{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"II ZR 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung \"eines\" Gesell- schafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündi- genden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder \"Altgesellschafter\" kündigen. b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich aus- scheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungs- recht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver- tragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 3/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n7. April 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung \"eines\" Gesell-\nschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündi-\ngenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es \nsich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, \nwenn mehrere Gesellschafter oder \"Altgesellschafter\" kündigen. \n\nb) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger \ngesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn \ndie Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. \n\nc) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich aus-\nscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungs-\nrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver-\ntragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen \nbenachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung \nunwirksam sein. \n\nBGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren mit den Beklagten und den drei weiteren - an diesem \n\nVerfahren nicht beteiligten - Rechtsanwälten Dr. F. , Dr. H. und \n\nDr. W. zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Notare \n\nin einer Sozietät verbunden. Die Sozietät wurde 1969 vom Beklagten zu 1 und \n\ndem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform ei-\n\nner BGB-Gesellschaft gegründet. 1970 traten der Beklagte zu 2 und 1977 der \n\nBeklagte zu 3, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Sozietät bei, \n\nwobei die Kläger zu 1 und 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesell-\n\nschaft einbrachten. Im Dezember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu ge-\n\nfasst. Die Sozietät - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags ge-\n\nnannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetra-\n\ngen und - wie es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als Partner-\n\nschaftsgesellschaft fortgeführt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Ge-\n\nwinnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich täti-\n\ngen Anwaltskanzlei, der die Kläger zu 1 und 2, nachdem sie zunächst ihr Ein-\n\nverständnis erteilt hatten, ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die Beklag-\n\nten und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte \n\nden Sozietätsvertrag zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den \n\nPartnern Streit über die Folgen der Kündigung. Ende Juni räumten die Beklag-\n\nten und die übrigen ausscheidenden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen \n\nTeil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen. \n\n2 \n\nDer Sozietätsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende \n\nRegelungen: \n\n§ 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften \n\n(1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung \n\nder Partner als Rechtsanwälte und Notare. … \n\n(2) Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf \nwelche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in die-\nsem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. \n\n(3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages \nin der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortge-\nführt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partnerschafts-\ngesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des Partner-\nschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in seiner jeweils \ngeltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag \nnichts anderes bestimmt ist. \n\n … \n\n§ 13: Einnahmen \n... \n\n(4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-\ntern, die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im Jahr der An-\nschaffung aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben ab-\ngesetzt wurden, gilt folgendes: \n\na) Sind die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits zu mehr als \n80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Ver-\näußerungserlös mit der für ihn im Jahre der Veräußerung \nmaßgeblichen Kopfteilquote teil. \n\nb) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der \nVeräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem Ver-\näußerungsgewinn mit der für die restliche AfA-Zeit maß-\ngeblichen AfA-Quote ... zu beteiligen. \n\nc) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind \nErlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die von \neinzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume ver-\nbracht oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat ange-\nschafft worden sind; insoweit wird ein Veräußerungsgewinn \noder –erlös dem betreffenden Partner allein zugewiesen. \n\n§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät \n\n(1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät schrift-\nlich gegenüber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer \nFrist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalb-\njahres kündigen. … \n\n(2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Part-\nnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende \neines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle \ndes Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu \nkündigenden Partners auch fristlos. ... \n\n(3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der kündigen-\nde Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der Partner, \n\ndem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät \nwird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. \n\n... \n\n(8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichts-\nrats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-\ngen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner federfüh-\nrend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens \nnicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozie-\ntät fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweilige Man-\ndant für den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger Beendi-\ngung des Mandats der Sozietät einen neuen Auftrag an den \nausscheidenden Partner erteilt. … \n\n§ 21: Auseinandersetzungsguthaben \n\n(1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der So-\nzietät aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens den \nnach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Überschuß \nausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er auszuglei-\nchen. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten vor-\nhandenen Guthaben ausgezahlt. \n\n... \n\n(3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an \nschwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht \neingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert \nder Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine \nAbfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der Sozietät \nsind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausgeschlos-\nsen. \n\n(4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß ein-\ntretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die \nSozietät nicht erbringen müssen und für die Zeit nach ihrem \nAusscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. \n\n§ 22: Versorgung von Partnern \n\n(1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. \nnach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er \nnach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, \nohne daß in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, \nder die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen \nwürde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem Zeit-\npunkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-\ntiver Partner angehört hat und nicht weiter als Rechtsanwalt tä-\ntig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden \nbzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente \nnach folgender Regelung: \n\n… \n\n§ 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung \n\n… \n\n(3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Ange-\nhörigen stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 \nund 23 zu. … \n\n… \n\n3 \n\nDie Sozietät unterhielt u.a. bei der P. bank H. ein Geschäftskon-\n\nto, über das geschäftliche Zahlungsvorgänge, insbesondere auch Fremdgeld-\n\nzahlungen abgewickelt wurden. Da im Zusammenhang mit der Trennung der \n\nPartner die Kläger - für die Sozietät -, aber auch die Beklagten - als Altgesell-\n\nschafter - Ansprüche auf dieses Konto erhoben, löste die P. bank das Konto \n\nwegen ungeklärter Rechtsverhältnisse auf und hinterlegte das Guthaben \n\n(145.792,02 €) beim Amtsgericht H. . Die Kläger berufen sich auf § 19 \n\nAbs. 3 SV und sind der Auffassung, dass die Sozietät fortbestehe und die kün-\n\ndigenden Partner ausgeschieden seien. Sie begehren deshalb die Zustimmung \n\nder Beklagten zur Freigabe des beim Amtsgericht H. hinterlegten Gutha-\n\nbens sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen da-\n\ngegen, § 19 Abs. 3 SV könne keine Geltung beanspruchen; die Sozietät sei \n\ndurch die Kündigungen aufgelöst und bestehe als Liquidationsgesellschaft fort, \n\nweshalb den Klägern allein weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht \n\nRechte an dem hinterlegten Betrag zustünden. Hilfsweise machen sie ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht geltend. Dieses stützen sie auf Schuldbefreiungsansprü-\n\nche, die ihnen wegen bestehender Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät \n\nzustünden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegen den - im Hinterlegungsantrag der \n\nP. bank nicht als empfangsberechtigt benannten - Beklagten zu 3 abgewiesen \n\nund hat die Beklagten zu 1 und 2 - teilweise nach Anerkenntnis - verurteilt. Das \n\nBerufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach \n\neinem weiteren Teilanerkenntnis die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zu-\n\nrückgewiesen, soweit sie verurteilt wurden, der Freigabe und Auszahlung des \n\nhinterlegten Betrages an die Kläger zuzustimmen. Mit ihrer von dem Beru-\n\nfungsgericht - mangels wirksamer Beschränkung umfassend - zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag hin-\n\nsichtlich eines hinterlegten Betrages von 109.000,00 € weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe die alleinige prozess- und materiell-\n\nrechtliche Berechtigung zur Geltendmachung des Zustimmungsverlangens zu, \n\nweil die Gesellschaft durch die Kündigungen der Beklagten und der drei weite-\n\nren Partner nicht aufgelöst, sondern von den Klägern allein fortgesetzt worden \n\nsei. Die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, auf die sich die Kläger \n\n- ohne sich treuwidrig zu verhalten - berufen könnten, sei anwendbar und wirk-\n\nsam. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen \n\nbehaupteter Schuldbefreiungsansprüche stützen, die sie aus Fremdgeldver-\n\nbindlichkeiten gegenüber Mandanten herleiteten, die von ihnen betreut worden \n\nseien und deren Akten sie mitgenommen hätten. Sie hätten schon nicht näher \n\ndargelegt, ob insoweit ihre Inanspruchnahme zukünftig noch drohe. Es bestehe \n\nauch kein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis mehr, wenn sie sich seit \n\nvier Jahren nicht in der Lage gesehen hätten, die angeblich bestehenden \n\nFremdverbindlichkeiten zu begleichen und andernfalls die Durchsetzbarkeit des \n\nZustimmungsanspruchs auf unbestimmte Zeit verhindert würde. \n\n7 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. Die Beklagten zu 1 und 2 sind verpflichtet, der Freigabe und Auszah-\n\nlung des hinterlegten Kontoguthabens zuzustimmen. Die Gesellschaft wurde \n\nweder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zwecker-\n\nreichung aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt \n\n(1). Ebenso wenig steht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu (2). \n\n8 \n\n1. Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der \n\nRegelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die kündigenden Partner aus der \n\nSozietät ausgeschieden sind und diese unter den Klägern allein fortgesetzt \n\nwird. Diese Rechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung der \n\nKläger ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partnerschaftsgesellschaftsge-\n\nsetzes (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). \n\n9 \n\na) Der Sozietätsvertrag enthält in § 19 Abs. 3 eine so genannte Fortset-\n\nzungsklausel, nach der bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft \n\nnicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den \n\nverbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortset-\n\nzungsklausel, die im Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschafter (aa) eben-\n\nso Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung von \"Altgesellschaftern\" \n\n(bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und \n\ndem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. \n\n10 \n\naa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug \n\nnimmt, von der Kündigung \"jedes\" bzw. der Mitgliedschaft \"eines\" Partners \n\nspricht, beruht auf dem Umstand, dass das Kündigungsrecht nur von und ge-\n\ngenüber jedem einzelnen Gesellschafter ausgeübt werden kann. Anders als die \n\nRevision meint, ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch nicht, dass § 19 \n\nAbs. 3 SV nur die Folgen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, \n\nhingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht anwendbar ist. Dies ist \n\nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der \n\nFall, wenn - wie hier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen Anlass \n\nausgesprochen werden und das jeweilige Mitgliedschaftsverhältnis zum glei-\n\nchen Zeitpunkt beenden. \n\n11 \n\nDie Fortsetzungsklausel in § 19 Abs. 3 SV ist nicht deshalb unanwend-\n\nbar, weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine \n\nsolchermaßen restriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell-\n\nschaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typi-\n\nscherweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zuge-\n\nschnitten (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch \n\nihrer Anwendung bei einer mehrheitlich ausgesprochenen Kündigung nicht ent-\n\ngegen. Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesell-\n\nschafter regelmäßig den Zweck, die in der Gesellschaft gemeinsam geschaffe-\n\nnen Werte auch im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter \n\nzu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer \n\nSozietät von Freiberuflern den verbleibenden Partnern die Fortsetzung ihrer \n\nTätigkeit in der bestehenden Gesellschaft ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls \n\nauch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaf-\n\ntern - die Mehrheit die Gesellschaft verlässt. Mangels anderweitiger gesell-\n\nschaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-\n\ndenden Gesellschafter grundsätzlich an die einstimmig und uneingeschränkt \n\ngetroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch \n\ndas Ausscheiden einzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der ausscheidenden Gesell-\n\nschafter einer Anwendbarkeit der Fortsetzungsklausel entgegenstehen können \n\n(so OLG Stuttgart JZ 1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). Maßgebliche, \n\ndem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die \n\nSozietät fortzuführen, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision \n\nnicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregel-\n\nte Abfindungsanspruch gegenüber dem sich nach der gesetzlichen Regelung \n\nergebenden Anteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in diesem \n\nZusammenhang unmaßgeblich (a.A. U. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte \n\nden Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelungen \n\nhervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzumuten sein, kann dieser \n\nUmstand die Unwirksamkeit dieser - die ausscheidenden Gesellschafter unan-\n\ngemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge haben. \n\n12 \n\nbb) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere \n\n\"Altgesellschafter\" kündigen. Für die - von der Revision vertretene - Einschrän-\n\nkung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsver-\n\ntrag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht \n\ngerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der \"Altgesellschafter\" nur \n\ndie Folgen einer Kündigung später eingetretener Partner regeln sollte. Zwar \n\ngeht ein übereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Par-\n\nteien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. \n\nRspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, \n\n752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten \n\nselbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel \n\nlediglich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich. \n\n13 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungs-\n\nklausel für die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzu-\n\nlässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben \n\nkann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der Gesellschafter insoweit \n\nvorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. \n\nDenn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung an \n\n§ 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 PartGG, §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 1 PartGG Rdn. 88). Nach dieser Vorschrift \n\nist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss \n\noder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts \n\ndes Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung \n\nunzulässig, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile ge-\n\nknüpft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungs-\n\nrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. \n\nv. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nDie Fortsetzungsklausel schränkt die Beklagten nicht in unzulässiger \n\nWeise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 230 für das \n\nÜbernahmerecht). Die in § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesell-\n\nschaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die \n\nkündigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch für eine Partner-\n\nschaftsgesellschaft nach §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 4 PartGG, 105 Abs. 3 HGB an-\n\nwendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die \n\nverbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben \n\ndem Betrag abzufinden, den er bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten \n\nwürde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft könnten für die Beklagten - wie \n\ndie Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb eintre-\n\nten, weil die Abfindungsregeln des Sozietätsvertrags eine - gegenüber der ge-\n\nsetzlichen Regelung - eingeschränkte Abfindung vorsehen und zudem mit ih-\n\nrem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden Ver-\n\nsorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin können nur solche vertraglichen \n\nBestimmungen das Kündigungsrecht der Beklagten unangemessen erschwe-\n\nren, die zu ihren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens von \n\nder gesetzlichen Regelung abweichen \n\n(MünchKomm/Ulmer aaO § 736 \n\nRdn. 10), so dass ihnen gemäß § 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung \n\nzu versagen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die \n\nWirksamkeit der Fortsetzungsklausel grundsätzlich unberührt (BGHZ 105, 213, \n\n220 für eine Kündigungsvereinbarung). \n\n15 \n\nc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass es den Klägern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen \n\nTreuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. Al-\n\nlerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf eine im Gesellschaftsver-\n\ntrag vereinbarte Fortsetzungsklausel verwehrt sein, wenn er deren Vorausset-\n\nzungen treuwidrig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Berufungsge-\n\nricht hat ein treuwidriges Verhalten der Kläger in Ausschöpfung seines tatrich-\n\nterlichen Beurteilungsspielraums mit vertretbarer Begründung verneint. Die Re-\n\nvision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen verhalten \n\nsich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partner-\n\nschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wi-\n\ndersprüchlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die \n\nAuflösung der Gesellschaft berufen. \n\n16 \n\nd) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\ndie Sozietät nicht nach § 726 BGB aufgelöst ist. Die Erreichung des - in § 2 \n\nAbs. 1 SV festgelegten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden \n\nder Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des \n\nSozietätsvertrages eindeutig ergibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich \n\nauf die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und \n\nNotare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der älte-\n\nren Partner sicherzustellen. \n\n17 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht der Beklagten verneint, auf das sich diese gegenüber dem Zustim-\n\nmungsverlangen der Kläger berufen könnten. Nach § 273 BGB kann der \n\nSchuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben recht-\n\nlichen Verhältnis gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat. Diese Vor-\n\naussetzungen liegen nicht vor. Den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die behaupte-\n\nten Fremdgeldverbindlichkeiten der Sozietät, von denen die Beklagten Freistel-\n\nlung verlangen, bestehen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2004 - 322 O 168/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 11 U 198/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":4},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","retrieved":"2026-07-10 19:32:51.139072+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2008-04-07","dockets":["II ZR 3/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.04.2008 – II ZR 3/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung \"eines\" Gesell- schafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündi- genden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder \"Altgesellschafter\" kündigen. b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich aus- scheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungs- recht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver- tragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/723","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"723","label":"§ 723 BGB","mentions":4},{"id":"PartGG/9","law":"PartGG","abbreviation":"PartGG","ref":"9","label":"§ 9 PartGG","mentions":3},{"id":"PartGG/1","law":"PartGG","abbreviation":"PartGG","ref":"1","label":"§ 1 PartGG","mentions":2},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/726","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"726","label":"§ 726 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/738","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"738","label":"§ 738 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/105","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"105","label":"§ 105 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/131","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"131","label":"§ 131 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/132","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"132","label":"§ 132 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2004-07-26","docket":"322 O 168/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamburg","date":"2005-11-25","docket":"11 U 198/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-04-07","docket":"II ZR 3/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-3-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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