{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"3 StR 48/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 48/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 4. Dezember 2007 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe und \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-\n\neller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter gefährlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung for-\n\nmellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Das Urteil war im Fall II 2 (versuchte gefährliche Körperverletzung in \n\nTateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nlässt nicht erkennen, worauf es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte ha-\n\nbe, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen \n\nwollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu \n\nverletzen, und damit unmittelbar zu einer gefährlichen Körperverletzung ange-\n\nsetzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich \n\ndies auch nicht von selbst. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht, \n\nobwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise nöti-\n\ngend eingesetzt hatte, eine versuchte gefährliche Körperverletzung - ohne nä-\n\nhere Begründung - gerade nicht mit ausgeurteilt. \n\n3 \n\nDemgegenüber belegen die Feststellungen zu Fall II 2, dass der Ange-\n\nklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten be-\n\nsonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 \n\nStGB) verwirklicht hat. Warum das Landgericht von einer entsprechenden Ver-\n\nurteilung abgesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall be-\n\ndarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n4 \n\n2. Der Schuldspruch in den übrigen Fällen hält dagegen rechtlicher Prü-\n\nfung stand. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen Vergewaltigung - \n\nbeanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zwar zu Recht, \n\ndass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStPO). Indes schließt der Senat angesichts des umfassenden Geständnisses \n\ndes Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzes-\n\nverletzung beruht. \n\n5 \n\nIn den beiden verbleibenden Fällen II 1 und 3 erweist sich die Revision \n\nzum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erwägungen, der \n\nAngeklagte habe in allen Fällen gehandelt, \"nur damit er sein sexuelles Verlan-\n\ngen in die Tat umsetzen konnte\" und er habe seine Opfer \"letztlich nur zu einem \n\nSexualobjekt degradiert\" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des \n\n§ 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber \n\nveranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der Senat vermag nicht auszu-\n\nschließen, dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaf-\n\nten Zumessungserwägungen beruht. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-48-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:07.280975+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/3-str-48-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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