{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"5 StR 525/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 525/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 3. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 29. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-\n\nworfen, dass die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen \n\nsowie wegen Totschlags in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafe \n\njeweils fünf Jahre) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-\n\nsamtstrafe verurteilt ist. \n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die \n\ndadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen zu \n\neiner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von weiteren fünf Mord-\n\nvorwürfen hat es sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine beson-\n\ndere Schwere der Schuld, §§ 57a, 57b StGB, hat es nicht festgestellt. Gegen \n\ndas Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten \n\nRevision, mit der sie die Verurteilung in einem von ihr bestrittenen Fall, die \n\nAnnahme der Mordmerkmale sowie die Strafzumessung beanstandet. Das \n\nRechtsmittel hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg und ist im Übri-\n\ngen unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren die von ihr gewünschte \n\nAusbildung zur Krankenschwester. Nachdem sie bereits über 30 Jahre in \n\ndiesem Beruf gearbeitet hatte, war sie ab 1994 auf der kardiologischen In-\n\ntensivstation eines Berliner Universitätskrankenhauses tätig. Ihre Arbeit be-\n\ndeutete ihr viel, sie war vor allem nach der Trennung von ihrem Ehemann im \n\nJahre 1999, mit dem sie über 25 Jahre verheiratet gewesen war, ein erheb-\n\nlich stabilisierender Faktor für ihre Lebensgestaltung. \n\n4 \n\nAuf der kardiologischen Intensivstation galt die Angeklagte auch auf-\n\ngrund ihrer langjährigen Berufserfahrung als kompetent, sie wurde entspre-\n\nchend respektiert. Im persönlichen Kontakt mit Pflegekräften oder Ärzten war \n\nsie jedoch introvertiert, wirkte zum Teil verschroben und fiel durch situations-\n\nunangemessenes Verhalten wie beständiges Pfeifen auf. Sie galt deswegen \n\nals Außenseiterin. \n\n5 \n\nBei morgendlichen Besprechungen der Pflegekräfte wurde die Auftei-\n\nlung der meist schwerkranken Patienten organisiert. Dabei bemühte sich die \n\nAngeklagte besonders darum, für die Betreuung schwerstkranker Patienten \n\neingeteilt zu werden, den damit verbundenen erhöhten pflegerischen Auf-\n\nwand und die emotionale Belastung scheute sie nicht. Die zwanghaft perfek-\n\ntionistische und eigensinnige Angeklagte wollte sich eine Überforderung nicht \n\neingestehen und lehnte Entlastungsvorschläge ab. Mechanismen, die der \n\nkörperlich und emotional sehr starken Belastung der Pflegekräfte durch den \n\ndauernden Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Patienten ange-\n\nmessen Rechnung getragen hätten, wie regelmäßige Besprechungen in ih-\n\nrem Arbeitsbereich, Supervision oder psychologische Unterstützung, gab es \n\nim Krankenhaus nicht. \n\n6 \n\nDies kam dem Streben der Angeklagten nach Unabhängigkeit zwar \n\nentgegen, förderte aber ihre Neigung zur Selbstbezogenheit und zu überhöh-\n\nten Selbstwertideen. Aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung \n\nwar es ihr „nur schwer möglich, ... zwischen eigenen Stimmungen und der \n\nGefühlssituation ihrer Patienten zu differenzieren“. Vielmehr übertrug sie ihre \n\neigene Angst vor Schwäche und Hilflosigkeit auf die zu betreuenden Patien-\n\nten. In den Jahren 2001, 2004 und 2005 schlug sie vereinzelt gegenüber Ärz-\n\nten vor, die Behandlung von sterbenden Patienten einzustellen. Dies wurde \n\nweitgehend ignoriert und