{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZB 144/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 34 Abs. 1, ZPO § 571 Abs. 1 Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgren- zung zu BGHZ 169, 17).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 144/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 34 Abs. 1, ZPO § 571 Abs. 1 \n\nHat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nabgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und \n\nStreitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgren-\n\nzung zu BGHZ 169, 17). \n\nBGH, Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07 - LG Nürnberg-Fürth \n\n AG Fürth \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth \n\nvom 13. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.458,65 \n\n€ festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat am 25. April 2007 die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bean-\n\ntragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gläubigerin wegen \n\nFehlens eines rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen, weil das \n\nim Vorjahr eröffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem \n\nVerfahren nicht erfasste \"Sondermasse\" nicht dargetan sei. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, \n\nweil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-\n\nschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen \n\nden maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn \n\ndas Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt \n\nauszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, \n\n§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481). \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt \n\nvorangestellt. Die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Be-\n\nschlusses vermag die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erset-\n\nzen, weil sie das Beschwerdevorbringen der Gläubigerin nicht erfasst. Soweit \n\naus den Gründen ersichtlich, ist das Beschwerdegericht denn auch von einem \n\nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat den Antrag der Gläubigerin we-\n\ngen des vermeintlich am 3. Mai 2007 eröffneten \"Erstverfahrens\" 504 IN 62/06 \n\nfür unzulässig gehalten. Tatsächlich ist das Verfahren 504 IN 62/06 am 3. Mai \n\n2006 eröffnet und am 13. Juni 2007, also vor Erlass des angefochtenen Be-\n\nschlusses, gemäß § 207 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer die Kosten des Ver-\n\nfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts über den Eröffnungsantrag war kein weiteres Verfah-\n\nren anhängig. Darauf hatte die Gläubigerin in der Begründung ihrer sofortigen \n\nBeschwerde hingewiesen. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Ver-\n\nfahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: \n\n1. Ob die Eröffnungsvoraussetzungen - Eröffnungsgrund, § 16 InsO, und \n\nDeckung der Verfahrenskosten, § 26 InsO - erfüllt sind, ist bezogen auf den \n\nZeitpunkt der neu zu treffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu prü-\n\nfen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17, 25 f; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 571 Rn. 3). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsachenin-\n\nstanz. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-\n\nzesses liegt dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens die Überlegung \n\nzugrunde, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen \n\nin der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares \n\nförmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich \n\nbegründeter Abschlussentscheidung zugrunde \n\nliegt (BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 113). Das Beschwerdegericht hat deshalb weiterhin die Möglichkeit, aber \n\nauch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu be-\n\nrücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts kommt es dann an, wenn die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbe-\n\nschlusses zu überprüfen ist (vgl. ausf. BGHZ 169, 17, 25 ff). Ist ein Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen abgewiesen worden, bleibt es bei \n\ndem allgemeinen Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend ist. Liegen die Eröffnungs-\n\nvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt - sei es auch erstmals - vor, ist das Insol-\n\nvenzverfahren zu eröffnen. \n\n7 \n\n2. Auch die Frage des rechtlichen Interesses des Gläubigers an der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO) ist bezogen auf den Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über den Eröffnungsantrag zu beantworten. Das Tatbestands-\n\nmerkmal \"rechtliches Interesse\" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass \n\nnur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenz-\n\ngläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen \n\nvorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, \n\naber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113). \n\nIn aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen \n\nEröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden können (BGH, Beschl. v. \n\n29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 589; v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, \n\nZIP 2008, 565). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürth, Entscheidung vom 01.06.2007 - 503 IN 352/07 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.07.2007 - 11 T 5230/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zb-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zb-144-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:36.149553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-27/ix-zb-144-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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