{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"5 StR 631/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 631/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 31. März 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von \n\nWertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf \n\nFällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Freispre-\n\nchung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, \n\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur \n\nAbschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfal-\n\nlenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von Wertersatz in Höhe \n\nvon 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen \n\ngestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum \n\nWegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und \n\nzur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-\n\ngeben. \n\nAuch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der \n\ndamaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannten Straf-\n\nzumessungslösung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies ent-\n\nspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \n\nkompensieren ist („Vollstreckungsmodell“; vgl. BGH, Großer Senat, Be-\n\nschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt vorgesehen). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die \n\nAngeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der \n\nVerfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landge-\n\nricht hätte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verhängt (UA S. 44). \n\n2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie \n\nentfällt. \n\nEine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht \n\nin Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, \n\ndessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat \n\nErlangten entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick auf sämtliche \n\nvon der Angeklagten für „Kupferlieferungen“ an die niederländische Firma \n\n M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen \n\n„Provisionen“ in Höhe von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben \n\nden Ansprüchen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch \n\nAnsprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. \n\nGmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach \n\n§ 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der \n\ngewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen \n\n(vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder \n\ndient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche \n\nSondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil \n\ndes Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in \n\nBGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch \n\nhier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die \n\nAngeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma M. \n\ngegenüber anderen möglichen Abnehmern der Kupferlieferungen. \n\nIm \n\nHinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die \n\nFirma M. unabhängig von deren Preisangebot und ohne Angebote \n\nanderer Firmen einzuholen (UA S. 7). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/5-str-631-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-31/5-str-631-07","retrieved":"2026-07-10 19:25:09.749729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-31/5-str-631-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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