{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZB 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 9/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden \n\ndem Kläger auferlegt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die \n\nBeschwerde rügt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtsho-\n\nfes erfordere (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG). \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat bei der Billigung der vom Kläger angegriffe-\n\nnen Rentenermäßigung ab dem 1. August 2005 um monatlich 198 € die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Übertritt von einer \n\nnach § 15 Abs. 4 Satz 2 der 2. DV-BEG unzumutbaren Erwerbstätigkeit in den \n\nnach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG rentenmindernden Empfang von Versor-\n\ngungsbezügen vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse \n\ndes Einzelfalls gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. \n\nDV-BEG gemildert werden kann. Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer \n\nbilligen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der \n\nArbeitseinkünfte nicht plötzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenni-\n\nveaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünf-\n\nten noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des \n\nletzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit verbleibt (BGH, \n\nUrt. v. 8. Februar 1967 - IV ZR 289/65, RzW 1967, 266 f; v. 22. März 1979 \n\n- IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 137; v. 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77, RzW 1980, \n\n140 f; v. 3. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77). \n\n3 \n\nDie in den genannten Entscheidungen vom Bundesgerichtshof ange-\n\nnommene Bedarfshöhe von 75 v.H. ist allerdings für die jüngere Vergangenheit \n\nnicht mehr uneingeschränkt maßgebend, nachdem der Gesetzgeber das ent-\n\nsprechende Niveau der Beamtenversorgung spürbar gekürzt hat. Der unter die-\n\nsem Vorbehalt weiterhin mögliche Vergleich mit Versorgungsempfängern des \n\nöffentlichen Dienstes schützt Rentenempfänger bei steigender Versorgung im \n\nRegelfall nur für eine gewisse Zeit. Übersteigen später die Einkünfte die versor-\n\ngungsentsprechende Grenze nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den \n\nRuhestand, so kann von da an eine Kürzung der Entschädigungsrente wegen \n\nder erlangten Versorgungsbezüge gemäß § 35 BEG gerechtfertigt sein (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). Diese Grundsätze hat auch das \n\nBundesverfassungsgericht aus grundrechtlicher Sicht gebilligt (BVerfG, Beschl. \n\nv. 28. April 1999 - 1 BvR 752/97, n.v.). \n\n4 \n\nDie Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei \"schematisch\" \n\ndieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, ohne die Besonder-\n\nheiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Sie begründet \n\naber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung ab-\n\ngewichen sein soll, die gerade die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ver-\n\nlangt. Sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit der hier für den Einzelfall ange-\n\nstellten Beurteilung. Die ausdrücklich auch nicht erhobene Zulassungsrüge des \n\n§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG greift daher nicht ein. \n\n5 \n\nZu der vorbezeichneten Rüge kommt jedoch auch kein anderer Zulas-\n\nsungsgrund des Gesetzes in Betracht. Besonderheiten des Einzelfalls können \n\nnicht zur Entscheidung von Rechtsfragen mit Grundsatzbedeutung führen. Auch \n\nlegt die Beschwerde die behauptete Grundsatzbedeutung nicht dar. Ein Bedürf-\n\nnis zu weiterer Rechtsfortbildung innerhalb der generalklauselartigen Bestim-\n\nmungen der § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG \n\nwird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgeführt. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze \n\nbeachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschränkten Bestandsschutz \n\nmit Recht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ohne die Behinderung \n\ndurch seine Verfolgungsleiden seine Einkünfte aus ihm entschädigungsrechtlich \n\nnicht zumutbarer Tätigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand \n\nmöglicherweise noch hätte steigern können. Die Rentenberechnung des Beru-\n\nfungsgerichts steht folglich im Einklang mit der oben angeführten Rechtspre-\n\nchung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). \n\n7 \n\n2. Die Anwendung von § 206 Abs. 2 BEG durch das Berufungsgericht \n\nlässt gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. Es ist \n\nTatfrage und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ob der Prozess-\n\nvergleich vom 3. Dezember 1993 in Kenntnis der Pensionierung des Klägers \n\ngeschlossen worden ist. Die Beschwerde rügt zwar insoweit das Unterlassen \n\neines gerichtlichen Hinweises, lässt allerdings nicht erkennen, welcher Ermitt-\n\nlungsansatz sich den Tatsacheninstanzen zur Feststellung der jetzt behaupte-\n\nten Vergleichsgrundlage geboten haben soll. \n\n8 \n\n3. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsge-\n\nricht Verluste des Klägers aus schriftstellerischer Tätigkeit und Buchveröffentli-\n\nchung im Selbstverlag nicht nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG \n\nberücksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein könnte. \n\n9 \n\n4. Auf den Vortrag des Klägers zu seiner Psoriasis als Grundlage des am \n\n3. Dezember 1993 in der Sache 5 O (WG) 111/89 des Landgerichts Trier vergli-\n\nchenen Verschlimmerungsantrags hatte das Berufungsgericht entgegen dem \n\nVorbringen der Beschwerde nicht hinzuweisen, weil - wie das Berufungsgericht \n\nausgeführt hat - in dem Vergleich dieses Leiden als verfolgungsunabhängig \n\neingestuft worden ist. Aus dieser Auslegungsfrage des Einzelfalls, deren Be-\n\nantwortung im Sinne des Berufungsurteils zumindest nahe liegt, ergibt sich kein \n\nGrund zur Zulassung der Revision. \n\n10 \n\n5. Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht \n\nnicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die \n\nverfolgungsbedingte MdE des Klägers niedriger angesetzt hat als das Landge-\n\nricht. Auf diesen Umstand als bloße Vorfrage der Rentenbemessung erstreckt \n\nsich das Schlechterstellungsverbot nicht. \n\n11 \n\n6. Die weiteren Angriffe der Beschwerde betreffen Teile des Berufungs-\n\nurteils, welche nach seinen Entscheidungsgründen die Zurückweisung der klä-\n\ngerischen Berufung nicht tragen. Es geht dabei im Übrigen nur um die Sach-\n\nverhaltsaufklärung des Einzelfalls, die schon für sich genommen hier ohne zu-\n\nlassungsrechtliche Bedeutung ist. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg O 46/04.E - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg U 1/06.E -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zb-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zb-9-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:49.914004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-27/ix-zb-9-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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