mit ihr nicht weiter besprochen. Einige Kollegen \n\nbeobachteten gelegentliches „ruppiges“ Verhalten gegenüber Patienten. \n\n7 \n\nAufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur fühlte sie sich bei fünf moribun-\n\nden Patienten, deren Dasein sie als nicht mehr lebenswert betrachtete, beru-\n\nfen, für sie die Entscheidung zu treffen, ihr Leben zu beenden. Hierzu spritzte \n\nsie den Patienten in Kenntnis der aufgrund der Vorerkrankungen tödlichen \n\nWirkungen blutdrucksenkende Medikamente, zumeist Nipruss mit dem Wirk-\n\nstoff Nitroprussidnatrium. Durch den starken Blutdruckabfall trat bei jedem \n\nder fünf Patienten der Tod früher ein, als dies ohne das Eingreifen der Ange-\n\nklagten geschehen wäre. Dabei war sie weder von den Patienten noch von \n\nderen Angehörigen um Sterbehilfe gebeten worden. \n\n8 \n\n9 \n\nIm Einzelnen kam es zu folgenden Tötungen: \n\na) Am 28. Juni 2005 kam der 66 Jahre alte Patient S. auf die \n\nStation, weil er reanimiert werden musste. Während sich zwei Ärzte in der \n\nReanimationsphase um eine Erhöhung des Blutdrucks bemühten, spritzte die \n\nAngeklagte Herrn S. das kontraindizierte Medikament Nipruss. Dies \n\nführte zu einem schnelleren Eintritt des Todes. \n\n10 \n\nb) Am 16. August 2006 betreute die Angeklagte den 77 Jahre alten \n\nPatienten A. . Ihm wurde nur noch Morphium gegeben, damit er möglichst \n\nschmerzfrei sterben konnte. Er schrie seit einigen Stunden laut, ob vor \n\nSchmerzen, blieb unklar. Die Angeklagte äußerte einer anderen Kranken-\n\nschwester gegenüber: „Man sollte das mal beenden.“ Sie spritzte ihm unbe-\n\nmerkt zunächst das stark sedierende Medikament Dormicum. Dadurch sank \n\nzwar der Blutdruck zunächst, stabilisierte sich dann aber wieder. Deswegen \n\ninjizierte sie ihm Nipruss, unmittelbar danach verstarb der Patient. \n\n11 \n\nc) Die 48 Jahre alte Frau St. aus Wolfenbüttel hatte sich zur Be-\n\nhandlung ihrer schweren Herzerkrankung in die Berliner Universitätsklinik \n\nbegeben. Es stellte sich aber heraus, dass eine Therapie nicht möglich war, \n\nsie sollte nur noch palliativ behandelt werden. Deswegen wollte Frau St. \n\n nach Wolfenbüttel verlegt werden, um dort zu sterben. Ihr Ehemann hatte \n\ndie Rückverlegung für den 20. September 2006 organisiert. Am Tag davor \n\nwar Frau St. weder ansprechbar noch orientiert. Die Angeklagte über-\n\nredete den Ehemann der Patientin, an diesem Tag später als geplant nach \n\nHause zu fahren. Als er bei seiner Ehefrau am Bett saß, spritzte die Ange-\n\nklagte ihr das kontraindizierte Medikament Nipruss. Das durch den Blut-\n\ndruckabfall ausgelöste akustische Signal blockierte die Angeklagte. Frau \n\nSt. verstarb alsbald. \n\n12 \n\nd) Der 52 Jahre alte Patient W. lag seit mehreren Wochen im \n\nKoma und musste beatmet werden. Zu zahlreichen schweren Grunderkran-\n\nkungen hatte er durch eine längere Unterversorgung mit Sauerstoff einen \n\nunumkehrbaren Hirnschaden erlitten. Immer wieder kam es bei ihm zu Blut-\n\ndruckeinbrüchen, welche Reanimationsbemühungen erforderten. Auch am \n\n26. September 2006 musste Herr W. durch kreislaufbeschleunigende \n\nMedikamente reanimiert werden. Während sich die Ärztin am Bett des Pati-\n\nenten hierum bemühte, spritzte die Angeklagte – von der Ärztin unbemerkt – \n\ndas kontraindizierte Medikament Nipruss. Der Zustand des Patienten ver-\n\nschlechterte sich, weitere Reanimationsmaßnahmen unterließ die Ärztin im \n\nHinblick auf die schlechte Prognose. Der Patient verstarb. \n\n13 \n\ne) Am 2. Oktober 2006 lag der 62 Jahre alte Patient M. im \n\nEndstadium einer Lungenkrebserkrankung auf der Station. Seit einigen Ta-\n\ngen war er desorientiert und litt unter starker Luftnot. Da er zuvor verfügt