{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"3 StR 91/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 91/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2007 im Ausspruch über \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass \n\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, \n\n462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der \n\nStrafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n2 \n\nZur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt folgendes \n\nausgeführt: \n\n\"Dagegen hält die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem \n\nRevisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Einbeziehung der \n\nGeldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom \n\n13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in Be-\n\ntracht, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom \n\n03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im Au-\n\ngust 2003 begangene Tat eine Zäsurwirkung eingetreten ist, mit der Folge, \n\ndass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf \n\nvom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. Hin-\n\nsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2007 ergibt \n\nsich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006 \n\nund damit nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom \n\n03.11.2005 begangen wurde (UA S. 5). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der \n\nEntscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 ist zwar eine nach-\n\nträgliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, jedoch \n\nhätte es Feststellungen darüber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung \n\nvom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Prüfung \n\nder tatsächlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der \n\nGeldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert \n\nsein. \n\nGemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachträgliche gerichtliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-\n\nfen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. Das zur Entscheidung berufene Gericht \n\nwird sich auch mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen müssen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher \n\nabzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat \n\nkann daher die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst \n\ntreffen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-91-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-91-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:42.479339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/3-str-91-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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