{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"I ZB 61/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 SIERRA ANTIGUO Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammenge- setzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selb- ständig kennzeichnende Stellung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 61/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 396 15 451.4 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nSIERRA ANTIGUO \n\nStimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammenge-\nsetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert \noder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren \nMarke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer \nUmstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil \n(ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selb-\nständig kennzeichnende Stellung. \n\nBGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 61/07 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n28. März 2007 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die am 28. März 1996 angemeldete und am 25. November 1996 \n\nfür \"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)\" eingetragene Wortmarke \n\nNr. 396 15 451.4 \n\n1800 ANTIGUO \n\nhat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-\n\nmarke Nr. 1 160 118 \n\nSIERRA ANTIGUO \n\nund der ebenfalls prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Nr. 2 006 894: \n\n2 \n\nDie Widerspruchsmarken sind eingetragen für \"Spirituosen mexikani-\n\nscher Herkunft, nämlich Tequila\". \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wider-\n\nsprüche zurückgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das \n\nBundespatentgericht ebenfalls zurückgewiesen (BPatG MarkenR 2007, 353). \n\nHiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde \n\nzurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nZwischen den von der jüngeren Marke und den Widerspruchsmarken er-\n\nfassten Waren bestehe teilweise Warenidentität. Die Widerspruchsmarken ver-\n\nfügten nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die mit diesen Marken \n\nerzielten Jahresumsätze von 330.000 DM und 240.000 DM seien nicht geeig-\n\nnet, eine erhöhte Verkehrsbekanntheit zu belegen. Gegenteiliges folge auch \n\nnicht daraus, dass die Marke \"SIERRA ANTIGUO\" in einer Fachzeitschrift für \n\nGastronomie an Platz 10 der Liste der Tequila-Anbieter in Deutschland geführt \n\nwerde. \n\n8 \n\nDie sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich in ihrem Ge-\n\nsamteindruck deutlich. Der Zeichenbestandteil \"ANTIGUO\" verfüge in den Wi-\n\nderspruchsmarken über keine selbständig kennzeichnende Stellung. Er sei \n\nzwar nicht glatt beschreibend und deshalb nicht schutzunfähig. Der inländische \n\nVerkehr erkenne in ihm aber das deutsche Wort \"antik\" und verstehe den Be-\n\ngriff im Sinne von \"alt\". Für den Bereich der Spirituosen sei \"ANTIGUO\" deshalb \n\ngeeignet, die Beschaffenheit von Tequila zu beschreiben. Der Begriff sei kenn-\n\nzeichnungsschwach. Dagegen verfüge das spanische Wort \"SIERRA\" für Ge-\n\nbirgszug über keinen beschreibenden Sinngehalt für die in Rede stehenden \n\nWaren. Ohne eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils \"AN-\n\nTIGUO\" in den Widerspruchsmarken sei eine unmittelbare Verwechslungsge-\n\nfahr ausgeschlossen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Se-\n\nrienzeichens bestehe ebenfalls nicht, weil die Widersprechende nicht geltend \n\ngemacht habe, \"ANTIGUO\" als Bestandteil einer Zeichenserie zu benutzen und \n\nzudem die Kennzeichnungsschwäche dieses Bestandteils der Widerspruchs-\n\nmarken der Annahme entgegenstehe, es handele sich um einen Stammbe-\n\nstandteil einer Zeichenserie. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sei \n\nausgeschlossen. Die ältere Marke habe sich nicht zu einem bekannten Unter-\n\nnehmenskennzeichen entwickelt. \n\n9 \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das \n\nBundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG ohne Rechtsfehler verneint. \n\n10 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nFrage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, \n\nebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, unter Heranziehung aller Umstände \n\ndes Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung \n\nzwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem \n\nGrad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsäl-\n\nteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nMarken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke \n\nausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinen-\n\nform; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 21 = WRP \n\n2007, 1466 - Kinderzeit). \n\n11 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat zu Recht eine Identität der Waren ange-\n\nnommen, für die die Kollisionsmarken geschützt sind. Durch die Eintragung der \n\nangegriffenen Marke für den Oberbegriff \"Alkoholische Getränke (ausgenom-\n\nmen Biere)\" wird Schutz auch für \"Spirituosen mexikanischer Herkunft, nämlich \n\nTequila\" und damit für die Waren beansprucht, für die die Widerspruchsmarken \n\neingetragen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326 \n\n= WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). \n\n12 \n\n3. Das Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der \n\nWiderspruchsmarken kraft Benutzung verneint. Mangels gegenteiliger Feststel-\n\nlungen hat es seiner Entscheidung - unausgesprochen - eine normale Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerspruchsmarken von Hause aus zugrunde gelegt. Das \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Widerspre-\n\nchenden zur Verwendung der Widerspruchsmarken rechtfertigen nicht die An-\n\nnahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft. \n\n13 \n\nBei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sind alle \n\nrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-\n\nschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene \n\nMarktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der \n\nBenutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke \n\nund der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-\n\ngen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend \n\nerkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = \n\nGRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999 \n\n- C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130 \n\n- Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 \n\nTz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, \n\nGRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). \n\n14 \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer infolge Benutzung ge-\n\nsteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegrif-\n\nfenen Marke (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Etwas anderes \n\nkommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine Schwächung der Kennzeich-\n\nnungskraft der älteren Marke nach dem Kollisionszeitpunkt in Rede steht. Dafür \n\nist vorliegend nichts ersichtlich. \n\n15 \n\nIst danach der 28. März 1996 als Anmeldetag der jüngeren Marke für die \n\nBeurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken maßgeblich, \n\nkommt es auf die von der Widersprechenden für den Zeitraum ab Januar 1997 \n\ndargelegten Zuwächse der mit der Marke erzielten Umsätze und auf die Stel-\n\nlung der Marke im Jahre 1998 unter den ersten zehn am häufigsten angebote-\n\nnen Tequila-Marken nicht an. Vielmehr hat das Bundespatentgericht zu Recht \n\nnur die von der Widersprechenden für die Jahre 1994 und 1995 vorgetragenen \n\nUmsatzzahlen von 330.000 DM und 240.000 DM berücksichtigt. Ob die mit der \n\nweiteren Marke \"SIERRA TEQUILA\" von der Widersprechenden erzielten Um-\n\nsätze und Marktanteile zur Steigerung einer Bekanntheit der Widerspruchsmar-\n\nken mit herangezogen werden können, braucht nicht entschieden zu werden. \n\nDie Angaben hierzu beziehen sich nicht auf den maßgeblichen Kollisionszeit-\n\npunkt, sondern auf nachfolgende Zeiträume. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht die Umsatzzahlen der Jahre 1994 \n\nund 1995 in Höhe von 330.000 DM und 240.000 DM für die Annahme einer \n\ndurch Benutzung erfolgten Steigerung der Kennzeichnungskraft der Wider-\n\nspruchsmarken nicht hat ausreichen lassen. \n\n16 \n\n4. Den Grad der Ähnlichkeit der Marken hat das Bundespatentgericht als \n\nso gering angesehen, dass trotz der Warenidentität und der normalen Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine unmittelbare Verwechslungsge-\n\nfahr auszuschließen sei. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n17 \n\na) Die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken \n\nist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt \n\nzu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in \n\nklanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR \n\nInt. 1999, 734 Tz. 27 f. - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). \n\n18 \n\nBei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist das Bundespatentgericht \n\nvon dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, dass \n\nes auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zei-\n\nchen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 \n\nTz. 26 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Der Beurteilung \n\ndes Gesamteindrucks der Marken sind bei der Prüfung der Voraussetzungen \n\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowohl bei den älteren Widerspruchsmarken als \n\nauch bei der angegriffenen Marke die Zeichen in ihrer eingetragenen Form zu-\n\ngrunde zu legen (BGH GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV; GRUR 2005, 326, \n\n327 - il Padrone/Il Portone). