{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"I ZB 73/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Münchner Weißwurst MarkenG § 83 Abs. 3; ZPO §§ 139, 233 A Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung recht- lichen Gehörs begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 73/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMünchner Weißwurst \n\nMarkenG § 83 Abs. 3; ZPO §§ 139, 233 A \n\nDie Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, \num den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb \nauf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser \nHinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung recht-\nlichen Gehörs begründen. \n\nBGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Be-\n\nschluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 9. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDer Antragstellerin zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragstellerin zu 1 (nachfolgend: Antragstellerin) wurde am \n\n25. November 2005 ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nvom 18. November 2005 zugestellt. Gegen diesen Beschluss legten ihre Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten am 13. Dezember 2005 beim Bundespatentgericht per \n\nTelefax Beschwerde ein. Das Original der Beschwerdeschrift ging dem Bun-\n\ndespatentgericht am 14. Dezember 2005 zu. Weder die per Telefax übermittelte \n\nBeschwerdeschrift noch das Original waren unterzeichnet. Nachdem das Bun-\n\ndespatentgericht auf diesen Umstand am 16. Februar 2006 hingewiesen hatte, \n\nhat die Antragstellerin am 17. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie aus-\n\ngeführt, dass die mit der Postausfertigung betraute Mitarbeiterin in der Kanzlei \n\nder Verfahrensbevollmächtigten versehentlich das unterzeichnete Exemplar der \n\nBeschwerdeschrift in die Handakte geheftet und den nicht unterschriebenen \n\nSchriftsatz dem Bundespatentgericht per Telefax und im Original übermittelt \n\nhabe. Die stets zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin sei seit 1994 in der Kanzlei \n\ntätig und in alle Aufgabenbereiche von einem Rechtsanwalt der Kanzlei einge-\n\nwiesen worden. \n\nDas Bundespatentgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen und die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. \n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht \n\nausgeführt: \n\nDie Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die Fristversäumung für ih-\n\nre Verfahrensbevollmächtigten unverschuldet gewesen sei. Sie habe nichts da-\n\nzu vorgetragen, durch welche Vorkehrungen und Kontrollen in der Büroorgani-\n\nsation die Verfahrensbevollmächtigten dafür Sorge getragen hätten, dass \n\nRechtsmittelschriften nur mit Unterschrift versehen in den Versand gelangten. \n\nDamit sei die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Einreichung der nicht un-\n\nterzeichneten Beschwerdeschrift auf einem Verschulden der Verfahrensbevoll-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nmächtigten der Antragstellerin beruht habe. Deren Verschulden müsse sich die \n\nAntragstellerin zurechnen lassen. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies \n\nim Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. \n\n1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin ist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu \n\ngewähren. Sie hat die Frist weder aus eigenem Verschulden noch aus ihr zure-\n\nchenbarem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) \n\nversäumt. Die gegenteilige Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auf \n\neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\n9 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung \n\nzugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das \n\nGericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE \n\n86, 133, 144; BGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 10 \n\n= WRP 2007, 788 - MOON). Dazu gehört, dass bei der Auslegung der Vor-\n\nschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was die Partei \n\nveranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim \n\n\"ersten Zugang\" zu Gericht nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227) und \n\neine Partei auf ersichtlich unvollständige Angaben hingewiesen wird (BGH, \n\nBeschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 5 und 10). \n\n10 \n\na) Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische \n\nAusbildung verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur \n\nselbständigen Erledigung übertragen. Hierzu rechnet die Überprüfung ausge-\n\nhender Rechtsmittelschriften darauf, ob sie unterschrieben sind. Versehen des \n\nPersonals bei dieser Kontrolle beruhen nicht auf einem eigenen Verschulden \n\ndes Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss, wenn der \n\nRechtsanwalt durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen hat, \n\ndass unter normalen Umständen Fristversäumnisse wegen fehlender Unter-\n\nschrift vermieden werden (BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - XII ZB 215/05, NJW \n\n2006, 1205 Tz. 9; Beschl. v. 1.6.2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Tz. 5). \n\n11 \n\nb) Die Antragstellerin hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt und \n\nglaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten die \n\nArbeitsanweisung besteht, nur solche Schriftstücke zu versenden, die von ei-\n\nnem Rechtsanwalt unterschrieben sind und vor der Versendung das Vorhan-\n\ndensein der Unterschrift zu kontrollieren. \n\n12 \n\nZwar hat die Partei innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist das fehlende \n\nVerschulden darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürf-\n\ntige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch \n\nnach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. \n\n13.6.2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Tz. 8). \n\n13 \n\nDas Bundespatentgericht musste der Antragstellerin danach Gelegenheit \n\nzur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben. Die An-\n\ntragstellerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihr Ver-\n\nfahrensbevollmächtigter habe die Sekretärin persönlich in alle Aufgabenberei-\n\nche eingewiesen. Es musste sich dem Bundespatentgericht danach aufdrän-\n\ngen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten der Einweisung und der Büroor-\n\nganisation der Verfahrensbevollmächtigten deshalb unterblieben war, weil die \n\nAntragstellerin diesen in Anbetracht der Art und Weise des Fehlers der Kanzlei-\n\nkraft nicht für erforderlich hielt. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag beruhte die \n\nFristversäumung auf einem Versehen der Sekretärin. Diese war bereits seit \n\nmehr als zehn Jahren in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten tätig und \n\nhatte bislang stets zuverlässig gearbeitet. Danach war es naheliegend, dass \n\ndas Fristversäumnis auf einem einmaligen Fehlverhalten der Sekretärin und \n\nnicht auf einem Mangel der Büroorganisation der Verfahrensbevollmächtigten \n\nder Antragstellerin beruhte. Das Bundespatentgericht hätte deshalb die Antrag-\n\nstellerin auf fehlenden Vortrag zur Büroorganisation ihrer Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 139 ZPO hinweisen \n\nmüssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Bundespatentgerichts stellt eine \n\nÜberraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Antragstellerin auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs verletzt. \n\n14 \n\nNach der Vervollständigung des durch anwaltliche Versicherung glaub-\n\nhaft gemachten Vortrags zum Wiedereinsetzungsantrag ist davon auszugehen, \n\ndass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die all-\n\ngemeine Anweisung bestand, Rechtsmittelschriften auf das Vorhandensein der \n\nUnterschrift eines Rechtsanwalts zu kontrollieren. Danach fehlt es an einem der \n\nPartei zurechenbaren Fehlverhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten nach \n\n§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO. Der Fehler der Kanzlei-\n\nkraft ist der Antragstellerin nicht anzulasten. \n\n15 \n\nLiegen danach die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch die Antragstelle-\n\nrin vor, kann der Senat die Wiedereinsetzung selbst gewähren. § 89 Abs. 4 \n\nSatz 1 MarkenG steht nur abschließenden Sachentscheidungen im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n8. Aufl., § 89 Rdn. 4), zu denen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag nicht gehört. \n\n16 \n\nc) Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens einschließlich der \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist erst in der Endentscheidung zu \n\nbefinden. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2007 - 30 W(pat) 22/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zb-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zb-73-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:45.705424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/i-zb-73-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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