{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"II ZR 181/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740 a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kün- digung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger ge- sellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ab- findungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Ge- sellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzli- chen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsrege- lung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu ver- sagen. d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Re- geln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesell- schaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schweben- den Geschäften zu beteiligen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 181/04 \n\nVerkündet am: \n7. April 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740 \n\na) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kün-\ndigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den \nverbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger ge-\nsellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der \nGesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. \n\nb) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden \nGesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 \nBGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ab-\nfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. \nIn diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. \n\nc) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Ge-\nsellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzli-\nchen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsrege-\nlung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu ver-\nsagen. \n\nd) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Re-\ngeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesell-\nschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu \nwerben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schweben-\nden Geschäften zu beteiligen. \n\nBGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04 - \n\nOLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilse-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. \n\nII. Auf die Anschlussrevision der Kläger zu 1 und 2 wird - unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das ge-\n\nnannte Urteil teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klä-\n\nger zu 1 und 2 wird - unter Zurückweisung ihres weitergehen-\n\nden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Hamburg vom \n\n29. April 2003 ihnen gegenüber teilweise abgeändert. \n\n Das landgerichtliche Urteil wird wie folgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagten werden verurteilt, \n\na) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\n\ngen über Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung \n\nvon Fremdgeld in allen Mandaten, welche vor dem \n\n30. Juni 2001 von einem in der Sozietät W. \n\nV. K. tätigen Rechtsanwalt angenommen wor-\n\nden sind; bei den der Sozietät erteilten Mandaten ist \n\nden Klägern oder nach ihrer Wahl einem von ihnen be-\n\nnannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts-\n\nanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Buchein-\n\nsicht in die Mandantenkonten zu gewähren; \n\nb) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\n\ngen über die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung ge-\n\nstellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare für \n\nLeistungen der Sozietät vor diesem Stichtag; \n\nc) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\n\ngen über die nach dem 30. Juni 2001 vereinbarten oder \n\nvereinnahmten Nutzungsentgelte und Verwertungserlö-\n\nse für Wirtschaftsgüter, die aus Mitteln der Sozietät an-\n\ngeschafft oder von einem der Kläger privat eingebracht \n\nbeziehungsweise individuell angeschafft worden sind, \n\nsowie den Klägern zu 1 und 2 Auskunft zu erteilen und \n\nRechnung zu legen über das sonstige Gesellschafts-\n\nvermögen nach dem Stand per 30. Juni 2001. \n\n2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 3 nicht verpflichtet \n\nist, diejenigen Akten, die er am 30. Juni 2001 auf Wunsch \n\nder jeweiligen Mandanten aus der Sozietät W. V. \n\nK. mitgenommen hat, zum Zwecke der Akteneinsicht \n\nvorübergehend oder aus anderen Gründen dauerhaft an \n\ndie Beklagten herauszugeben und dass die Kläger zu 1 und \n\n2 nicht verpflichtet sind, den Beklagten diejenigen Akten zu \n\nübergeben, die sie am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jewei-\n\nligen Mandanten aus der Sozietät W. V. K. \n\nmitgenommen haben. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIII. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klä-\n\nger zu 1 bis 3 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen. Von den \n\nKosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Klägers zu 3, die von den Beklagten zu \n\ntragen sind - haben die Kläger zu 1 und 2 4/5 und die Beklag-\n\nten 1/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren mit den Beklagten und den drei weiteren Rechtsanwäl-\n\nten Dr. W. , Dr. H. und Dr. We. zur gemeinsamen Berufsaus-\n\nübung als Rechtsanwälte und Notare in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät \n\nwurde 1969 von dem - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwalt \n\nDr. W. und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in \n\nder Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegründet. 1970 und 1977 traten der \n\nKläger zu 1 und der Kläger zu 2, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner \n\nder Sozietät bei, wobei die Beklagten zu 1 und 4 ebenso wie der Kläger zu 3 \n\nihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesellschaft einbrachten. Im De-\n\nzember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Die Sozietät - mit \n\nden in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags genannten Partnern - wurde \n\nim Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetragen und - wie es in § 2 \n\nAbs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als Partnerschaftsgesellschaft fortge-\n\nführt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Gewinnverteilung und eine \n\nbeabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich tätigen Anwaltskanzlei, der \n\ndie Beklagten zu 1 und 2 - nachdem sie zunächst ihr Einverständnis erteilt hat-\n\nten - ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die Kläger und die drei weiteren, \n\nan diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte den Sozietätsvertrag zum \n\n30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den Partnern Streit über die Fol-\n\ngen der Kündigung. Ende Juni räumten die Kläger und die übrigen ausschei-\n\ndenden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen Teil der laufenden und der \n\nabgelegten Akten mitnahmen. \n\n2 \n\nDer Sozietätsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende \n\nRegelungen: \n\n§ 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften \n\n(1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung \n\nder Partner als Rechtsanwälte und Notare. … \n\n(2) Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf \nwelche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in \ndiesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. \n\n(3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertra-\nges in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... \nfortgeführt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partner-\nschaftsgesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des \nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in sei-\nner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem \nVertrag nichts anderes bestimmt ist. \n\n … \n\n§ 13: Einnahmen \n\n... \n\n(4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-\ntern, die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im Jahr der An-\nschaffung aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben ab-\ngesetzt wurden, gilt folgendes: \n\na) Sind die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits zu mehr als \n80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Ver-\näußerungserlös mit der für ihn im Jahre der Veräußerung \nmaßgeblichen Kopfteilquote teil. \n\nb) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der \nVeräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem Ver-\näußerungsgewinn mit der für die restliche AfA-Zeit maß-\ngeblichen AfA-Quote ... zu beteiligen. \n\nc) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind \nErlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die \nvon einzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume \nverbracht oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat an-\ngeschafft worden sind; insoweit wird ein Veräußerungs-\ngewinn oder –erlös dem betreffenden Partner allein zuge-\nwiesen. \n\n§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät \n\n(1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät \nschriftlich gegenüber allen anderen Partnern unter Einhaltung \neiner Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalen-\nderhalbjahres kündigen. … \n\n(2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Part-\nnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende \neines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle \ndes Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu \nkündigenden Partners auch fristlos. ... \n\n(3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der kündi-\ngende Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der \n\nPartner, dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die \nSozietät wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. \n\n... \n\n(8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichts-\nrats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-\ngen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner feder-\nführend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausschei-\ndens nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der \nSozietät fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweili-\nge Mandant für den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger \nBeendigung des Mandats der Sozietät einen neuen Auftrag \nan den ausscheidenden Partner erteilt. … \n\n§ 21: Auseinandersetzungsguthaben \n\n(1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der \nSozietät aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens \nden nach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Über-\nschuß ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er aus-\nzugleichen. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten \nvorhandenen Guthaben ausgezahlt. \n\n... \n\n(3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an \nschwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht \neingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert \nder Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine \nAbfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der Sozie-\ntät sind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausge-\nschlossen. \n\n(4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß ein-\ntretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die \nSozietät nicht erbringen müssen und für die Zeit nach ihrem \nAusscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. \n\n§ 22: Versorgung von Partnern \n\n(1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. \nnach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er \nnach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, \nohne daß in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, \nder die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen \nwürde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem Zeit-\npunkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-\ntiver Partner angehört hat und nicht weiter als Rechtsanwalt tä-\ntig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden \nbzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente \nnach folgender Regelung: \n\n… \n\n§ 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung \n\n… \n\n(3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Ange-\nhörigen stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 \nund 23 zu. … \n\n … \n\n3 \n\nDie Kläger wollen sich nicht mit dem in § 21 SV vorgesehenen - auf die \n\nÜberschussbeteiligung und die Auszahlung der Guthaben auf den Privatkonten \n\nbeschränkten - \"Auseinandersetzungsguthaben\" begnügen, sondern beanspru-\n\nchen weitergehende, den gesetzlichen Vorschriften der §§ 738 Abs. 1, 740 \n\nBGB entsprechende Zahlungen. Zur Begründung machen sie geltend, die So-\n\nzietät sei aufgelöst und bestehe nur noch als Liquidationsgesellschaft fort. § 19 \n\nAbs. 3 SV finde keine Anwendung, weil diese Bestimmung nur das Ausschei-\n\nden eines einzelnen Mitglieds der Sozietät regele, hier jedoch die Mehrheit der \n\nPartner gekündigt habe und die Kanzlei auseinander gebrochen sei. Im Übrigen \n\nsei die vertragliche Abfindungsregelung unbillig, weil sie auf das Ausscheiden \n\neines jungen Partners zugeschnitten sei, während die Kläger zu 1 und 2 am \n\nAufbau der Kanzlei maßgeblich beteiligt gewesen seien und