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein \n\noder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im \n\nGedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamtein-\n\ndruck prägend sein können (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, \n\n1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Urt. v. 12.6.2007 \n\n- C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167, \n\n322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Be-\n\nstandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der \n\nMarke nicht mitbestimmen. \n\n19 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Bestandteil \n\n\"ANTIGUO\" in den Widerspruchsmarken kennzeichnungsschwach sei, weil er \n\nim Zusammenhang mit \"Tequila\" im Sinne von \"alt\" verstanden wird und die Be-\n\nschaffenheit der Ware beschreibt, während der weitere Bestandteil \"SIERRA\" \n\nkeinen beschreibenden Sinngehalt vermittelt. Das Bundespatentgericht hat des-\n\nhalb zu Recht angenommen, dass der Bestandteil \"ANTIGUO\" die Wider-\n\nspruchsmarken nicht prägt. \n\n20 \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Be-\n\ngründung, der spanische Begriff \"ANTIGUO\" werde von den maßgeblichen \n\nVerkehrskreisen nicht im Sinne von \"alt\" verstanden, weil das inländische Publi-\n\nkum in der Regel der spanischen Sprache nicht mächtig sei. Der Verkehr fasse \n\nden Begriff vielmehr als ein Phantasiewort oder einen Hinweis auf eine exoti-\n\nsche Gegend auf. Er präge den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken. \n\nDem kann nicht beigetreten werden. \n\n21 \n\nSoweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet \n\nliegt, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf über-\n\nprüft werden, ob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie nicht ge-\n\ngen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände \n\nnicht berücksichtigt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, \n\n169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR \n\n2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Für einen entsprechenden Ver-\n\nstoß ist vorliegend nichts ersichtlich, weil das Bundespatentgericht das Ver-\n\nständnis des Verkehrs von dem beschreibenden Sinngehalt des Worts \n\n\"ANTIGUO\" nicht aus Spanischkenntnissen des inländischen Publikums, son-\n\ndern aus der Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort \"antik\" abgeleitet hat. Diese \n\nBeurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n22 \n\nc) Danach ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass in der Widerspruchsmarke Nr. 1 160 118 (Wortmarke \"SIERRA ANTI-\n\nGUO\") der Wortbestandteil \"SIERRA\" nicht vollständig in den Hintergrund tritt \n\nund die zusammengesetzte Marke nicht von \"ANTIGUO\" dominiert oder ge-\n\nprägt wird. Selbst wenn zahlreiche Markeneintragungen mit dem Wortbestand-\n\nteil \"SIERRA\" für die in Rede stehende Warenklasse registriert sind, folgt dar-\n\naus nicht, dass der Verkehr sich ausschließlich an dem seinerseits kennzeich-\n\nnungsschwachen Bestandteil \"ANTIGUO\" orientiert und \"SIERRA\" bei der Beur-\n\nteilung des Gesamteindrucks vernachlässigt. \n\n23 \n\nAuch die Widerspruchsmarke Nr. 2 006 894 (Wort-/Bildmarke einer Fla-\n\nsche mit den Wortbestandteilen \"SIERRA ANTIGUO Tequila Añejo\") wird nicht \n\nvon \"ANTIGUO\" geprägt. \n\n24 \n\nIn bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr in der Regel an dem Wortbe-\n\nstandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestand-\n\nteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Ver-\n\nzierung handelt (BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = \n\nWRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Von einer nicht ins Gewicht fallenden \n\nVerzierung des Bildbestandteils kann bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der auf-\n\nfällig gestalteten Flaschenform mit einem an einen Sombrero erinnernden Plas-\n\ntikaufsatz aber nicht ausgegangen werden. Der Bildbestandteil der Wort-/Bild-\n\nmarke der Widersprechenden prägt den Gesamteindruck daher mit. \n\n25 \n\nIn klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-\n\nhen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke der Verkehr \n\nsich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungs-\n\nkräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglich-\n\nkeit der Benennung bietet (BGHZ 139, 340, 348 - Lions; 167, 322 Tz. 29 \n\n- Malteserkreuz). Diesen Erfahrungssatz hat das Bundespatentgericht ersicht-\n\nlich der Beurteilung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke der Widerspre-\n\nchenden zugrunde gelegt. Es hat auch bei den Wortbestandteilen der Wort-/ \n\nBildmarke angenommen, dass der Gesamteindruck nicht durch das Wort \n\n\"ANTIGUO\" geprägt wird, sondern der Verkehr sich auch an dem weiteren \n\nWortbestandteil \"SIERRA\" orientiert. Das ist trotz der graphischen Herausstel-\n\nlung des Wortes \"ANTIGUO\" im Hinblick auf seine Kennzeichnungsschwäche \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Annahme, der Verkehr \n\nwerde bei einem nur schwach kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil trotz \n\nseiner graphischen Herausstellung andere Wortbestandteile bei der Beurteilung \n\ndes Gesamteindrucks nicht vernachlässigen, ist nicht erfahrungswidrig. Im Üb-\n\nrigen ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zwischen der in Rede ste-\n\nhenden Widerspruchsmarke und der jüngeren Marke zu berücksichtigen, dass \n\nbei der markanten Flaschenform auch eine Benennung des Produkts anhand \n\nder Flaschenform in Betracht kommt (Flasche mit dem Sombrero). \n\n26 \n\nd) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke hat \n\ndas Bundespatentgericht sowohl auf den Wortbestandteil \"ANTIGUO\" als