{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"X ZR 84/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 84/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2008 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Gröning \n\nam 1. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor \n\nDr.-Ing. habil. W. H. für die Erstellung des schriftlichen \n\nGutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags \n\nauf 11.457,44 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom 10. Au-\n\ngust 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit \n\n32.500,-- € zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem der Beklagte dem \n\nHonorarvorschlag nicht zugestimmt und die Klägerin um Erläuterung gebeten \n\nhat, wie es zu dem vorgeschlagenen Betrag komme, hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt: \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nArbeitskopien \n\nGutachtenkopien \n\n1265 Stk. \n\n374 Stk. \n\n207,25 € \n\n73,60 € \n\nLeistungshonorar \n\n311 h x 95,00 € \n\n29.545,00 € \n\nErstellung des Gutachtens 98.000 Anschläge \n\nHilfskräfte \n\nGesamt \n\n40 h x 65,00 € \n\n73,50 € \n\n2.600,00 € \n\n32.500,00 € \n\nII. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur \n\nin Höhe des zuerkannten Betrages festgesetzt werden. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-\n\nvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, S. 418, 776) \n\nmaßgeblich. \n\n2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände erscheint dem Senat nur ein Zeitaufwand im Umfang \n\nvon 100 Stunden hinreichend plausibel und überzeugend dargelegt; ein darüber \n\nhinausgehender Aufwand kann daher nicht anerkannt werden. \n\nGrundsätzlich ist allerdings die Arbeitsweise des im Patentnichtigkeits-\n\nverfahren beauftragten gerichtlichen Sachverständigen diesem selbst überlas-\n\nsen, wobei davon auszugehen ist, dass von seinem Gutachten eine eingehende \n\nAuseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik \n\nerwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Ge-\n\nrichtsakten vertraut und in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die \n\nregelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-\n\ngearbeitet hat. Dem dafür anzurechnenden Zeitaufwand ist aber dadurch eine \n\nObergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein \n\nHochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet be-\n\n6 \n\n7 \n\nsitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er \n\nseine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der \n\nBeauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fach-\n\nkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein \n\n(Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). \n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Honorar-\n\nforderung des gerichtlichen Sachverständigen Folgendes: \n\na) Die Begutachtung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von \n\nFormteilen aus im warmen Zustand formbaren Polyolefinen, wobei die Patent-\n\nschrift drei Patentansprüche und 4 Spalten Beschreibung und das Urteil des \n\nBundespatentgerichts 14 Seiten umfassen; für eine besondere Schwierigkeit \n\nbei der Ermittlung des technischen Gehalts der patentgemäßen Lehre und ihr \n\nVerständnis ist von daher nichts zu erkennen. Die Prozessakten weisen keinen \n\nbesonderen Umfang auf. Auch die 10 Entgegenhaltungen und eine behauptete \n\nVorbenutzung geben weder von der Zahl noch vom Umfang einen Anhaltspunkt \n\nfür die Notwendigkeit eines größeren Aufwandes bei Ermittlung und Erläuterung \n\ndes Standes der Technik. \n\n8 \n\nAngesichts dieses Umfangs des Gutachtenauftrags ist der für die Erstel-\n\nlung des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand von 311 Stunden (bei einer \n\ntäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden rund 39 Arbeitstage) nicht mehr plausibel. \n\nZwar umfasst das schriftliche Gutachten insgesamt 33 Seiten und nimmt zu den \n\nBeweisfragen im Einzelnen Stellung. Ein größerer zeitlicher Aufwand als die \n\nbereits genannten 100 Stunden Arbeitszeit kann jedoch angesichts der genann-\n\nten Umstände nicht anerkannt werden. \n\n9 \n\nb) Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfah-\n\nren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Hono-\n\nrargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann \n\n(Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Sen.Beschl. v. \n\n15.5.2007 - X ZR 75/05, Tz. 4), ist die Berechnung der Vergütung des Sachver-\n\nständigen - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wird - ein Stundensatz \n\nvon 95 € zugrundezulegen. Ihm steht daher ein Leistungshonorar in Höhe von \n\n9.500,-- € zu. \n\n10 \n\nc) Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die der gerichtliche Sachverständige mit \n\n98.000 Anschlägen beziffert hat. Dies ergibt den mit der Honorarabrechnung \n\ngeltend gemachten Betrag von 73,70 €. \n\n11 \n\nd) Das Gutachten war in elffacher Ausfertigung einzureichen, so dass bei \n\neinem Umfang des Gutachtens von 33 Seiten 330 Kopien zu fertigen waren, die \n\nnach § 7 Abs. 2 JVEG für die ersten 50 Seiten mit je 0,50 € und für jede weitere \n\nSeite mit 0,15 € zu vergüten sind, was zu einem Gesamtbetrag von 54,40 € \n\nführt. \n\n12 \n\ne) Die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Kosten für Ar-\n\nbeitskopien sind nicht zu vergüten. Dem Sachverständigen wurden mit dem \n\nGutachtenauftrag die Akten sowie für seine Handakten Überstücke der Streitpa-\n\ntentschrift, des angefochtenen Urteils, des Beweisbeschlusses des Senats, der \n\nEntgegenhaltungen einschließlich erforderlicher Übersetzungen sowie der im \n\nGutachtenauftrag genannten Schriftsätze überlassen. \n\n13 \n\nf) Kosten für Hilfskräfte können nicht angesetzt werden, da der Sachver-\n\nständige bei seiner Abrechnung die Notwendigkeit der in diesem Zusammen-\n\nhang geltend gemachten besonderen Kosten nicht hinreichend und plausibel \n\ndargelegt hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). \n\n14 \n\n4. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen berechnet sich da-\n\nnach wie folgt: \n\nHonorar nach § 9 JVEG \n\n9.500,00 € \n\nSchreibaufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 73,70 € \n\nAufwendungen für Kopien nach § 7 Abs. 2 JVEG \n\n54,40 € \n\nZusammen \n\nzzgl. Umsatzsteuer \n\nGesamt \n\n9.626,10 € \n\n1.829,34 € \n\n11.457,44 € \n\n15 \n\nDie Erstellung des schriftlichen Gutachtens \n\nist demzufolge mit \n\n11.457,44 € zu vergüten. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/x-zr-84-05","retrieved":"2026-07-10 19:34:31.655925+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-01/x-zr-84-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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