der Kläger zu 3 \n\nseine bestehende Anwaltspraxis in die Sozietät eingebracht habe, und sie dar-\n\nüber hinaus ihre Versorgungsanwartschaften verlieren würden. Die Kläger ver-\n\nfolgen außerdem Auskunftsansprüche, um die Höhe des Überschusses ermit-\n\nteln zu können, und machen zugleich Zahlungsansprüche geltend. \n\n4 \n\nDie Kläger haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nfolgende Anträge gestellt: \n\nI. 1. Festzustellen, dass die Sozietät W. V. K. mit \n\nAblauf des 30. Juni 2001 aufgelöst wurde und die Kläger mit \n\njeweils 11,4285 % am Liquidationsüberschuss beteiligt sind, \n\nhilfsweise: sinngemäß festzustellen, dass die Abfindungsre-\n\ngelung der §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 SV unbillig und für je-\n\nden der Kläger durch eine Abfindung in Höhe eines Anteils \n\nvon 11,4285 % an allen Honoraren oder Vergütungen für \n\nLeistungen der Gesellschafter sowie an allen Forderungen \n\nwegen Erstattung von Auslagen zu ersetzen sei, die bis zum \n\n30. Juni 2001 erbracht oder verauslagt und nach diesem Zeit-\n\npunkt ganz oder teilweise vereinnahmt oder abgerechnet \n\nwurden sowie an den sonstigen Vermögenswerten der GbR \n\nper 30. Juni 2001. \n\nI. 2. Verurteilung der Beklagten, den Klägern Auskunft zu erteilen \n\nund Rechnung zu legen über \n\na) Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremd-\n\ngeld in allen Mandaten, die vor dem 30. Juni 2001 von ei-\n\nnem in der Sozietät tätigen Rechtsanwalt angenommen \n\nworden sind, durch Gewährung von Bucheinsicht in die \n\nMandantenkonten an die Kläger oder nach ihrer Wahl an \n\neinen von ihnen benannten, zur Verschwiegenheit ver-\n\npflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschafts-\n\nprüfer; \n\nb) die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung gestellten, aber \n\nnoch nicht vereinnahmten Honorare für Leistungen der \n\nSozietät vor diesem Stichtag; \n\nc) … \n\nd) das sonstige Gesellschaftsvermögen nach dem Stand per \n\n30. Juni 2001 sowie über Nutzungsentgelte und Verwer-\n\ntungserlöse, die nach diesem Stichtag vereinbart oder ver-\n\neinnahmt wurden. \n\nI. 3. Sinngemäß Verurteilung der Beklagten, der Überschussver-\n\nteilung in der Sozietät für das Jahr 2000 und das erste Halb-\n\njahr 2001 in der Weise zuzustimmen, dass der Überschuss \n\nunter den zehn (ehemaligen) Gesellschaftern nach Maßgabe \n\nder in § 15 Abs. 2 SV festgelegten Quoten erfolgt, wobei dem \n\nBeklagten zu 3 ein pauschalierter Überschussanteil i.H.v. \n\n200.000,00 DM für das Jahr 2000 und 100.000,00 DM für das \n\nerste Halbjahr 2001 zugewiesen wird, \n\nhilfsweise: Feststellung einer entsprechenden Zustim-\n\nmungspflicht. \n\nI. 4. Festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den Be-\n\nklagten diejenigen Akten zu übergeben, die sie am 30. Juni \n\n2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Sozietät \n\nmitgenommen haben. \n\nI. 5. Gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, an die \n\nKläger die sich aus der von den Beklagten vorgelegten vor-\n\nläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden, der \n\nHöhe nach jeweils bestimmten Gewinnanteile zu zahlen, \n\nhilfsweise: Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, \n\neine Bilanz per 30. Juni 2001 zu erstellen, bei welcher die \n\nEinnahmen und Ausgaben und der Überschuss bis zu diesem \n\nStichtag nach § 4 Abs. 3 EStG und alle übrigen Wirtschafts-\n\ngüter nach § 4 Abs. 1 EStG mit ihren wahren Werten anzu-\n\nsetzen sind, jedoch mit Ausnahme des Sozietätsnamens. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat den zu I. 2. lit. a und b gestellten Anträgen im \n\nWesentlichen stattgegeben, den zu I. 2. lit. d und zu I. 4. gestellten Anträgen \n\nhat es teilweise entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zum An-\n\ntrag I. 4. hat es außerdem entschieden, dass die Kläger den Beklagten Einsicht \n\nin die von ihnen mitgenommenen Akten zu gewähren haben. Hiergegen richten \n\nsich die von dem Berufungsgericht - mangels wirksamer Beschränkung umfas-\n\nsend - zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\nger zu 1 und 2. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDa der Kläger zu 3 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungster-\n\nmin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision der Beklagten durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden, das inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis des \n\nKlägers zu 3, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht \n\n(BGHZ 37, 79, 81). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision bleibt erfolglos, die Anschlussrevision hat in geringem Um-\n\nfang Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu \n\neiner - weiteren - Abänderung des landgerichtlichen Urteils und einer weiterge-\n\nhenden Auskunftsverpflichtung der Beklagten. \n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Antrag der Kläger auf Feststellung, dass die Sozietät zum 30. Juni \n\n2001 aufgelöst sei, sei zulässig, jedoch unbegründet; die Fortsetzungsklausel \n\ndes § 19 Abs. 3 SV sei anwendbar und wirksam, die Gesellschaft sei auch nicht \n\nwegen Zweckerreichung aufgelöst; hingegen sei der Antrag auf Feststellung der \n\nBeteiligungsquote der Kläger am Liquidationsüberschuss schon unzulässig. Es \n\nkönne dahinstehen, ob die Abfindungsregelung des Sozietätsvertrags wirksam \n\nsei; die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Kläger seien jeden-\n\nfalls unter dem Aspekt einer treuwidrigen Verzögerung von Abrechnungen be-\n\ngründet mit Ausnahme der verlangten Auskunft über das sonstige Gesell-\n\nschaftsvermögen nach dem Stand per 30. Juni 2001, weil nach § 21 Abs. 3 SV \n\nkein Anspruch der ausscheidenden Gesellschafter auf Teilhabe am sonstigen \n\nGesellschaftsvermögen bestehe. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zu-\n\nstimmung der Beklagten zu der von ihnen geforderten Art und Weise der Ge-\n\nwinnverteilung für die Jahre 2000 und 2001. Wenn der Beklagte zu 3 einer Be-\n\nschränkung seines Gewinns zugestimmt haben sollte, könnten die Kläger dies \n\nbei der Berechnung ihres Abfindungsguthabens berücksichtigen. Der Feststel-\n\nlungsantrag, dass die Kläger nicht zur Herausgabe der von ihnen mitgenomme-\n\nnen Mandantenakten an die Beklagten verpflichtet sind, sei begründet, ein \n\nRecht zum Besitz der Kläger ergebe sich aus § 19 Abs. 8 Satz 2 SV; jedoch \n\nseien die Kläger entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, den Beklagten im \n\nRahmen der Berechnung ihres Abfindungsguthabens Einsicht in die mitge-\n\nnommenen Akten zu gewähren. Die Kläger hätten keinen fälligen Anspruch auf \n\nZahlung des in der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung gebuchten \n\nGewinnanteils, weil dieser - wegen der Mitnahme der Sozietätsakten ohne vor-\n\nherige Abrechnung, die die Kläger möglicherweise zu ihren Gunsten vorge-\n\nnommen hätten - nicht in jedem Fall dem geringst möglichen Auseinanderset-\n\nzungsguthaben entspreche. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Die - gegen die Abweisung des Antrags I. 1. gerichtete - Anschlussre-\n\nvision der Kläger zu 1 und 2 hat keinen Erfolg. Die Partnerschaftsgesellschaft \n\nwurde durch die Kündigungen der Kläger und der drei weiteren Partner nicht \n\naufgelöst. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\na) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Feststel-\n\nlung, dass die Partnerschaftsgesellschaft zum 30. Juni 2001 aufgelöst wurde, \n\nnicht schon unzulässig, weil mit den Klägern nur drei von sechs ausgeschiede-\n\nnen Gesellschaftern Klage gegen die verbliebenen Gesellschafter erhoben ha-\n\nben. Streitigkeiten darüber, ob eine Personengesellschaft aufgelöst ist, sind \n\nunter den Gesellschaftern auszutragen (BGHZ 91, 132, 133 zum Streit über die \n\nGesellschafterstellung; a.A. Staudinger/Habermeier, BGB 2003 Vorbemerkung \n\nzu §§ 723 ff. Rdn. 15), wobei weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine \n\nnotwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. \n\nVor § 723 Rdn. 25 m. Verweisung auf § 707 Rdn. 113; BGHZ 30, 195, 197 und \n\nMünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 200 zum Streit über die Zusammen-\n\nsetzung der Gesellschaft). Anders als die Beklagten meinen, kann etwas Ge-\n\ngenteiliges nicht daraus hergeleitet werden, dass bei einer Auflösungsklage \n\nnach § 133 HGB grundsätzlich alle Gesellschafter auf der Aktiv- oder auf der \n\nPassivseite beteiligt sein müssen (BGHZ 30, 197). Dieses Erfordernis hat sei-\n\nnen Grund in der Gestaltungswirkung des Auflösungsurteils und ist auf eine \n\nKlage, die darauf gerichtet ist, die Auflösung der Gesellschaft - als gesetzliche \n\nFolge der Kündigung - festzustellen, nicht übertragbar. \n\n13 \n\nb) Der auf Feststellung der Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft ge-\n\nrichtete Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Gesellschaft wurde \n\nweder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zwecker-\n\nreichung aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der die gleiche Rechtsan-\n\nwaltssozietät betreffenden Rechtssache II ZR 3/06 - die Parteirollen waren al-\n\nlerdings umgekehrt, die hier beklagten Rechtsanwälte waren dort also die Klä-\n\nger - hierzu ausgeführt: \n\n\"Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat \nnach der Regelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die \nkündigenden Partner aus der Sozietät ausgeschieden sind \nund diese unter den Klägern allein fortgesetzt wird. Diese \nRechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung \nder Kläger ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partner-\nschaftsgesellschaftsgesetzes (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). \n\na) Der Sozietätsvertrag enthält in § 19 Abs. 3 eine so ge-\nnannte Fortsetzungsklausel, nach der bei Kündigung ei-\nnes Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, son-\ndern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den \nverbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen \nder Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser \nBestimmung um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die \nim Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschafter (aa) \nebenso Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung \nvon \"Altgesellschaftern\" (bb). Das Berufungsgericht hat \ndies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn \nund Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. \n\naa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift \nBezug nimmt, von der Kündigung \"jedes\" bzw. der Mit-\ngliedschaft \"eines\" Partners spricht, beruht auf dem Um-\nstand, dass das Kündigungsrecht nur von und gegenüber \njedem einzelnen Gesellschafter ausgeübt werden kann. \nAnders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser For-\nmulierung jedoch nicht, dass § 19 Abs. 3 SV nur die Fol-\ngen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, \nhingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht an-\nwendbar ist. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nim Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie \nhier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen An-\nlass ausgesprochen werden und das jeweilige Mitglied-\nschaftsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beenden. \n\n Die Fortsetzungsklausel in § 19 Abs. 3 SV ist nicht des-\nhalb unanwendbar, weil die Mehrheit der Gesellschafter \ndie Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine solchermaßen re-\nstriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell-\n\nschaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine \nderartige Klausel typischerweise nur auf das Ausscheiden \neines oder einzelner Gesellschafter zugeschnitten \n(MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies \nsteht jedoch ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich aus-\ngesprochenen Kündigung nicht entgegen. Mit der Verein-\nbarung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesell-\nschafter regelmäßig den Zweck, die in der Gesellschaft \ngemeinsam geschaffenen Werte auch im Falle des Aus-\nscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu erhalten \nund ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in \neiner Sozietät von Freiberuflern den verbleibenden Part-\nnern die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der bestehenden \nGesellschaft ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls auch \ndann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von \nzehn Gesellschaftern - die Mehrheit die Gesellschaft ver-\nlässt. Mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher \nRegelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-\ndenden Gesellschafter grundsätzlich an die einstimmig \nund uneingeschränkt getroffene Entscheidung gebunden, \ndass der Bestand der Gesellschaft durch das Ausscheiden \neinzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Ent-\nscheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der aus-\nscheidenden Gesellschafter einer Anwendbarkeit der \nFortsetzungsklausel entgegenstehen können (so OLG \nStuttgart JZ 1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). \nMaßgebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der \nverbleibenden Gesellschafter, die Sozietät fortzuführen, \nvorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision \nnicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - \nder vertraglich geregelte Abfindungsanspruch gegenüber \ndem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden \nAnteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in \ndiesem \n(a.A. \nU. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten \nein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelun-\ngen hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzu-\nmuten sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit die-\nser - die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen \nbenachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge ha-\nben. \n\nZusammenhang \n\nunmaßgeblich \n\nbb) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein \noder mehrere \"Altgesellschafter\" kündigen. Für die - von \nder Revision vertretene - Einschränkung des Geltungsbe-\nreichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsver-\ntrag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurtei-\nlung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 \nSV nach dem Willen der \"Altgesellschafter\" nur die Folgen \neiner Kündigung später eingetretener Partner regeln soll-\nte. Zwar geht ein übereinstimmender Wille der an einem \nVertragsschluss beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut \nebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. \ndes BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, \nZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, \nsondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine \nGruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel ledig-\nlich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist \ndies unerheblich. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die \nFortsetzungsklausel für die mehrheitlich ausscheidenden \nGesellschafter auch nicht als unzulässige Kündigungsbe-\nschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben \nkann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der \nGesellschafter insoweit vorrangig den Regelungen des \nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn \nauch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungs-\nvereinbarung an § 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 \nPartGG, §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. Münch-\nKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 1 PartGG Rdn. 88). Nach die-\nser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegan-\ngenen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vor-\nschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungs-\nrechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesell-\nschaftsvertragliche Regelung unzulässig, durch die an ei-\nne Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft \nwerden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem \nKündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar ein-\ngeengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. März 2006 \n- II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.). \n\n Die Fortsetzungsklausel schränkt die Beklagten nicht in \nunzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. \nSenat, BGHZ 126, 226, 230 für das Übernahmerecht). Die \nin § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesell-\nschaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegen-\nden Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter. Dies \nergibt sich aus der - auch für eine Partnerschaftsgesell-\nschaft nach §§ 9 Abs. 1 1 Abs. 4 PartGG; 105 Abs. 3 HGB \nanwendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 \nS. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter ver-\npflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben dem Betrag \nabzufinden, den er bei einer Auflösung der Gesellschaft \nerhalten würde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft \nkönnten für die Beklagten - wie die Revision meint - nicht \nhinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb eintreten, \nweil die Abfindungsregeln des Sozietätsvertrags eine \n- gegenüber der gesetzlichen Regelung - eingeschränkte \nAbfindung vorsehen und zudem mit ihrem Ausscheiden \naus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden \nVersorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin können \nnur solche vertraglichen Bestimmungen das Kündigungs-\nrecht der Beklagten unangemessen erschweren, die zu ih-\nren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausschei-\ndens von der gesetzlichen Regelung abweichen (Münch-\nKomm/Ulmer aaO § 736 Rdn. 10), so dass ihnen gemäß \n§ 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-\ngen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung \nlässt jedoch die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel \ngrundsätzlich unberührt (BGHZ 105, 213, 220 für eine \nKündigungsvereinbarung). \n\nc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beru-\nfungsgerichts, dass es den Klägern auch unter dem Ge-\nsichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht \nverwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. \nAllerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf ei-\nne im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Fortsetzungsklau-\nsel verwehrt sein, wenn er deren Voraussetzungen treu-\nwidrig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Beru-\nfungsgericht hat ein treuwidriges Verhalten der Kläger in \nAusschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspiel-\nraums mit vertretbarer Begründung verneint. Die Revision \n\nvermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Üb-\nrigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 \nihr Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft zum \nPartnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wider-\nsprüchlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem \nRechtsstreit auf die Auflösung der Gesellschaft berufen. \n\nd) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ange-\nnommen, dass die Sozietät nicht nach § 726 BGB aufge-\nlöst ist. Die Erreichung des - in § 2 Abs. 1 SV festgeleg-\nten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden \nder Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus \ndieser Bestimmung des Sozietätsvertrages eindeutig er-\ngibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich auf die \ngemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als \nRechtsanwälte und Notare gerichtet, nicht hingegen \n- auch - darauf, die Altersversorgung der älteren Partner \nsicherzustellen.