{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"I ZB 98/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1 MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Cigarettenpackung Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulas- sungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulas- sungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wir- kungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG ver- ankerte Willkürverbot geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 98/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 396 55 722.8 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGG Art. 103 Abs. 1 \nMarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 \n\nCigarettenpackung \n\nDie in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulas-\nsungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulas-\nsungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus \nArt. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wir-\nkungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG ver-\nankerte Willkürverbot geltend gemacht werden. \n\nBGH, Beschl. v. 10. April 2008 - I ZB 98/07 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am \n\n5. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten \n\nder Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 18. Februar 1997 die dreidimensi-\n\nonale Marke Nr. 396 55 722.8 \n\nfür die Waren \"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherar-\n\ntikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer; Verpackungsmaterial, insbe-\n\nsondere Cigaretten-Packungen\" in das Markenregister eingetragen. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag \n\nauf Löschung der Marke gestellt, weil diese ausschließlich aus einer Form be-\n\nstehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt und zur Erreichung einer tech-\n\nnischen Wirkung erforderlich sei. Der Marke fehle zudem jegliche Unterschei-\n\ndungskraft, das eingetragene Zeichen sei außerdem freihaltebedürftig. \n\n3 \n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den \n\nLöschungsantrag zurückgewiesen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den \n\nBeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Lö-\n\nschung der Marke angeordnet (BPatG, Beschl. v. 5.10.2007 - 26 W(pat) 22/05, \n\njuris). \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht \n\nzugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Versa-\n\ngung des rechtlichen Gehörs und weitere Grundrechtsverletzungen rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke gemäß \n\n§ 50 Abs. 1 MarkenG löschungsreif sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nGegenstand der Marke sei die dreidimensionale Wiedergabe einer acht-\n\neckig gestalteten Zigarettenschachtel. Der Marke fehle zum Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über den Löschungsantrag jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da der Verkehr gewöhnlich die Form der Ware oder der \n\nVerpackung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts wahr-\n\nnehme, verfüge die Marke nur über Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich \n\nvon der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche. Davon sei bei der vorliegen-\n\nden achteckigen Verpackung nicht auszugehen. Sie hebe sich nur geringfügig \n\nvon der branchenüblichen Grundform einer viereckigen Verpackung ab. \n\n8 \n\nDas Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG habe auch schon \n\nzum Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorgelegen. Zwar habe im Februar \n\n1997 noch keine gefestigte Spruchpraxis zur Eintragung von dreidimensionalen \n\nMarken nach dem Markengesetz bestanden. Nach den Maßstäben der Recht-\n\nsprechung zum Ausstattungsschutz wäre eine Eintragung der Marke jedoch \n\nnicht angezeigt gewesen. Die Markeninhaberin könne deshalb auch keinen Ver-\n\ntrauensschutz in Anspruch nehmen. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies \n\nim Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. \n\n1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte \n\nVerfahrensmangel nicht vorliegt. \n\nDas Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-\n\nrin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-\n\nfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass \n\ndas Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht \n\n(BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). \n\n14 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe die \n\nRechtsbeschwerde nicht zugelassen, obwohl die Voraussetzungen einer Zulas-\n\nsung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgelegen hätten, weil \n\n15 \n\n16 \n\ndas Bundespatentgericht von seinem früheren Beschluss aus dem Jahre 1999 \n\nabgewichen sei (Beschl. v. 24.11.1999 - 26 W(pat) 141/99). Es habe in dem \n\nangefochtenen Beschluss eine Abweichung von seiner früheren Entscheidung \n\nzwar verneint, dabei aber einen Sachverhalt zugrunde gelegt, zu dem die Mar-\n\nkeninhaberin sich nicht habe äußern können. \n\nDaraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nIn den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor \n\ndem Bundespatentgericht war zwischen den Parteien umstritten, ob das Bun-\n\ndespatentgericht die Unterscheidungskraft der in dem früheren Verfahren zu \n\nbeurteilenden Marke allein aus der achteckigen Gestaltung oder aus der Form \n\nund der Farbe des Zeichens abgeleitet hatte. Mit dieser Frage und dem Vortrag \n\nder Parteien hat sich das Bundespatentgericht auseinandergesetzt. Damit ist \n\nder Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör gewahrt. \n\n17 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, an dem Beschluss aus dem Jahre 1999 habe ein Richter mitgewirkt, \n\nder auch an dem angefochtenen Beschluss beteiligt gewesen sei und den übri-\n\ngen Richtern seine Erinnerung an die Gründe der früheren Entscheidung über-\n\nmittelt habe. Zu