-1-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-1-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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