{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"5 StR 140/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon in einem Fall unter Mitsich-\n\nführens eines verletzungsgeeigneten und -bestimmten Gegenstandes zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein \n\nRechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist \n\nim Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob eine Maßregel \n\nnach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine \n\nsolche Prüfung aber auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n3 \n\n„Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechts-\n\nwidrigen Tat verurteilt, so soll nach § 64 Satz 1 StGB das Gericht eine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, \n\ndass er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten \n\nbegehen wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf \n\ndie Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn − wie hier − nur der Ange-\n\nklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom \n\nRevisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ab-\n\nlehnung 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den \n\nUrteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unter-\n\nbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10). \n\nDies ist hier der Fall. Der Angeklagte ist drogenabhängig (UA S. 8). Zur Fi-\n\nnanzierung seines Heroinbedarfs beschloss er, eine zusätzliche Einnahme-\n\nquelle durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmit-\n\nteln zu erschließen (UA S. 4). Die durch den Verkauf der Betäubungsmittel \n\nfür den eigenen Bedarf erlangten vier Konsumeinheiten Heroin nahm der \n\nAngeklagte jeweils über den Tag verteilt ein (UA S. 4). Diese festgestellten \n\nUmstände legen einen Hang im Sinne von § 64 StGB nahe. \n\n4 \n\nDer Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das \n\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) \n\nvon einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die \n\nPrüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss \n\nvielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-\n\ndung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 13. November 2007 − 3 StR 452/07 −). \n\n5 \n\nDie Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines \n\n6 \n\n7 \n\nSachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein \n\nneues Tatgericht.“ \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nDamit der neue Tatrichter mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachver-\n\nständigen den Zustand des Angeklagten und die Frage seiner Schuldfähig-\n\nkeit umfassend würdigen kann – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor –, hebt \n\nder Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 24. Januar 2008 – 5 StR 621/07). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/5-str-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/5-str-140-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:30.762299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-01/5-str-140-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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