auch \n\nauf die Zahl \"1800\" abgestellt. Zwar sei der Bestandteil \"1800\" kennzeich-\n\nnungsschwach, weil er etwa als Hinweis auf das Jahr der Firmengründung auf-\n\ngefasst werden könne. Er trete aber nicht hinter dem ebenfalls kennzeich-\n\nnungsschwachen Wort \"ANTIGUO\" zurück. Diese Ausführungen des Bundes-\n\npatentgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anders als die \n\nRechtsbeschwerde meint, ist der Bestandteil \"1800\" der jüngeren Marke nicht \n\nals rein beschreibende Jahreszahl bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu \n\nvernachlässigen. Die Zahl \"1800\" erhält in der jüngeren Marke durch die Anfüh-\n\nrung an erster Stelle zusätzliches Gewicht für den Gesamteindruck. \n\n27 \n\ne) Stehen sich danach bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bei den \n\nWiderspruchsmarken \"SIERRA ANTIGUO\" und bei der jüngeren Marke \"1800 \n\nANTIGUO\" gegenüber, ist nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszuge-\n\nhen. Diese begründet trotz Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft \n\nder Widerspruchsmarken wegen der deutlichen Unterschiede der Kollisionszei-\n\nchen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. \n\n28 \n\n5. Das Bundespatentgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wegen der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-\n\neinander in Verbindung gebracht werden, verneint. \n\n29 \n\na) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und \n\nder angegriffenen Marke unter dem Aspekt eines Serienzeichens hat das Bun-\n\ndespatentgericht nicht angenommen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\n30 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat schließlich auch eine Verwechslungsge-\n\nfahr im weiteren Sinn als ausgeschlossen angesehen, weil sich die Wider-\n\nspruchsmarken nicht zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzei-\n\nchen entwickelt haben. Die Verneinung dieser Art der Verwechslungsgefahr \n\ndurch das Bundespatentgericht hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n31 \n\naa) Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr \n\nzwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische \n\noder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine sol-\n\nche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ange-\n\nnommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 \n\n= WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße \n\nAssoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. \n\nBesondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weite-\n\nren Sinn rechtfertigen, hat die Widersprechende nicht aufgezeigt. \n\n32 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, das Bundespatentgericht hätte jedenfalls von einer selbständig kenn-\n\nzeichnenden Stellung von \"ANTIGUO\" in den Widerspruchsmarken ausgehen \n\nmüssen. Dies gelte gerade für die Wort-/Bildmarke, in der der Bestandteil \"AN-\n\nTIGUO\" blickfangmäßig herausgestellt sei. \n\n33 \n\nZwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in \n\neine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufge-\n\nnommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es \n\ndas Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn-\n\nzeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON \n\nLIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, \n\n1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = \n\nWRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig \n\nkennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen \n\nMarke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. \n\nvon § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die \n\nfraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinan-\n\nder verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 \n\n- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 40 - Kinderzeit). \n\n34 \n\nIm vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Widerspruchs-\n\nmarken in identischer oder ähnlicher Form in die jüngere Marke übernommen \n\nworden sind. Die Widerspruchsmarken sind aus den Bestandteilen \"SIERRA\" \n\nund \"ANTIGUO\" zusammengesetzte Marken. Keiner dieser Bestandteile domi-\n\nniert oder prägt die Widerspruchsmarken. Der Zeichenbestandteil \"ANTIGUO\" \n\nder älteren Marken kann, ohne dass er die Widerspruchsmarken dominiert oder \n\nprägt, in der zusammengesetzten jüngeren Marke keine selbständig kennzeich-\n\nnende Stellung behalten. Anderenfalls würde für die Widerspruchsmarken, die \n\nSchutz nur in der eingetragenen Form beanspruchen können, ein selbständiger \n\nElementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd \n\nist. \n\n35 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist \nin Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanz: \nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 W(pat) 51/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zb-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/i-zb-61-07","retrieved":"2026-07-10 19:32:00.436680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/i-zb-61-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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