{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"2 StR 529/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 529/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 20. Juni 2007 \n\na) hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgründe im Schuld- und Straf-\n\nausspruch, \n\nb) hinsichtlich Fall II. 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch, \n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie \n\nd) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in \n\nTateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung, versuchter gefährli-\n\ncher Körperverletzung sowie Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2007 ausgeführten Gründen un-\n\nbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 3 der Urteilsgründe hat der Ange-\n\nklagte mit einem Hocker in Richtung des Kopfes der am Boden kauernden Ne-\n\nbenklägerin geschlagen, die den Schlag aber mit Händen und Armen abwehren \n\nkonnte, ohne Verletzungen davonzutragen. Das Landgericht hat die Tat als ver-\n\nsuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet, \n\nohne zu prüfen, ob der Angeklagte von dem Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB \n\nmit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er die weitere Ausfüh-\n\nrung der Tat freiwillig aufgegeben hat. Zudem hat das Landgericht eine mögli-\n\nche Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Das \n\nUrteil war deshalb im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Die neu ent-\n\nscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Nebenklägerin bei der \n\nAbwehr des Schlages Schmerzen erlitten hat, so dass auch eine körperliche \n\nMisshandlung in Form einer üblen, unangemessenen Behandlung in Betracht \n\nkommt und der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb sogar vollen-\n\ndet ist. \n\n3 \n\n2. Nach den zu Fall II. 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen be-\n\nfuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin, die er zuvor gewaltsam in sein \n\nFahrzeug gezerrt hatte, nachts mit überhöhter Geschwindigkeit eine kurvenrei-\n\nche ländliche Strecke mit besonders steilen Böschungen rechts der Straße. Der \n\nAngeklagte drohte damit, sie umzubringen, vollführte Vollbremsungen und be-\n\nrührte mit der rechten Fahrzeugseite Leitplanken und Begrenzungspfähle. Unter \n\nder Drohung, sie werde die Fahrt sonst nicht überleben, forderte er die völlig \n\nverängstigte Nebenklägerin auf, ihm den wahren Vater des Kindes, das sie \n\n- tatsächlich von dem Angeklagten selbst - erwartete, zu nennen. Die Beteue-\n\nrungen der Nebenklägerin, er selbst sei der Vater, ignorierte er. Nach etwa zwei \n\nStunden beendete der Angeklagte die wilde Fahrt und hielt unvermittelt an. Er \n\nstieß die Nebenklägerin mit einem Fußtritt aus dem Wagen. Sodann fuhr er al-\n\nlein in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Nebenklägerin ging zu Fuß zu \n\nihrem Wagen zurück und fuhr ebenfalls nach Hause. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat hierin - insoweit rechtlich nicht zu beanstanden - ei-\n\nne Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB gesehen. Es hat es \n\njedoch versäumt, eine Strafmilderung nach § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 \n\nSatz 1 StGB zu erörtern, deren Voraussetzungen nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht fern liegen, da der Angeklagte die Nebenklägerin durch ihre \n\nFreilassung unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in ihren Lebenskreis hat \n\nzurückgelangen lassen. Die für diese Tat verhängte Einsatzstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten Freiheitsstrafe war deshalb aufzuheben. \n\n5 \n\n3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe sowie \n\nder zu Fall II. 3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten \n\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafe nach sich. Die Aufhebung der Einsatz-\n\nstrafe nötigt nicht zur Aufhebung der übrigen sehr milde bemessenen Einzel-\n\nstrafen. Der Senat schließt ein Beruhen aus, zumal das Landgericht im Fall II. 9 \n\nder Urteilsgründe eine besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 \n\nNr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat. Es lag hier zumindest nicht fern, \n\ndass es sich bei der vom Angeklagten bei der Tat als Werkzeug verwendeten \n\nSalami aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit und Verwendung um ein ge-\n\nfährliches Werkzeug handelte (vgl. BGHSt 46, 225, 228; NStZ-RR 2003, 202). \n\nDer Angeklagte ist zudem nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn in \n\nFall II. 11 der Urteilsgründe lediglich nach § 223 StGB verurteilt und keine Ver-\n\ngewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat. Das \n\nLandgericht hat bei der Verneinung der schutzlosen Lage übersehen, dass die \n\nNebenklägerin, die wegen der vorangegangenen Gewalthandlungen eine Ge-\n\ngenwehr für aussichtslos hielt und nur noch darauf bedacht war, ihr ungebore-\n\nnes Kind vor Schaden zu bewahren, in der konkreten Situation, in der sie sich \n\nmit dem Angeklagten allein in dessen Wohnung befand und auf keine Hilfe von \n\nDritten hoffen konnte, den drohenden Gewalthandlungen des Angeklagten \n\nschutzlos ausgeliefert war (vgl. Fischer, StGB 55. Auflage § 177 Rdn. 27 ff.). \n\nSchließlich beschwert es den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht in \n\nFall II. 10 der Urteilsgründe nur § 223 StGB und § 239 StGB ausgeurteilt und \n\nnicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen einer versuchten schweren Brandstif-\n\ntung nach § 306 a Abs. 2 StGB vorlagen. Dies lag unter dem Gesichtspunkt, \n\ndass das von dem Angeklagten gelegte Feuer von der Gardine auf das Gebäu-\n\nde hätte übergreifen können, nicht fern. \n\n6 \n\n4. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nWie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung \n\ngemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass die An-\n\nordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Be-\n\ntracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen \n\nHinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18, \n\n288, 289; StV 1988, 329). Der Hinweis wurde auch nicht dadurch entbehrlich, \n\ndass der zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhand-\n\nlung gehörte Sachverständige die Anordnung der Maßregel ausdrücklich emp-\n\nfohlen hat; die Einführung allein durch eine Beweisperson reicht nicht aus \n\n(BGH, NStZ-RR 2002, 271; 2004, 297 f.). Ebenso wenig kann die Pflicht des \n\nGerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsan-\n\nwalts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maßregelanord-\n\nnung erfüllt werden (BGH, StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530). Der Senat \n\nkann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßi-\n\ngem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. \n\n7 \n\nDie Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf daher insgesamt der Prüfung und Ent-\n\nscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird dabei die nunmehr nach \n\ndem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) \n\ngeltende Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines - ge-\n\ngebenenfalls teilweisen - Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel \n\nnach § 67 Abs. 2 StGB, zu berücksichtigen haben. \n\n8 \n\n5. Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-\n\nten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-529-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/2-str-529-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:27.267641+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-02/2-str-529-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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