{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"1 ARs 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 ARs 3/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung \n\nhier: Anfragebeschluss vom 5. Februar 2008 - 4 StR 314/07 und 4 StR \n\n391/07 \n\n \n \n \n \n\n– 2 –\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 gemäß § 132 \n\nAbs. 3 GVG beschlossen: \n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Da-\n\nnach findet § 66b Abs. 3 StGB in den Fällen grundsätzlich keine \n\nAnwendung, in denen nach Erledigung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus noch eine zugleich mit deren \n\nAnordnung verhängte Freiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist. \n\n1 \n\nDer 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nGründe: \n\n\"Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\ngemäß § 66b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Be-\n\ntroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch \n\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unter-\n\nbringung erkannt worden ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDa dies dem Senatsurteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW \n\n2008, 240) widerspricht, hat er gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob hieran \n\nfestgehalten wird (Beschl. vom 5. Februar 2008 - 4 StR 314/07 und 4 StR \n\n391/07). \n\nDer Senat hält trotz der im Anfragebeschluss aufgeführten gewichtigen \n\nArgumente an seiner Rechtsauffassung fest. Zusammenfassend und ergän-\n\nzend bemerkt er: \n\n \n \n\n– 3 –\n\n4 \n\nDer Senat teilt im Grundsatz die Ansicht des 4. Strafsenats, dass die in \n\nden Gesetzesmaterialien zu § 66b Abs. 3 StGB niedergelegten Vorstellungen \n\nim Gesetzeswortlaut keinen - eindeutig erkennbaren - Niederschlag gefunden \n\nhaben; allerdings dürfte die Wendung \"und ergänzend seiner Entwicklung wäh-\n\nrend des Vollzugs der Maßregel\" in § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB als Hinweis auf \n\ndiese Vorstellungen zu verstehen sein (nachfolgend 1). Der Senat erachtet die \n\nMaterialien im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage weiterhin als ein-\n\ndeutig (nachfolgend 2) und als hier für die Auslegung ausschlaggebend (nach-\n\nfolgend 3). Er stimmt der Auffassung zu, dass die Sperrwirkung der Absätze 1 \n\nund 2 von § 66b StGB gegenüber Absatz 3 zu Lücken im System der nachträg-\n\nlichen Sicherungsverwahrung führen kann. Diese sind jedoch vom Gesetzgeber \n\nin Kauf genommen worden (nachfolgend 4) und aufgrund der fragmentarischen \n\nNatur des Strafrechts und des Ultima-ratio-Charakters der - zumal nachträgli-\n\nchen - Sicherungsverwahrung hinzunehmen (nachfolgend 5). \n\n5 \n\n1. Im Gesetzeswortlaut finden sich keine zweifelsfreien unmittelbaren An-\n\nhaltspunkte dafür, dass § 66b Abs. 3 StGB dann nicht gelten soll, wenn nach \n\nder Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch \n\neine zugleich mit deren Anordnung verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. \n\nIm Hinblick auf die Erwägungen im Anfragebeschluss zu der bei einer Ent-\n\nscheidung nach § 66b Abs. 3 StGB gebotenen Berücksichtigung von Erkennt-\n\nnissen, die im Anschluss an den Maßregelvollzug im Strafvollzug angefallen \n\nsind (Rdn. 20), bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang: \n\n6 \n\n§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach im Rahmen der für die Gefährlichkeits-\n\nprognose erforderlichen Gesamtwürdigung \"ergänzend … (die) Entwicklung \n\n(des Verurteilten) während des Vollzugs der Maßregel\" heranzuziehen ist, dürf-\n\nte auf den gesetzgeberischen Willen hinweisen. Dieser ist dahin zu verstehen, \n\ndass § 66b Abs. 3 StGB nur dann Anwendung findet, wenn nach Erledigung der \n\nMaßregel (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB) keine - zugleich mit deren Anordnung ver-\n\n \n\n– 4 –\n\nhängte - Restfreiheitsstrafe mehr zu vollstrecken ist und somit der Verurteilte \n\nandernfalls in dieser Sache in die Freiheit entlassen werden müsste. § 66b \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB nimmt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Bezug auf \n\ndie Entwicklung während des Maßregelvollzugs, nicht dagegen auf eine mögli-\n\nche anschließende Entwicklung während des Strafvollzugs. Es liegt aber nicht \n\nnahe, dass der Gesetzgeber einerseits zwar meint, eine Strafverbüßung nach \n\nErledigung der Maßregel stehe der Anwendbarkeit von § 66b Abs. 3 StGB nicht \n\nentgegen, dass er andererseits jedoch Erkenntnisse, die im Anschluss an den \n\nMaßregelvollzug im Strafvollzug anfallen, nicht als - weitere - Grundlage der \n\ngebotenen Gesamtwürdigung für erwähnenswert hält. Dies gilt umso mehr, als \n\n§ 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB im Hinblick auf die zu prognostizierende Ge-\n\nfährlichkeit des Verurteilten bestimmt, dass \"ergänzend seine(…) Entwicklung \n\nwährend des Strafvollzugs\" zu würdigen ist. \n\n7 \n\n2. Der Senat hält die im Senatsurteil vom 28. August 2007 – 1 StR \n\n268/07 zitierte Passage in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundes-\n\nregierung (BTDrucks. 15/2887 S. 14) nicht für \"unklar und damit ihrerseits aus-\n\nlegungsbedürftig\" (Anfragebeschl. Rdn 16). Insbesondere ergibt sich dies nicht \n\naus den Worten \"zunächst\" und \"gegebenenfalls\". Denn diese lassen sich nach \n\nAuffassung des Senats nur dahin verstehen, dass sie ein abgestuftes Entschei-\n\ndungsprogramm beschreiben: Ein Bedürfnis für nachträgliche Sicherungsver-\n\nwahrung - hier nach § 66b Abs. 3 StGB - besteht daher \"zunächst\" nicht, wenn \n\ndie Sicherung der Allgemeinheit dadurch gewährleistet ist, dass der Verurteilte \n\nnach der Erledigung der Maßregel nicht in die Freiheit, sondern in den Strafvoll-\n\nzug kommt. Erst wenn diese Fallgestaltung vorliegt, kann \"gegebenenfalls\", \n\nnämlich wenn der Betroffene weiterhin in besonderem Maße gefährlich ist, vor \n\nEnde des Vollzugs - jetzt nach Maßgabe von § 66b Abs. 1 oder § 66b Abs. 2 \n\nStGB - nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Wollten die \n\nGesetzesmaterialien dagegen zum Ausdruck bringen, dass die drei dort be-\n\n \n\n– 5 –\n\nzeichneten Fallgruppen (Schuldunfähigkeit sowie erheblich verminderte Schuld-\n\nfähigkeit mit und ohne anschließende Reststrafenvollstreckung) unterschiedslos \n\nvon § 66b Abs. 3 StGB erfasst sein sollten, hätten die zugleich gemachten diffe-\n\nrenzierten Ausführungen zu unterschiedlichen Vollstreckungskonstellationen \n\nkeinen erkennbaren Sinn. Hinzu kommt, dass es auch schon zu Beginn der \n\nAusführungen zu § 66b Abs. 3 StGB heißt, die Bestimmung sei für Fälle konzi-\n\npiert, in denen besonders gefährliche Personen ohne die Möglichkeit einer \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung - infolge der Erledigung - \"in die Freiheit \n\nentlassen\" werden müssten (aaO S. 13 f.). \n\n8 \n\nDie in Rede stehenden Gesetzesmaterialien beziehen sich auf sämtliche \n\nAbsätze des - nicht nach und nach, sondern einheitlich - neu geschaffenen \n\n§ 66b StGB. Deshalb teilt der Senat auch nicht die Sorge, bei den Ausführun-\n\ngen zu § 66b Abs. 3 StGB könnten die in derselben Drucksache kurz zuvor \n\n(aaO S. 11 ff.) eingehend behandelten - im Vergleich mit § 66b Abs. 3 StGB \n\nteilweise strengeren - Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 und 2 StGB \"nicht im \n\nBlick\" (Anfragebeschl. Rdn. 16) gewesen sein. \n\n9 \n\n3. Der Senat hält daran fest, dass es für die Auslegung des § 66b Abs. 3 \n\nStGB im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage entscheidend auf die Ge-\n\nsetzesmaterialien ankommt. \n\n10 \n\nDie Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der \n\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren im Ergebnis nicht in Frage gestellten Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs ergibt, ist eine mit anderen gleichrangige \n\nAuslegungsmethode (vgl. hierzu Vogel, Juristische Methodik S. 129; Wank, Die \n\nAuslegung von Gesetzen 3. Aufl. S. 49 f.). Ein Auslegungskanon mit einer fest-\n\nstehenden Rangfolge der Auslegungsmethoden wird in der juristischen Metho-\n\ndenlehre heute ganz überwiegend nicht mehr vertreten (vgl. Christen-\n\nsen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens S. 375 ff.; Looschelders/Roth, \n\n \n\n– 6 –\n\nJuristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung S. 192 ff.). Vielmehr sind \n\ndie Auslegungsmethoden für jede auszulegende Gesetzesnorm einerseits nach \n\nihrer Nähe zum Normtext, andererseits nach der Stichhaltigkeit der konkreten \n\neinzelnen Argumente zu gewichten (vgl. Christensen/Kudlich aaO S. 377 ff.). \n\n11 \n\nDie Auslegung anhand des aus der Entstehungsgeschichte eines Geset-\n\nzes zu erschließenden Willens des Gesetzgebers ist der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht fremd (vgl. BGHZ 46, 74, 80 m. Nachw.; ferner Si-\n\nmon, Gesetzesauslegung im Strafrecht S. 258 ff. m. weit. Nachw. aus der \n\nRspr.). Diese Auslegungsmethode könnte auch angewendet werden, wenn der \n\nGesetzeswortlaut keinen Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers enthält. In-\n\nsoweit verweist der Senat auf die - ähnlich wie das in Rede stehende Senatsur-\n\nteil mit der Schwere der Rechtsfolge begründete - Rechtsprechung zur ein-\n\nschränkenden Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der Fas-\n\nsung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. \n\nJanuar 1998 (BGBl I 164) im Hinblick auf nach dem äußeren Erscheinungsbild \n\noffensichtlich ungefährliche Scheinwaffen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 2007 - \n\n4 StR 394/06 = JR 2007, 379 m. insoweit zust. Anm. Kudlich). Diese Entschei-\n\ndung ist auf einen \"Auslegungshinweis\" in den Gesetzesmaterialien gestützt, \n\nobwohl - wie in jenem Urteil im Einzelnen dargelegt - der aus diesem Hinweis \n\nersichtliche Wille des Gesetzgebers keinen deutlichen Niederschlag im Geset-\n\nzeswortlaut gefunden hat und er auch mit dem gesetzlichen System \"nur \n\nschwervereinbar\" ist (BGH aaO). \n\n12 \n\nIm Rahmen der Auslegung ist dem Willen des Gesetzgebers ein umso \n\ngrößeres Gewicht beizumessen, je jünger die auszulegende Norm ist (vgl. \n\nWank aaO S. 49 f.; im Ergebnis ebenso Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 1 Rdn. 41 ff.; a.A. - ohne Berücksichtigung der Bedeutung eines grö-\n\nßeren oder geringeren Zeitablaufs - Zschieschack/Rau in ihrer Anmerkung zum \n\n \n\n– 7 –\n\nSenatsurt. vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07, zur Veröffentlichung in \n\nHeft 4/2008 der JR vorgesehen). \n\n13 \n\nBei dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) handelt es sich um ein vergleichsweise \n\njunges Gesetz, das - auch im Hinblick auf § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 StGB - \n\nden (vorläufigen) Schlusspunkt einer jahrelang kontrovers geführten rechtspoli-\n\ntischen Diskussion markierte (vgl. Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66b \n\nRdn. 9 ff.). Dementsprechend umfangreich und detailliert ist bereits der Geset-\n\nzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 15/2887) begründet. Auch die Ein-\n\nschränkung formaler Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwah-\n\nrung ist dabei im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewählt worden, um - wie \n\nes von Verfassungs wegen geboten ist - sicher zu stellen, dass sie auf seltene \n\nEinzelfälle begrenzt bleibt (vgl. BGHSt 51, 25, 27 m.w.N.). \n\n14 \n\nNach alledem hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung daran \n\nfest, dass die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers hier ausschlagge-\n\nbend ist. Hiernach kommt die Fassung, die § 66b Abs. 3 StGB erhalten hat, fast \n\nschon einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen gleich, das nach Auffas-\n\nsung des Senats nicht Grundlage für eine derart beschwerende Maßnahme wie \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung sein kann. \n\n15 \n\n4. Allerdings kann es dann, wenn die Anwendung von § 66b Abs. 3 StGB \n\nwegen im Anschluss an die Erledigung zu vollstreckender Restfreiheitsstrafe \n\nausgeschlossen ist (Sperrwirkung von § 66b Abs. 1 und 2 StGB gegenüber \n\n§ 66b Abs. 3 StGB), zu Lücken im System der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung kommen. In den Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus auf einen Zustand im Sinne von § 21 StGB gestützt war, \n\nist eine Anordnung nach § 66b Abs. 3 StGB zumeist ausgeschlossen (Anfrage-\n\nbeschl. Rdn. 18); dessen Anwendbarkeit könnte von bloßen \"Zufälligkeiten\" im \n\n \n\n– 8 –\n\nVollstreckungsverfahren, etwa Änderungen der Vollstreckungsreihenfolge, ab-\n\nhängig sein (aaO Rdn. 19). \n\n16 \n\nEs versteht sich aber schon nicht von selbst, dass der Ablauf des Voll-\n\nstreckungsverfahrens von \"Zufälligkeiten\" abhängt, da es seinerseits gesetzli-\n\nchen Regeln folgt. Dem braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu wer-\n\nden. Jedenfalls waren die aufgezeigten Lücken dem Gesetzgeber bei der Ver-\n\nabschiedung des Gesetzes bekannt. \n\n17 \n\nEr war sich nämlich bewusst, dass in den Fällen, in denen die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einen Zustand im Sinne von \n\n§ 21 StGB gestützt war, § 66b Abs. 3 StGB - in aller Regel - nur bei \"Umkeh-\n\nrung der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB)\" \n\nanwendbar ist (BTDrucks. 15/2887 S. 14; Unterstreichung hier vorgenommen). \n\nAußerdem hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich auf \n\ndie mögliche Bedeutung von \"Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfahrens\" für \n\n§ 66b Abs. 3 StGB hingewiesen (BRDrucks. 202/04 [Beschluss] S. 4). Das auf-\n\ngezeigte Bedenken blieb im Ergebnis ohne Einfluss, nachdem die Bundesregie-\n\nrung auch dieses als durch den dann in Kraft getretenen Gesetzesentwurf \n\n- \"auf der Basis der vorgeschlagenen Vorschrift nebst ihrer Begründung\" - \n\n\"schlüssig beantwortet\" bezeichnet hat (BTDrucks. 15/2945 S. 5; Unterstrei-\n\nchung hier vorgenommen). \n\n18 \n\nSchließlich mag auch dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, ein \n\nWertungswiderspruch bestehe darin, dass Verurteilte, die bei der Anlasstat oh-\n\nne Schuld gehandelt hätten, schlechter gestellt seien als Verurteilte, die durch \n\ndie Tat (große) Schuld auf sich geladen hätten (Anfragebeschl. Rdn. 19). Hier-\n\ngegen könnte sprechen, dass die Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 und 2 \n\nStGB gegenüber denjenigen des § 66b Abs. 3 StGB nicht durchgehend stren-\n\nger sind; so ermöglicht Absatz 2 - anders als Absatz 3 - die nachträgliche Si-\n\n \n\n– 9 –\n\ncherungsverwahrung auch dann, wenn der Verurteilte nur eine Anlasstat be-\n\ngangen hatte. \n\n19 \n\n5. Soweit in den in Rede stehenden Fallgestaltungen nachträgliche Si-\n\ncherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, ist dies nämlich aufgrund der \n\nfragmentarischen Natur des Strafrechts (vgl. Roxin, Strafrecht AT I 4. Aufl. \n\nS. 45) und insbesondere des Ultima-ratio-Charakters der - zumal nachträgli-\n\nchen - Sicherungsverwahrung (vgl. nur BGH NStZ 2005, 88, 89) hinzunehmen. \n\nDie fragmentarische Natur des Strafrechts betrifft nach Auffassung des Senats \n\nnicht nur die in den Straftatbeständen kodifizierten Verhaltensnormen, sondern \n\nebenso - an zusätzliche \"tatbestandliche\" Voraussetzungen anknüpfende - \n\nSanktionsnormen. \n\n20 \n\nEs entspricht der fragmentarischen Natur des Strafrechts, dass die nach-\n\nträgliche Sicherungsverwahrung nicht nur von einer qualifizierten Gefährlich-\n\nkeitsprognose allein, sondern darüber hinaus - wie auch in § 66b StGB detail-\n\nliert geregelt - von vertypten formalen Kriterien abhängig ist. Sind diese vom \n\nGesetzgeber zu bestimmenden - und gegebenenfalls von ihm zu ändernden - \n\n \n\n– 10 –\n\nKriterien nicht erfüllt, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage, um Siche-\n\nrungsverwahrung nachträglich anzuordnen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/1-ars-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":28},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-02/1-ars-3-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:52.020767+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-02/1-ars-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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