{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"1 StR 51/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 51/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Baden-Baden vom 31. Juli 2007 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDem Angeklagten liegt zur Last, gemeinsam mit dem anderweitig abge-\n\nurteilten A. die zur Tatzeit 15 Jahre alte türkische Staatsangehörige \n\n Sö. mit dem Auto auf ein Betriebsgelände an den Stadtrand von \n\nR. verbracht zu haben, um dort im Auto nacheinander gegen ihren Willen den \n\nGeschlechtsverkehr durchzuführen. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, hat \n\nin der Hauptverhandlung vortragen lassen, die Geschädigte habe ihn gezielt \n\nfalsch belastet. Sie sei nicht nur mit dem Geschlechtsverkehr mit den Angeklag-\n\nten und dem anderweitig Abgeurteilten einverstanden gewesen, sondern habe \n\nihn vor dem traditionellen türkischen kulturellen Hintergrund mit Überlegung \n\nselbst herbeigeführt, um später im deflorierten Zustand mit ihrem neuen türki-\n\nschen Freund den vaginalen Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Das \n\nLandgericht hat den Angeklagten aufgrund der Aussage der Geschädigten und \n\ndes schon im abgetrennten Verfahren geständigen Mittäters als überführt ange-\n\nsehen und ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter \n\nEinbeziehung zweier früherer Verurteilungen zur Jugendstrafe von fünf Jahren \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. \n\n1. Die Rüge, den erziehungsberechtigten Eltern des noch jugendlichen \n\nAngeklagten sei am Ende der Hauptverhandlung entgegen § 67 Abs. 1 JGG in \n\nVerbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden, \n\nbleibt ohne Erfolg. Allerdings trägt die Revision zutreffend vor, das Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll enthalte nur den Eintrag, „die gesetzlichen Vertreter stellten \n\nkeine Anträge“. Einen ausdrücklichen Eintrag zum „letzten Wort“ der Erzie-\n\nhungsberechtigten enthält das Protokoll nicht. Jedoch hat der Vorsitzende der \n\nJugendkammer nach Erhebung der entsprechenden Verfahrensrüge in einer \n\ndienstlichen Erklärung mitgeteilt, er habe die Eltern des Angeklagten mit Hilfe \n\neiner Dolmetscherin in einfachen Worten darauf hingewiesen, dass sie „jetzt \n\nGelegenheit hätten, zu den gestellten Anträgen Stellung zu nehmen und selbst \n\nnoch Ausführungen zu machen, bevor ihr Sohn zu Wort komme“. Der Vater des \n\nAngeklagten und die Dolmetscherin hätten sich erhoben und der Vater des An-\n\ngeklagten habe eine aus mehreren Sätzen bestehende und von der Dolmet-\n\nscherin übersetzte Erklärung abgegeben. Diese Erklärung habe er als abschlie-\n\nßende Stellungnahme verstanden, auch wenn ihm - dem Vorsitzenden - deren \n\nWortlaut und Einzelheiten nicht mehr erinnerlich sei. Aus Nachlässigkeit enthal-\n\nte das Protokoll nur die Formulierung, es seien keine Anträge gestellt worden. \n\n4 \n\nDer Protokollführer hat in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt, \n\nihm sei in Erinnerung, den gesetzlichen Vertretern des Angeklagten sei die \n\nMöglichkeit gegeben worden, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, \n\nbevor dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden sei. Ihm sei zum Zeit-\n\npunkt der Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht bewusst gewesen, \n\ndass das letzte Wort der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten in das Proto-\n\nkoll aufzunehmen gewesen sei. