{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"V ZB 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 83 Nr. 6 a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 83 Nr. 6 \n\na) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags \n\nführt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, \n\nwenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. \n\nb) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene \n\nZustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung). \n\nBGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG Köln \n\nAG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n154.000 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung \n\ndes Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-\n\nhung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen \n\nhatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag \n\nder Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen \n\neiner Herzerkrankung, die sich \"akut zu verschlechtern drohe\", wies das Amts-\n\ngericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-\n\ntermin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-\n\nfung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundstücksei-\n\ngentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur \n\nVerkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die Zustellung \n\nauch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Schuldnerin. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die \n\nZwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83 \n\nNr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzu-\n\nlässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nnicht vor. \n\n2. Allerdings hätte, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, die \n\nZwangsversteigerung nicht angeordnet werden dürfen. \n\na) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren \n\nGunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige \n\nGrundstückseigentümerin nach näherer Maßgabe von § 800 Abs. 1 ZPO der \n\nZwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteige-\n\nrung setzte deshalb nach § 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der \n\nUrkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab. \n\nErforderlich war aber nach § 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 \n\nSatz 1 und § 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirk-\n\nsame) Unterwerfung der damaligen Grundstückseigentümerin unter die \n\nZwangsvollstreckung ergab. \n\n6 \n\nb) Zu diesen Urkunden gehörten nicht allein die – vor der Anordnung der \n\nZwangsversteigerung zugestellten – Urkunden über die Bestellung der Grund-\n\nschulden zugunsten der Gläubigerin unter den Bedingungen des § 800 Abs. 1 \n\nZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen \n\nGrundstückseigentümerin enthaltene Belastungsvollmacht. \n\n7 \n\naa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige \n\nGrundstückseigentümerin nämlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den \n\nBürovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund \n\neiner Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundstücksei-\n\ngentümerin in dem Grundstückskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat \n\naber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\nerklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voll-\n\nmacht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens \n\ndes Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem \n\nSchuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zuge-\n\nstellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR \n\n2007, 358, 359). \n\nbb) An dieser Entscheidung hält der Senat unter Berücksichtigung der im \n\nSchrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) geäußerten \n\nKritik fest. \n\n(1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch \n\nder Urkunde, aus der sich die Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung \n\nergebe, sei unnötig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch \n\nunter Berücksichtigung von § 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe \n\n(Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen Fällen schon \n\nvorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils \n\nrichtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus § 750 \n\nAbs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus § 750 Abs. 1 \n\n8 \n\n9 \n\nZPO (Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides überzeugt nicht. \n\n10 \n\n(2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich \n\ngehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer ver-\n\ntreten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360; \n\nzustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24). Dann nämlich wird die Vollstre-\n\nckungsunterwerfung nach § 185 Abs. 2 BGB spätestens mit seinem Rechtser-\n\nwerb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat \n\nam 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht. \n\nAuch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Ent-\n\nsprechendes gilt für die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vor-\n\nwegunterwerfung des späteren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag sei-\n\nnerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundstücks-\n\neigentümer namens auch der übrigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall \n\nscheitert die Möglichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass \n\neine Ermächtigung zur Vorwegunterwerfung des Käufers und späteren Schuld-\n\nners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in dem Kaufvertrag nicht \n\nvorgesehen ist. \n\n11 \n\n(3) Hängt aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirk-\n\nsamkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von \n\ndessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentli-\n\nchen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, \n\naaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender An-\n\nwendung von § 726 (Abs. 1) ZPO zu prüfen. Die gedanklich zwingende Folge \n\nhiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen Fällen des § 726 Abs. \n\n1 ZPO nach § 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle \n\nJW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., \n\nRdn. 38.14; \n\nBolkart, \n\nMittBayNot \n\n2007, \n\n338; \n\ninsoweit \n\nauch \n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteige-\n\nrung hätte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet \n\nwerden dürfen. \n\n12 \n\n3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufver-\n\ntragsurkunde, welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens nachträglich zugestellt worden ist. \n\n13 \n\na) Ob Verstöße gegen die in § 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrens-\n\nvorschriften grundsätzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des \n\n§ 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Ertei-\n\nlung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht \n\nbeeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die \n\nfrüher herrschende Meinung ab, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genom-\n\nmenen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe \n\nnachträglich nicht \"heilbar\" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW \n\n1932, 1980, 1981; OLG Köln JW 1938, 2225; Hintzen \n\nin: Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 2; Stei-\n\nner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er \n\nhält auch Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG für grundsätzlich heilbar \n\n(Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese \n\nEntscheidung hat Zustimmung gefunden (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 83 Rdn. 7 \n\na.