\" \n\n14 \n\nc) Soweit die Kläger zu 1 und 2 mit der Anschlussrevision den Antrag \n\nI. 1. auch insoweit weiterverfolgen, als dieser auf Feststellung ihrer Beteili-\n\ngungsquote am Liquidationsüberschuss gerichtet ist, steht dem Erfolg ihres \n\nRechtsmittels zwar nicht die Unzulässigkeit des Klageantrags entgegen. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der den Klägern \n\nzustehenden Liquidationsquote nicht nur um eine Vorfrage, sondern um ein \n\nRechtsverhältnis der Parteien i.S.v. § 256 ZPO. An dessen Feststellung ist den \n\nKlägern schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, weil die Vor-\n\naussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels \n\nAuseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung \n\ngerade nicht vorliegen (§ 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 155 HGB bzw. § 734 BGB). \n\nDie Anschlussrevision ist jedoch zurückzuweisen, weil die Partnerschaftsgesell-\n\nschaft, wie oben ausgeführt, durch die Kündigungen der Kläger und der weite-\n\nren Gesellschafter nicht aufgelöst wurde und die Klage deshalb in diesem Punkt \n\nvom Revisionsgericht als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 12, 308, 316; vgl. \n\nZöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 563 Rdn. 11). \n\n15 \n\n2. Da der zu I. 1. gestellte Hauptantrag unbegründet ist, ist über den - mit \n\nder Anschlussrevision verfolgten - hierzu gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. \n\nDem Senat ist jedoch insoweit eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Die \n\n- gegen die Abweisung des Hilfsantrags gerichtete - Anschlussrevision der Klä-\n\nger zu 1 und 2 ist bereits unzulässig, weil sie - entgegen § 554 Abs. 3 ZPO - \n\nnicht begründet ist. Bei mehreren Ansprüchen im prozessualen Sinn muss sich \n\ndie Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich derer eine \n\nAbänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (Zöller/Gummer, ZPO \n\n26. Aufl. § 551 Rdn. 12). Die Anschlussrevision setzt sich jedoch mit der vom \n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung dieses Hilfsan-\n\ntrags als unzulässig in keiner Weise sachlich auseinander. \n\nEbenso verhält es sich bei den weiteren Hilfsanträgen (zu I. 3. und I. 5.), \n\nderen Abweisung Gegenstand der Anschlussrevision ist. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen ihre Verur-\n\nteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Anträge I. 2.lit a, b und \n\nd); hingegen ist die Anschlussrevision der Kläger zu 1 und 2 begründet, soweit \n\ndas Begehren der Kläger auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über \n\ndas sonstige Gesellschaftsvermögen zum 30. Juni 2001 abgewiesen wurde \n\n(Antrag I. 2. lit d). \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDie Kläger haben jedenfalls deshalb Anspruch auf die begehrten Aus-\n\nkünfte und die Rechnungslegung, weil die Abfindungsregelung des Sozietäts-\n\nvertrags als unzulässige Kündigungserschwernis (§ 723 Abs. 3 BGB) unwirk-\n\nsam ist mit der Folge, dass die allgemeinen Regeln Anwendung finden. \n\n19 \n\na) Nach § 723 Abs. 3 BGB ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegan-\n\ngenen Gesellschaft nicht nur der Ausschluss, sondern auch eine der Vorschrift \n\nzuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters \n\nnichtig. Unzulässig ist nach dieser Bestimmung eine Regelung, durch die an die \n\nKündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesell-\n\nschafter vernünftigerweise veranlasst sein kann, von dem ihm formal zustehen-\n\nden Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil kann \n\ndarin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsan-\n\nspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird (st. Rspr., vgl. \n\nSen.Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.). \n\n20 \n\nb) So liegt der Fall hier. Die im Sozietätsvertrag vereinbarte Abfindungs-\n\nbeschränkung benachteiligt die Kläger gegenüber der gesetzlichen Regelung \n\nunangemessen mit der Folge, dass ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen \n\nist. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Vereinbarung im \n\nGesellschaftsvertrag einer Freiberuflersozietät, nach der die Sachwerte geteilt \n\nund dem ausscheidenden Gesellschafter das rechtlich nicht beschränkte Recht \n\nzur Mitnahme von Mandanten (Patienten) eingeräumt wird, als angemessene \n\nArt der Auseinandersetzung angesehen (vgl. nur Sen.Urt. v. 6. März 1995 \n\n- II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, \n\nZIP 1994, 378, 380). Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende \n\nRegelung nicht. Nach § 19 Abs. 8 SV werden alle Mandate, die der ausschei-\n\ndende Partner federführend bearbeitet hat und die bei seinem Ausscheiden \n\nnicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozietät fortgeführt. Der \n\nausscheidende Partner kann Mandate nur dann übernehmen, wenn zuvor der \n\nVertrag mit der Sozietät beendet und ihm für den nicht erledigten Teil ein neuer \n\nAuftrag erteilt wird. Obwohl es ihm danach verwehrt ist, das in dem einzelnen \n\nMandat steckende Honorar mitzunehmen, ist der ausscheidende Partner von \n\nder Teilnahme an schwebenden Geschäften einschließlich der berechneten, \n\naber noch nicht eingegangenen Honorare ausgeschlossen. Ebenso wenig steht \n\nihm ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis, eine Beteiligung am goodwill \n\noder eine - nicht nur unmaßgebliche - Beteiligung am Vermögen der Sozietät zu \n\n(§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 4 lit. b und c SV). Zieht man außerdem in Be-\n\ntracht, dass ein Partner mit seinem Ausscheiden zudem die Anwartschaft auf \n\neine ihm im Sozietätsvertrag versprochene Altersversorgung verliert, die zu-\n\nmindest teilweise ein Äquivalent für eine Abfindung sein kann, ist die vertragli-\n\nche Abfindungsregelung insgesamt nicht mehr hinnehmbar. Dies gilt jedenfalls \n\nfür die Kläger zu 1 und 2, die als Seniorpartner maßgeblich am Aufbau der Ge-\n\nsellschaft beteiligt waren, aber auch für den Kläger zu 3, der - ohne dass ihm \n\nallerdings eine Altersversorgung versprochen wurde - seine Kanzlei in die So-\n\nzietät eingebracht hat. Dass die Seniorpartner hinsichtlich der Abfindung ge-\n\ngenüber denjenigen Gesellschaftern besser gestellt werden sollten, die - ohne \n\neine Gegenleistung erbringen zu müssen - neu in die etablierte Sozietät einge-\n\ntreten sind, ergibt sich aus dem Sozietätsvertrag selbst. Die in § 21 Abs. 4 SV \n\ngegebene Begründung für die eingeschränkte Abfindungsregelung nach Abs. 3 \n\naaO, dass eintretende Partner für die Aufnahme in die Sozietät keinen Kapital-\n\nbetrag erbringen müssen, trifft für die klagenden Altgesellschafter gerade nicht \n\nzu. \n\n21 \n\nc) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten für die aus-\n\ngeschiedenen Seniorpartner die allgemeinen Regeln (Sen.Urt. v. 6. Dezember \n\n1993 - II ZR 242/92 aaO S. 