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er es \n\nso ins Protokoll aufgenommen. Die Formulierungen im Hauptverhandlungspro-\n\ntokoll seien maßgeblich aus dem Computervordruck (StP 314 Hauptverhand-\n\nlung vor dem Landgericht) übernommen worden. \n\n5 \n\nDie Jugendkammer hat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, sie beab-\n\nsichtige, das Hauptverhandlungsprotokoll zu berichtigen. Der Verteidiger hat \n\nder Berichtigung widersprochen. Er hat vorgetragen, „entsprechend dem bishe-\n\nrigen Protokoll der Hauptverhandlung“ habe sich der Vorsitzende „nach dem \n\nPlädoyer und dem Schlussantrag des unterzeichnenden Verteidigers an die \n\nEltern des Angeklagten gewandt“. Den vollständigen Wortlaut könne er zwar \n\nnicht mehr wiedergeben. Er habe aber die Erklärung des Vorsitzenden nicht so \n\nverstehen können, dass den Eltern klar zur Kenntnis gebracht worden wäre, \n\n„dass sie sich als quasi letzte Verfahrensbeteiligte unmittelbar vor dem letzten \n\nWort des Angeklagten abschließend zur Sache äußern könnten“. Der Vorsit-\n\nzende habe sich aufgrund offensichtlicher Verständnisprobleme der Eltern - \n\ntrotz Eingreifens der Dolmetscherin - veranlasst gesehen, seine erste Erklärung \n\nzu verdeutlichen. Richtig sei in Übereinstimmung mit den Angaben des Vorsit-\n\nzenden, dass der Vater des Angeklagten und die Dolmetscherin sich erhoben \n\nund der Vater des Angeklagten Sätze - von der Dolmetscherin übersetzt - ge-\n\nsagt habe, die allerdings offensichtlich ein Nachfragen zum Inhalt gehabt hät-\n\nten. Aus seiner Sicht hätten die Eltern vor Erteilung des letzten Wortes an ihren \n\nSohn nicht das (vor)letzte Wort gehabt. \n\n6 \n\nDer Senat sieht zwischen den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzen-\n\nden und des Protokollführers und dem Vorbringen des Verteidigers keinen we-\n\nsentlichen inhaltlichen Dissens und hält das Protokoll nach den Maßstäben des \n\nGroßen Senats für Strafsachen in NStZ 2007, 661, 663 für berichtigungsfähig. \n\nFehlerhaft war das Protokoll nur deshalb, weil in dem Vordruck für Hauptver-\n\nhandlungen vor dem Landgericht der Begriff „letztes Wort“ für die Erziehungs-\n\nberechtigten nicht enthalten war und der Protokollführer den Vordruck nicht er-\n\ngänzt hat. Das nach § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 StPO den Erzie-\n\nhungsberechtigten zustehende „(vor)letzte Wort“ ist mit dem höchstpersönli-\n\nchen Recht des Angeklagten ohnehin nicht vollständig vergleichbar und ist hier \n\nden Eltern in dem vom Vorsitzenden geführten Gespräch inhaltlich gewährt \n\nworden. Es liegt hier deshalb ein formaler Protokollierungsfehler vor, dessen \n\nEntstehen vom Protokollführer nachvollziehbar erklärt worden ist. \n\n7 \n\nDie Jugendkammer hat auch das vom Großen Senat für Strafsachen ver-\n\nlangte Berichtigungsverfahren eingehalten. Sie hat mit Beschluss vom \n\n16. Januar 2008 das Protokoll berichtigt: „Die gesetzlichen Vertreter des Ange-\n\nklagten wurden befragt, ob sie noch selbst etwas zur Verteidigung auszuführen \n\nhätten und wurden darauf hingewiesen, dass sie zudem Gelegenheit zu weite-\n\nren Ausführungen hätten, bevor ihrem Sohn das Wort erteilt werde. Der Vater \n\ndes Angeklagten stellte keinen Antrag und hatte das letzte Wort“. Diese Gründe \n\ntragen die vorgenommene Berichtigung, so dass die Verfahrensrüge auf der \n\nGrundlage des berichtigten Protokolls keinen Erfolg hat. \n\n8 \n\n2. Die an einen „Hilfsbeweisantrag“ anknüpfende Verfahrensrüge ver-\n\nsagt. Mit diesem Antrag begehrte der Angeklagte ohne nähere Erläuterung des \n\nInhalts der noch zu stellenden Fragen, die bereits vernommene Nebenklägerin \n\n„weiter zu vernehmen und durch einen zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung ge-\n\neigneten Sachverständigen beobachten und befragen zu lassen“. Der Antrag \n\nwar zum einen an die Bedingung der Verurteilung des Angeklagten geknüpft \n\nund war zum anderen „für den Fall der fehlenden Zustimmung zur Glaubwür-\n\ndigkeitsuntersuchung“ der Nebenklägerin gestellt worden. Es ist nicht zu bean-\n\nstanden, dass