hat-\n\nte, dass er keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche, war man zur Er-\n\nleichterung des Sterbevorgangs nur noch um Schmerzlinderung bemüht. Die \n\nAngeklagte spritzte ihm das Medikament Dormicum, wie von ihr vorhergese-\n\nhen, kam es zu einem Blutdruckabfall, der Patient verstarb. \n\n14 \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, \n\ndass die Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, \n\nzwanghaften und schizotypen Zügen (ICD-10 F 60.8) leide. Diese Störung \n\nsei aber im Hinblick auf die soziale Situation der Angeklagten nicht so aus-\n\ngeprägt, dass sie bei den Taten zu einer relevanten Beeinträchtigung der \n\nSchuldfähigkeit führe. \n\n15 \n\n2. Das Schwurgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten in \n\nallen fünf Fällen auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung \n\nüberzeugt. Das gilt auch für den Fall des Patienten S. , den die An-\n\ngeklagte anders als die übrigen Fälle, nicht eingestanden hat. \n\n16 \n\nZwar konnte aufgrund der Ergebnisse der nach der Exhumierung vor-\n\ngenommenen Obduktion der Leiche wegen der weit fortgeschrittenen Fäulnis \n\nkeine eindeutige Todesursache mehr festgestellt werden; ein nur krankheits-\n\nbedingter Todeseintritt war allein auf dieser Grundlage nicht auszuschließen. \n\nSeine Überzeugung vom Eingreifen der Angeklagten durch die Gabe des \n\nMedikaments Nipruss und den dadurch hervorgerufenen Tod hat die \n\nSchwurgerichtskammer aber auf eine umfassende Gesamtwürdigung weite-\n\nrer tragfähiger Indizien gestützt. Maßgeblich war hierbei, dass in der Schä-\n\ndelkapsel der Leiche eine um ein Vielfaches erhöhte Konzentration von Cya-\n\nnid nachgewiesen worden ist, welche auf eine Nitroprussidnatriumgabe kurz \n\nvor Todeseintritt zurückzuführen war. Aufgrund sorgfältiger Ermittlungen hat \n\ndie Strafkammer die Verabreichung dieses Wirkstoffs durch andere behan-\n\ndelnde Personen ausgeschlossen. Gleiches gilt für andere Wirkstoffe, die im \n\nKörper zum Freisetzen von Cyanid führen, da diese auf der Station nicht vor-\n\nhanden waren (UA S. 28). \n\n17 \n\nVor dem Hintergrund der vergleichbaren Vorgehensweise bei den an-\n\nderen Tötungshandlungen, vor allem der Tötung des Patienten W. , \n\nund dem Umstand, dass die Angeklagte zum Todeszeitpunkt Dienst hatte, ist \n\nder Schluss auf die Injektion von Nipruss durch die Angeklagte und auf den \n\ndurch die kontraindizierte Wirkung dieses Medikaments beschleunigten To-\n\ndeseintritt möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. \n\nBGHSt 36, 1, 14). \n\n18 \n\n3. Die Feststellungen tragen die Annahme des Mordmerkmals der \n\nHeimtücke bei der Tötung der Patienten S. , W. und St. . \n\nDie Bewertung, die Angeklagte habe bei jeder Tötung aus niedrigen Beweg-\n\ngründen gehandelt, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n19 \n\na) Das Mordmerkmal der Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer \n\nbei drei Tötungshandlungen entgegen der Auffassung der Revision rechts-\n\nfehlerfrei bejaht. \n\n20 \n\naa) Zu Recht hat das Landgericht für die Frage der Heimtücke nicht \n\nauf die Arg- und Wehrlosigkeit der getöteten Patienten, sondern auf die mit \n\nkeinem Angriff auf das Leben der Patienten rechnenden schutzbereiten Drit-\n\nten abgestellt. Nicht nur der Patient W. , der sich bereits seit geraumer \n\nZeit im Koma befand, sondern auch der zu reanimierende Patient S. \n\nund die nicht orientierte und unansprechbare Patientin St. waren auf-\n\ngrund ihres Zustands zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr fähig. \n\n21 \n\nSchutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besin-\n\nnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend über-\n\nnommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt \n\noder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGHSt 8, 216, 219; \n\nBGH NStZ 2006, 338, 339 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Person den \n\nSchutz wirksam erbringen kann, wofür eine gewisse räumliche Nähe und \n\neine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erfor-\n\nderlich sind (BGH NStZ 2008, 93). \n\n22 \n\nbb) Der Ehemann der Patientin St. war in diesem Sinne ein \n\nschutzbereiter Dritter. Er kümmerte sich um seine Frau, offen geführte Angrif-\n\nfe auf ihr Leben hätte er bemerkt, er wäre diesen entgegengetreten. Er konn-\n\nte jedoch den Angriff auf das Leben seiner Frau nicht abwehren, da er wegen \n\nseines Vertrauens auf Hilfe nicht mit einem Angriff durch die Angeklagte \n\nrechnete. Dass die Angeklagte den tödlichen Angriff, den sie durch Abschal-\n\nten des akustischen Warnsignals weiter verschleierte, auch in Abwesenheit \n\ndes Ehemannes hätte durchführen können, ändert nichts daran, dass sie zur \n\nkonkreten Tatbegehung die Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehr-\n\nlosigkeit des Ehemannes ausgenutzt hat. \n\n23 \n\ncc) Zutreffend hat das Landgericht die die Reanimation bei den Pati-\n\nenten S. und W. durchführenden Ärzte als schutzbereite Dritte \n\nangesehen. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe und der Konzent-\n\nration auf den Patienten in der Reanimationsphase wären sie zum wirksa-\n\nmen Schutz in der Lage gewesen. Tatsächlich konnten sie aber dem tödli-\n\nchen Übergriff nicht begegnen, da sie mit keinen Angriffen durch die Ange-\n\nklagte auf das Leben ihrer Patienten rechneten. Eine positive Vorstellung der \n\nÄrzte von Angriffen der Angeklagten auf die Patienten liegt trotz ihrer verein-\n\nzelten Vorschläge zum Behandlungsabbruch bei sterbenden Patienten fern. \n\nDie Angeklagte wusste vielmehr, dass die Ärzte ihr gegenüber arglos waren, \n\nund nutzte dies für ihr Vorgehen aus. \n\n24 \n\ndd) Eine die Heimtücke prägende Haltung kann allerdings dann entfal-\n\nlen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes \n\nLeid zu ersparen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 14; BGH \n\nNStZ 2008, 93). Die Angeklagte handelte nach den Feststellungen aber nicht \n\naus individuellem Mitleid mit den schwerkranken Patienten, vielmehr wollte \n\nsie ihre Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines sterbenden \n\nMenschen durchsetzen. Ein Ausnahmefall, in dem die Heimtücke aus be-\n\nsonderen subjektiven Gründen zu verneinen wäre – üblicherweise als Fehlen \n\neiner feindlichen Willensrichtung bezeichnet (vgl. hierzu Schneider in MüKo, \n\nStGB § 211 Rdn. 144 ff.) – liegt mithin nicht vor. \n\n25 \n\nb) Dagegen hält die Wertung der Schwurgerichtskammer, die Ange-\n\nklagte habe in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen gehandelt, auch \n\neiner eingeschränkten \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung \n\n(vgl. BGH \n\nNStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340) nicht stand. \n\n26 \n\nEin Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittli-\n\ncher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb – in deutlich weiterrei-\n\nchendem Maße als bei einem Totschlag – verachtenswert ist. Ob dies der \n\nFall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstän-\n\nde der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-\n\nschließt (BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 nied-\n\nrige Beweggründe 23 und 39). \n\n27 \n\nEine solche Gesamtwürdigung stellt die Schwurgerichtskammer je-\n\ndoch nicht an. Ihre Bewertung beruht auf der pauschalen Gleichsetzung der \n\n„Anmaßung, Gott gleich über Leben