diesen Angaben des Richters habe die Markeninhaberin nicht \n\nStellung nehmen können. \n\n18 \n\nBei der Auslegung der Entscheidung aus dem Jahre 1999 hat das Bun-\n\ndespatentgericht, wie seine Bezugnahme auf Seite 7 jenes Beschlusses zeigt, \n\nauf die Beschlussgründe abgestellt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, \n\nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Entscheidungsfindung des \n\nBundespatentgerichts Überlegungen aus der Beratung des Beschlusses des \n\nJahres 1999 eingeflossen sind. \n\n19 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs \n\nferner in einem unterlassenen Hinweis des Bundespatentgerichts darauf, dass \n\nes seine in dem Beschluss vom 24. November 1999 geäußerte Auffassung \n\nnicht beibehalten wollte, sondern stattdessen von der (unzutreffenden) Annah-\n\nme einer Änderung der Rechtslage ausgehen werde. Mit einer derart unrichti-\n\ngen Rechtsauffassung habe die Markeninhaberin nicht rechnen müssen. \n\n20 \n\nDaraus ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Mar-\n\nkeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar liegt ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und ver-\n\nnünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertre-\n\ntener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f.; \n\nBVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Ge-\n\nhörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Ent-\n\nscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Ge-\n\nsichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht \n\nziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). \n\n21 \n\nEntgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentge-\n\nricht in dem angefochtenen Beschluss nicht von einer Änderung der Rechtslage \n\nzwischen 1999 und der Entscheidung über den Löschungsantrag ausgegangen. \n\nIm Übrigen musste die Markeninhaberin damit rechnen, dass das Bundespa-\n\ntentgericht zum Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Lö-\n\nschung vom Vorliegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgehen würde. Das Deutsche Patent- und Markenamt \n\nhatte bereits für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag die \n\nVoraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG be-\n\njaht. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hatten die Parteien unter An-\n\nführung von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten und des Senats sich kontrovers zu der Frage geäußert, ob der Marke zum \n\nZeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über den Löschungsantrag jeg-\n\nliche Unterscheidungskraft fehlte. Die Markeninhaberin musste daher damit \n\nrechnen, dass das Bundespatentgericht die Voraussetzungen der Löschung der \n\nEintragung der Marke wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-\n\ndungskraft bejahen würde. \n\n22 \n\nDarauf, ob die Auslegung des Beschlusses des Bundespatentgerichts \n\naus dem Jahre 1999 richtig ist und das Bundespatentgericht im angefochtenen \n\nBeschluss das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbe-\n\nschwerdegrund soll allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs sichern und nicht der Überprüfung der Richtigkeit \n\nder Beschwerdeentscheidung dienen (BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, \n\nGRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). \n\n23 \n\nd) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG \n\nund dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz und des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots darin, dass das \n\nBundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu-\n\ngelassen hat. Sie macht eine Verletzung des Willkürverbots zudem unter dem \n\nGesichtspunkt geltend, die Begründung des Bundespatentgerichts im angefoch-\n\ntenen Beschluss sei rechtlich unhaltbar. \n\n24 \n\nMit der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem \n\nRechtsstaatsprinzip und einer Verletzung des Willkürverbots ist die Rechtsbe-\n\nschwerde im Verfahren nach § 83 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen. Die in § 83 \n\nAbs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde begründen, sind abschließend (allg. Meinung: Fezer, Mar-\n\nkenrecht, 3. Aufl., § 83 Rdn. 13; \n\nIngerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83 \n\nRdn. 26; Ströbele \n\nin Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 32; \n\nv. Schultz/Donle, Markenrecht, 2. Aufl., § 83 Rdn. 13; HK-MarkenR/v. Gierke, \n\n§ 83 Rdn. 16; ebenso zu § 41p Abs. 3 PatG (1961): BGH, Beschl. v. 11.4.1967 \n\n- Ia ZB 5/66, GRUR 1967, 548, 550 - Schweißelektrode II; zu § 100 Abs. 3 \n\nPatG: Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 100 Rdn. 121). Der Senat hat \n\nzwar erwogen, ob die Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG wegen einer nicht vorschriftsmäßi-\n\ngen Besetzung des angerufenen Gerichts oder nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG \n\nwegen Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnen kann (BGH, Beschl. v. \n\n2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 = WRP 2003, 655 - TURBO- \n\nTABS). Daraus folgt aber nicht, dass die Aufzählung der in § 83 Abs. 3 \n\nMarkenG angeführten Gründe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht \n\nabschließend ist. Der Senat hat die Frage gerade unter dem Blickwinkel erör-\n\ntert, ob in einem solchen Fall ein Zulassungsgrund nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder \n\n3 MarkenG gegeben ist. \n\n25 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.10.2007 - 26 W(pat) 22/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zb-98-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zb-98-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:45.540051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-10/i-zb-98-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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