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gestoßen; sie stehe im Widerspruch zu \n\ndem Willen des Gesetzgebers (Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005, \n\nSonderheft BayObLG S. 62, 63). \n\n14 \n\nb) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grundsätzliche Heilbarkeit von \n\nVerfahrensfehlern nach § 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im \n\nEinklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift. \n\n15 \n\naa) Aus der Vorschrift des § 84 ZVG lässt sich der Ausschluss einer Hei-\n\nlung der in § 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn \n\nsie als abschließend anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zulässt, dass \n\nandere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsfähig \n\nsind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverständnis auch dem Willen des \n\nGesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber \n\nwollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in Fällen verhindern, in denen sich \n\n\"nicht mit Sicherheit übersehen\" ließ, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten \n\nbeeinträchtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, \n\nV. Bd., Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\n\nverwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 – ZVG-Materialien – S. 55). Diese \n\nGefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die \n\nin § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Be-\n\nteiligter dienen. Deshalb hat er in § 84 ZVG die Möglichkeit einer Heilung bei \n\nFehlen einer Beeinträchtigung oder bei nachtäglicher Zustimmung vorgesehen. \n\n16 \n\nbb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegenüber eine solche Ge-\n\nfahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Ge-\n\nsetzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteige-\n\nrungsfrist und an eine Verkürzung der Bieterstunde, von denen er annahm, \n\ndass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschränken und sich auf die Hö-\n\nhe des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S. \n\n55). Die Verletzung solcher Vorschriften berührt nicht nur bestimmte Rechte \n\noder Beteiligte. Ihre beeinträchtigende Wirkung lässt sich deshalb regelmäßig \n\nnicht eindeutig überblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in § 83 Nr. 6 \n\nZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vor-\n\nschriften, die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich \n\ndas Fehlen einer Beeinträchtigung eindeutig feststellen lässt. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen die Erteilung des Zu-\n\nschlags ausschließen wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen. \n\n17 \n\nc) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt \n\nsich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es \n\nindessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die \n\nin § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine \n\nHeilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn \n\nsich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteilig-\n\nten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\nBei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Inter-\n\nessen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesge-\n\nrichtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa \n\nZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe \n\ndes während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert be-\n\nstehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb \n\nhat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004, \n\nIXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). \n\n18 \n\n19 \n\nd) Bei Zustellungsmängeln liegt es genauso. \n\naa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung \n\nzugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst \n\nden Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der Gläu-\n\nbiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förm-\n\nlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit \n\nzu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendun-\n\ngen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der \n\nzwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat, \n\nBeschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interes-\n\nsen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwe-\n\ncke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens behoben werden. \n\n20 \n\nbb) Zustellungsmängel können zwar im Einzelfall dazu führen, dass der \n\nSchuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung überrascht wird. Die \n\nAnordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die \n\nveränderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er über die \n\nGrundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese prüfen kann. \n\nDazu reicht die Nachholung oder Ergänzung der Zustellung aus. Sie ermöglicht \n\nihm, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Fehler zu bean-\n\nstanden. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zu-\n\nstellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer \n\nsolchen Fallgestaltung ist der Schuldner über die Grundlage der Zwangsver-\n\nsteigerung ordnungsgemäß unterrichtet. Er hat lediglich noch zu prüfen, ob der \n\nTitel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das lässt sich ohne weiteres im weite-\n\nren Verlauf des Verfahrens nachholen. \n\n21 \n\ncc) Daran ändert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht für \n\ndie Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist für die Verkündung des Zu-\n\nschlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuld-\n\nnerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend \n\nGelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung \n\nauch darauf zu prüfen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Voll-\n\nmacht tatsächlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht überraschen und war \n\nauch leicht festzustellen. Sie war nämlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht \n\nin dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte \n\n(vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie \n\ndiente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung \n\ndes Kaufpreises ermöglichen sollte. \n\n22 \n\n4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend \n\ngemachten gesundheitlichen Gründe zu versagen. Sie werden von der Schuld-\n\nnerin auch nicht mehr geltend gemacht. \n\nIV. \n\n23 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der \n\nZivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/v-zb-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/v-zb-114-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:37.545576+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-10/v-zb-114-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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