{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"2 StR 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 31/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 24. September 2007 im Strafausspruch dahin \n\nabgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun \n\nMonate herabgesetzt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe \n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Straf-\n\nausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nZu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe tilgungsreife Vorstra-\n\nfen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat \n\nhierzu in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2008 ausgeführt: \n\n\"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklag-\n\nten 'seine beiden Vorstrafen' bewertet und in diesem Zusammenhang be-\n\nrücksichtigt, 'dass eine davon in Bezug auf den Verstoß gegen das Waf-\n\nfengesetz auch einschlägig' ist (UA S. 19). Sie bezieht sich damit auf ei-\n\nne Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Geldern vom 15. \n\nApril 1992 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstra-\n\nfe von 10 Tagessätzen und auf eine weitere Verurteilung des Angeklag-\n\nten durch das Landgericht vom 6. Juli 1992 wegen Beihilfe zur versuch-\n\nten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden \n\nwar. Diese Strafe wurde mit Wirkung zum 6. Juli 1995 erlassen (UA S. \n\n5). \n\nFür die beiden Verurteilungen war gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 [richtig: § 46 \n\nAbs. 1 Nr. 4] in Verbindung mit § 47 Abs. 2, Abs. 3 BZRG Tilgungsreife \n\nnach 15 Jahren, mithin am 6. Juli 2007 eingetreten; sie durften damit \n\nnicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51 \n\nAbs. 1 BZRG; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1). Zwar hat die \n\nStrafkammer gesehen, dass beide Vorstrafen bereits mehr als 15 Jahre \n\nzurückliegen. Da das Landgericht aber gleichwohl ausdrücklich die Vor-\n\nstrafen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, ist davon auszugehen, \n\ndass der Strafausspruch auch auf der Verwertung der beiden Vorverur-\n\nteilungen beruht. \n\nDer Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die \n\nAufhebung des Strafausspruchs. § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO eröffnet in \n\ndiesem Fall dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Rechtsfolgen an-\n\ngemessen herabzusetzen. Auf die hypothetische Frage, wie der Tatrich-\n\nter bei zutreffender rechtlicher oder tatsächlicher Bewertung entschieden \n\nhätte, kommt es nicht an (Meyer-Goßner StPO 50. Auflage § 354 \n\nRdn. 29). Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung re-\n\nlevanten Umstände festgestellt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist \n\ndamit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich und es kommt nicht etwa \n\nin besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten \n\nan. Mit Blick auf die straferschwerenden Gesichtspunkte (UA S. 19) er-\n\nscheint in diesem Fall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Mo-\n\nnate auf zwei Jahre neun Monate angemessen.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an und sieht - auch zur Vermeidung von \n\nVerfahrensverzögerungen - von einer Zurückverweisung an das Tatgericht ab. \n\nEr macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder \n\nersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (BVerfG \n\nNStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22). \n\n4 \n\nAngesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, \n\nden Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 \n\nStPO). \n\nFischer \n\nRothfuß \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/2-str-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/2-str-31-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:41.437881+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-09/2-str-31-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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