{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"5 StR 529/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 529/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO \n\na) aufgehoben, soweit das Verfahren nach § 260 Abs. 3 \n\nStPO eingestellt worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt wird. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird der Angeklagte freige-\n\nsprochen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die \n\nRevision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n4. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die \n\nKosten des eigenen Rechtsmittels, jedoch trägt die Lan-\n\ndeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen, soweit der \n\nAngeklagte freigesprochen worden ist. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den mit der Anklage und dem Eröffnungsbe-\n\nschluss erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Tatzeit \n\nbis zum 2. Oktober 1990) nach § 148 Abs. 2 StGB-DDR für nicht erwiesen \n\ngehalten und die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt \n\ndes § 148 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend als verjährt angesehen. Das Verfah-\n\nren hat es insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Für vier weitere Fälle \n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 \n\nStGB a.F. (Tatzeit zwischen 4. Oktober 1990 und 17. Januar 1991) hat es \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelfreiheitsstrafen jeweils \n\ndrei Jahre) verhängt. \n\n2 \n\n2. Im Blick darauf, dass die schweren psychischen Folgeschäden der \n\nNebenklägerin erst viele Jahre nach Beendigung der nach DDR-Recht be-\n\ngangenen Taten diagnostiziert wurden, nimmt der Senat hin, dass die Straf-\n\nkammer die Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 StGB-DDR nicht bejaht hat \n\n(vgl. hierzu die Zuschrift des Generalbundesanwalts). In der Einstellung des \n\nVerfahrens liegt jedoch ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es \n\nist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auf Frei-\n\nspruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei \n\nrechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vor-\n\nwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Pro-\n\nzesshindernisses nicht verfolgbar ist (vgl. BGHSt 36, 340). \n\n3 \n\n3. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Bei ihrer \n\nBemessung sind zum einen in gewissem Widerspruch zur Verneinung des \n\n§ 148 Abs. 2 StGB-DDR die schweren psychischen Folgeschäden berück-\n\nsichtigt worden. Auch ist zu besorgen, dass der ganz erhebliche zeitliche Ab-\n\nstand zu den Taten, bei denen erst zehn Tage vor Eintritt der absoluten Ver-\n\njährung der Ablauf der Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, \n\nnicht ausreichend berücksichtigt worden ist. \n\n4 \n\nHingegen haben angesichts der sonst rechtsfehlerfrei angenommenen \n\nStrafschärfungsgründe die verhängten Einzelfreiheitsstrafen Bestand. Der \n\nSenat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung hier-\n\naus eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe gebildet hätte \n\nund setzt diese angesichts der bislang verstrichenen erheblichen Zeit seit \n\nTatbegehung, um das Verfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen, selbst \n\nfest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/5-str-529-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/5-str-529-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:41.227630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-02/5-str-529-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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