und Tod“ entscheiden zu wollen, mit ei-\n\nnem Handeln aus niedrigen Beweggründen. Dieser Umstand begründet aber \n\nfür sich genommen kein über § 212 StGB hinausgehendes Unwerturteil (vgl. \n\nhierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 17). \n\n28 \n\nDieses lässt sich auch den getroffenen Feststellungen nicht entneh-\n\nmen. Danach hat die Angeklagte zwar durch die Taten ihren Opfern den Le-\n\nbenswert aberkannt. Ihr Handeln war aber nicht davon motiviert, dass sie \n\ndieses fremde Leben ohne weiteren Anlass grundsätzlich als minderwertig \n\nbetrachtete (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 132), sondern wurde ausgelöst durch \n\nden bereits durch den nahenden Tod gezeichneten Zustand der Opfer. Die \n\nMotivation der Angeklagten beruhte – auch vor dem Hintergrund ihrer lang-\n\njährigen Erfahrung als Intensivkrankenschwester – auf der Überzeugung, \n\ndass Leben in einem derart desolaten moribunden Zustand, in dem sich die \n\nbetreffenden Patienten befanden, nicht mehr lebenswert sei. Als Folge ihrer \n\nSelbstüberhöhung fühlte sie sich berufen, die von ihr als richtig erachtete \n\nLebensbeendigung durch Tötung herbeizuführen. Dies wurde zudem be-\n\ngünstigt durch den „unverschuldeten Anteil ihrer Persönlichkeitsstruktur“, was \n\ndas Landgericht bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere, nicht \n\naber bei der Bewertung ihres Handlungsmotivs berücksichtigt hat. Solches \n\nHandeln ist zwar als Totschlag und in den Fällen S. , St. und \n\nW. sogar als Heimtückemord zu bewerten, aber nicht darüber hinaus-\n\ngehend als besonders verachtenswert und als nach allgemeiner sittlicher \n\nWertung auf tiefster Stufe stehend anzusehen. \n\n29 \n\nDie von der Schwurgerichtskammer daneben spekulativ angestellte \n\nErwägung („mag“), die Angeklagte könne auch durch eine „egoistische Su-\n\nche nach intensiven Erlebnissen“ sowie aufgrund ihres zwanghaften Perfek-\n\ntionismus dazu bewogen worden sein, „die Entscheidung über Leben und \n\nTod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt an sich zu reißen“ \n\nmuss bei der Bewertung unbeachtet bleiben, da dies nicht sicher festgestellt \n\nwerden konnte. \n\n30 \n\n3. Der Schuldspruch wegen der Tötung der Patienten S. , W. \n\n und St. wird von der unzutreffenden Annahme der niedrigen Be-\n\nweggründe nicht berührt, da das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt. Die \n\nUmstände, die die Bewertung der Motive der Angeklagten als niedrig hin-\n\ndern, haben aber andererseits nicht annähernd das Gewicht außergewöhnli-\n\ncher Schuldminderungsgründe, die im Rahmen der Rechtsfolgenlösung \n\n(BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung ermögli-\n\nchen. \n\n31 \n\nBei der Tötung der Patienten A. und M. hat die Angeklagte \n\nauf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen kein Mordmerkmal \n\nverwirklicht. Der Senat schließt aus, dass ergänzende, ein Mordmerkmal tra-\n\ngende Feststellungen noch getroffen werden können. Er stellt deswegen den \n\nSchuldspruch entsprechend um. Damit entfällt die lebenslange Freiheitsstra-\n\nfe als Einzelstrafe in zwei Fällen, der Senat erkennt stattdessen – auch um \n\ndieses Verfahren sofort abzuschließen und im Hinblick auf die verbleibende \n\nlebenslange Freiheitsstrafe – auf die niedrigste Strafe aus dem Strafrahmen \n\ndes § 212 Abs. 1 StGB. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/5-str-525-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/5-str-525-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:55.598010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/5-str-525-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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