die Jugendkammer diesen Antrag in den Urteilsgründen nach \n\nBeweisantragsgrundsätzen als unbegründet zurückgewiesen hat. Dabei kann \n\nder Senat offen lassen, ob es sich hierbei überhaupt um einen förmlichen Be-\n\nweisantrag gehandelt hat, nachdem die Geschädigte nach ihrer Vernehmung \n\nals Zeugin die Exploration - verständlicherweise - verweigert hatte (BGH NJW \n\n2005, 1519). \n\n9 \n\n3. Auch die Inbegriffsrüge ist erfolglos. Die Verweigerung der Exploration \n\nhatte die Vertreterin der Nebenklägerin noch vor Schluss der Beweisaufnahme \n\nunter Bezug auf ein von ihr zuvor mit der Nebenklägerin geführtes Telefonge-\n\nspräch unmissverständlich mitgeteilt. Das - freibeweislich zu würdigende - na-\n\nhezu gleich lautende vom Büro der Vertreterin der Nebenklägerin versandte \n\nFax der Nebenklägerin ging zwar erst nach Schluss der Beweisaufnahme bei \n\nGericht ein, es war aber in Bezug auf die eindeutige Explorationsverweigerung \n\nidentisch mit der Erklärung der Vertreterin der Nebenklägerin. Im Übrigen ging \n\nder Angeklagte in seinem Antrag selbst davon aus, dass die Nebenklägerin die \n\nExploration verweigern würde, und hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf \n\ndas Gehör und die Bescheidung in der Hauptverhandlung verzichtet. \n\n10 \n\n4. Die weitere Verfahrensrüge, die Jugendkammer habe das vor der \n\nHauptverhandlung vom Vorsitzenden (vorsorglich) in Auftrag gegebene „ju-\n\ngendpsychologische Gutachten“ - nicht aussagepsychologische Gutachten - \n\nvon Herrn Prof. S. aus F. im Urteil verwertet, obwohl der Sachver-\n\nständige nicht angehört worden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der dem Senat \n\nvon der Revision mitgeteilte Vermerk des Vorsitzenden über ein die Hauptver-\n\nhandlung vorbereitendes Telefongespräch mit dem Sachverständigen, der auf-\n\ngrund von Terminsschwierigkeiten des Sachverständigen in der Hauptverhand-\n\nlung nicht angehört worden ist, ist unergiebig und ersichtlich nicht in die Urteils-\n\ngründe eingeflossen. \n\n11 \n\n5. Schließlich war das Landgericht aus Gründen der Aufklärungspflicht \n\nnicht gehalten, einen „forensischen Ethnologen“ zu hören. Die diesem Begeh-\n\nren zugrunde liegende Tatsachenbehauptung, die Nebenklägerin könne vor \n\ndem türkisch-kulturellen Hintergrund „unbewusst bereit“ gewesen sein, „sich \n\ndurch eine (nach ihrem Verständnis) zusätzliche Erniedrigung - einem vollzoge-\n\nnen Geschlechtsverkehr - zu bestrafen“, da sei „der Angeklagte gerade recht“ \n\ngekommen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls hätte sich die \n\nJugendkammer dazu, zumal ein solches Gutachten nicht einmal in der Haupt-\n\nverhandlung verlangt worden ist, nach dem Maßstab einer Aufklärungsrüge \n\nnach § 244 Abs. 2 StPO nicht gedrängt sehen müssen. \n\n12 \n\nII. Die aufgrund der Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils \n\nhat weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung einen den Angeklagten \n\nbelastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der von der Jugendkammer ange-\n\nsichts des desolaten Entwicklungsstands des Angeklagten festgestellte hohe \n\nerzieherische Bedarf, der nur im Wege der Vollstreckung der hier zugemesse-\n\nnen Jugendstrafe ausgeglichen werden kann, hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\n RiBGH Dr. Wahl befindet sich \n in Urlaub und ist deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n\nNack Nack Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/1-str-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/1-str-51-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:29.420835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/1-str-51-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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