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94 aaO \n\nS. 834; Sen.Urt. v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254, 1255; \n\nSen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; vgl. BGHZ 123, \n\n281). Danach steht den Klägern das rechtlich uneingeschränkte Recht zu, um \n\ndie Mandanten der Sozietät zu werben; ferner haben die Kläger Anteil am Ge-\n\nsellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften (§ 740 BGB) \n\nzu beteiligen. Zum Stichtag ihres Ausscheidens können sie die - mit den Klage-\n\nanträgen I. 2. lit. a, b und d verfolgten und vom Berufungsgericht im Wesentli-\n\nchen zugesprochenen - Auskunftsansprüche geltend machen. \n\n22 \n\nEntgegen ihrer Auffassung sind die Beklagten nicht zur Auskunftsertei-\n\nlung und Rechnungslegung und zusätzlich zur Gewährung von Einsicht in die \n\nMandantenkonten verurteilt worden; die gebotene Auslegung des Tenors des \n\nBerufungsurteils (1. lit. a) ergibt zweifelsfrei, dass bei den der Sozietät erteilten \n\nMandaten nur Einsicht in die Mandantenkontenblätter zu erteilen ist. \n\n23 \n\nd) Zutreffend hat das Berufungsgericht ein - auf eigene Auskunftsan-\n\nsprüche der Beklagten gestütztes - Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ge-\n\ngenüber den Auskunftsansprüchen der Kläger verneint. Zwar sind die Kläger \n\nebenso wie die Beklagten verpflichtet, die Abwicklung ihrer vermögensrechtli-\n\nchen Beziehungen zu fördern. Jedoch stehen die - bei unvertretbaren Handlun-\n\ngen - mit einer Zug um Zug–Verurteilung einhergehende Erschwerung der \n\nZwangsvollstreckung und die hieraus folgende Gefahr, die durchzuführende \n\nAuseinandersetzung zu hindern oder jedenfalls zu verzögern, einem Zurückbe-\n\nhaltungsrecht entgegen. Vorrangige Interessen der Beklagten sind hierdurch \n\nnicht berührt. Auch die Kläger können sich gegenüber den Auskunftsansprü-\n\nchen der Beklagten, die diese in anderen Verfahren verfolgen, nicht auf ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht berufen. Die Beklagten erleiden zudem durch die Aus-\n\nkunftserteilung keinen nicht hinnehmbaren Nachteil, weil die erteilte Information \n\nes den Klägern lediglich ermöglicht, ihre Zahlungsansprüche zu beziffern. \n\n24 \n\n4. Entgegen der Auffassung der von den Klägern zu 1 und 2 geführten \n\nAnschlussrevision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Klageantrag \n\n(I. 3.) auf Zustimmung der Beklagten zu einem von den Klägern dargelegten, \n\nvom Sozietätsvertrag abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel für das Jahr \n\n2000 und das Rumpfjahr 2001 für unbegründet erachtet. Die Kläger stützen \n\ndiesen Anspruch darauf, mit dem Beklagten zu 3 sei im Dezember 2000 eine \n\nVereinbarung getroffen worden, dass ihm für diese Zeiträume lediglich ein pau-\n\nschalierter Gewinnanteil zustehen sollte. Trifft dies - wovon revisionsrechtlich \n\nauszugehen ist - zu, besteht keine Pflicht zur Zustimmung, weil die Zustimmung \n\nschon in der getroffenen Abrede liegt. Ist hingegen die behauptete Vereinba-\n\nrung, die allein Grundlage der Zustimmungspflicht sein soll, nicht zustande ge-\n\nkommen, ist der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung ohnehin unbe-\n\ngründet. \n\n25 \n\n5. Der Klageantrag (I. 4.) auf Feststellung, dass die Kläger nicht ver-\n\npflichtet sind, die von ihnen bei Verlassen der Sozietät auf Wunsch der jeweili-\n\ngen Mandanten mitgenommenen Akten an die Beklagten herauszugeben, ist in \n\nvollem Umfang begründet. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision \n\nist unbegründet, die Anschlussrevision hat Erfolg. \n\n26 \n\na) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kläger - auf \n\nWunsch der von ihnen weiter betreuten Mandanten - zur Mitnahme der jeweili-\n\ngen Mandantenakten berechtigt. Ob sich eine derartige Befugnis - wie das Be-\n\nrufungsgericht gemeint hat und was von der Revision angezweifelt wird - im \n\nWege der Auslegung der Regelung des § 19 Abs. 8 SV entnehmen lässt, be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Wie der Senat oben schon ausgeführt hat, ist die ver-\n\ntragliche Abfindungsregelung, zu der auch § 19 Abs. 8 SV gehört, unwirksam, \n\nso dass an deren Stelle die allgemeinen Regeln treten. Da demgemäß die Klä-\n\nger das uneingeschränkte Recht haben, um die Mandanten der Sozietät zu \n\nwerben, dürfen sie selbstverständlich die Originalakten der Mandate mitneh-\n\nmen, die auf Wunsch der Mandanten von den Klägern weitergeführt werden \n\nsollen. Auf die Eigentumsverhältnisse an diesen Akten kommt es in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. November 1989 \n\n- III ZR 112/88, ZIP 1990, 48, 50). Die Kläger sind jedenfalls zum Besitz berech-\n\ntigt. Dieser Beurteilung steht die - von dem ausgeschiedenen Partner, der die \n\nAkten in Besitz hat, zu erfüllende - fünfjährige Aufbewahrungspflicht (§ 50 \n\nAbs. 2 Satz 1 BRAO) ebenso wenig entgegen wie die von den Beklagten ange-\n\nführten haftungsrechtlichen Gesichtspunkte. Das anwaltliche Haftungsrisiko trifft \n\ndie in der Sozietät verbliebenen und die ausgeschiedenen Partner gleicherma-\n\nßen. \n\n27 \n\nOb - wie die Beklagten bestreiten - die Mitnahme der Akten durch die \n\nKläger in jedem Fall vom jeweiligen Mandanten gewünscht wurde, ist unerheb-\n\nlich. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts bezieht sich nur auf die \n\nMitnahme solcher Akten, denen ein Mandantenwunsch zugrunde lag. \n\n28 \n\nb) Hingegen kann das Berufungsurteil aus verfahrensrechtlichen Grün-\n\nden keinen Bestand haben, soweit es über ein Recht der Beklagten zur Einsicht \n\nin die von den Klägern mitgenommenen Akten entschieden hat. Das Beru-\n\nfungsgericht hat gegen die - den Parteiprozess beherrschende - Dispositions-\n\nmaxime verstoßen, weil weder die Kläger noch die Beklagten diesen Gegen-\n\nstand der Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellt haben. Nach § 308 \n\nAbs. 1 ZPO wird die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch den Antrag be-\n\nstimmt. Der Antrag auf Feststellung, nicht zur Herausgabe der Akten verpflichtet \n\nzu sein, schließt nicht die Feststellung ein, dass den Beklagten kein Recht zur \n\nAkteneinsicht zustehe. Zwar ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags \n\nnicht gebunden (BGH, Urt. vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, NJW 1994, \n\n788, 790). Jedoch lässt der Wortlaut des Feststellungsantrags keinen Raum für \n\nAnnahme, die Kläger hätten - außerdem - eine Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts über den - weiteren - Streitgegenstand begehrt, den Beklagten nicht zur \n\nGewährung von Einsicht in die in ihrem Besitz befindlichen Mandantenakten \n\nverpflichtet zu sein, auch wenn die Kläger nach ihrem Vortrag in der Berufungs-\n\nbegründung mit der negativen Feststellungsklage gerade dem von den Beklag-\n\nten außergerichtlich beanspruchten Akteneinsichtsrecht entgegen treten woll-\n\nten. \n\n29 \n\nIn der Sache hat das Berufungsgericht - was der Senat klarstellend be-\n\nmerkt - allerdings zutreffend ein Recht der Beklagten auf Akteneinsicht bejaht. \n\nZwar findet § 716 BGB ebenso wie § 118 HGB nur bis zum Ausscheiden des \n\nGesellschafters Anwendung, jedoch findet das Einsichtsrecht der Beklagten \n\nseine Rechtsgrundlage in § 810 BGB (Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, \n\nZIP 1994, 1523, 1526; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 716 Rdn. 13). Die Be-\n\nklagten haben ein - von § 810 BGB gefordertes - rechtliches Interesse an einer \n\nEinsicht in die mitgenommen Akten, um klären zu können, welche Honorarteile \n\nder von den Klägern mitgenommenen Mandate auf die Zeit bis zum 30. Juni \n\n2001 entfallen und deshalb in die Gewinnverteilung aufzunehmen sind. Die von \n\nden Klägern erteilten - ohnehin wechselnden Auskünfte - lassen das rechtliche \n\nInteresse an einer Einsicht in die Akten nicht entfallen. Ebenso wenig müssen \n\nsich die Beklagten darauf verweisen lassen, sich durch eidesstattliche Versiche-\n\nrung der Kläger (§ 260 BGB) Gewissheit über die Richtigkeit und Vollständigkeit \n\nder ihnen von den Klägern erteilten Auskünfte zu verschaffen. Dem Anspruch \n\naus § 810 BGB steht das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht \n\n(§ 43 a Abs. 2 BRAO) nicht entgegen. Abgesehen davon, dass das Mandat in \n\nder Regel allen Mitgliedern der Sozietät erteilt wird, selbst wenn diese erst spä-\n\nter in die Sozietät eintreten (BGHZ 148, 97, 102), hat das Berufungsgericht le-\n\ndiglich den Beklagten ein Recht zur Einsichtnahme zugebilligt. \n\n30 \n\n6. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung \n\ndes Zahlungsbegehrens der Kläger (I. 5.). Dem Anspruch auf Auszahlung der \n\nvorläufig gebuchten Gewinnanteile der Kläger steht die gesellschaftsrechtliche \n\nDurchsetzungssperre entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das \n\nAusscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschafter die ihm ge-\n\ngen die Gesellschaft zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem \n\nWeg der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbstän-\n\ndige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo er-\n\ngibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. \n\n3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 m.Nachw.). Diese Grund-\n\nsätze \n\ngelten \n\nebenso \n\nfür \n\ndie Partnerschaftsgesellschaft \n\n(Münch-\n\nKommBGB/Ulmer aaO § 9 PartGG Rdn. 5). In Durchbrechung dieses Grund-\n\nsatzes steht allerdings die Durchsetzungssperre der Verfolgung eines An-\n\nspruchs im Wege der Zahlungsklage nicht entgegen, wenn schon vor der Be-\n\nendigung der Auseinandersetzung feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls \n\neinen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli \n\n1999 \n\n- II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 \n\n- II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht verneint \n\nohne revisionsrechtlich relevanten Fehler, dass hier diese besonderen Aus-\n\nnahmevoraussetzungen vorliegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, \n\ndass die Kläger weitere - als die von ihnen angegebenen - Honorare abgerech-\n\nnet haben, die nach § 740 BGB der Sozietät zustehen. \n\n31 \n\nZwar liegt nach der Rechtsprechung des Senats in dem nicht fälligen \n\nZahlungsbegehren grundsätzlich das Feststellungsbegehren, den nicht einfor-\n\nderbaren Betrag als unselbständigen Posten in die Abfindungsrechnung einzu-\n\nstellen (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98 aaO). Eine solche Umdeutung des \n\nKlageantrags scheidet hier jedoch aus. Zum einen handelt es sich bei den vor-\n\nläufig gebuchten Gewinnanteilen der Kläger nicht um Einzelposten, sondern \n\njeweils nur um einen vorläufigen, nach Erstellung der Abfindungsrechnung zu \n\nkorrigierenden Saldo. Zum anderen fehlt es an einem Feststellungsinteresse, \n\nweil über die Höhe der sich aus der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Aus-\n\nwertung zu Gunsten der Kläger ergebenden Gewinnanteile zwischen den Par-\n\nteien kein Streit besteht. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2003 - 330 O 130/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 11 U 107/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 740","ref_norm":"740","n":3},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 734","ref_norm":"734","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-181-04","retrieved":"2026-07-10 19:32:55.218680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-07/ii-zr-181-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ab- findungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Ge- sellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzli- chen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsrege- lung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu ver- sagen. d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Re- geln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesell- schaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schweben- den Geschäften zu beteiligen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilse-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.\n\nII. Auf die Anschlussrevision der Kläger zu 1 und 2 wird - unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das ge-\n\nnannte Urteil teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klä-\n\nger zu 1 und 2 wird - unter Zurückweisung ihres weitergehen-\n\nden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n29. April 2003 ihnen gegenüber teilweise abgeändert.\n\n Das landgerichtliche Urteil wird wie folgt neu gefasst:\n\n1. Die Beklagten werden verurteilt,\n\na) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\n\ngen über Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung\n\nvon Fremdgeld in allen Mandaten, welche vor dem\n\n30. Juni 2001 von einem in der Sozietät W.\n\nV. 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