{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"3 StR 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 69/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. \n\nMärz 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 5. November 2007 im Ausspruch über die \n\nReihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Voll-\n\nziehung von zwei Jahren und neun Monaten der verhängten \n\nFreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt angeordnet wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein \n\nFünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten auferlegt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet und bestimmt, dass zuvor vier Jahre der verhängten Freiheitsstrafe voll-\n\nzogen werden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, führt zu einer geänderten Festlegung der Dauer des \n\nVorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Ergänzend zu den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts bemerkt der Senat: \n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt auch ohne Erfolg, soweit \n\nmit ihr beanstandet wird, das Landgericht habe die Alkoholisierung des Ange-\n\nklagten zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend aufgeklärt. Es erscheint bereits \n\nzweifelhaft, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; \n\ndenn das vorgetragene Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme - der Ange-\n\nklagte sei hochgradig alkoholisiert gewesen - betrifft keine bestimmte Beweis-\n\ntatsache, sondern eine Wertung. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, weil der \n\nzu beurteilende Sachverhalt nicht zur Vernehmung der bei der Tat nicht anwe-\n\nsenden Zeugen über den Alkoholkonsum des Angeklagten drängte. Das sach-\n\nverständig beratene Landgericht konnte anhand aussagekräftiger psychodia-\n\ngnostischer Kriterien (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 22) zum Nachtat-\n\nverhalten ausschließen, dass der alkoholgewohnte Angeklagte zum Tatzeit-\n\npunkt schuldunfähig war. \n\n5 \n\n2. Hinsichtlich der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-\n\nheitsstrafe kann die Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben. \n\n6 \n\nGemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in \n\nKraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 \n\n(BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren \n\nbestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach \n\nSatz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach \n\nseiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB nF eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledi-\n\ngung der Hälfte der Strafe möglich ist. \n\n7 \n\nAus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass zwei Jahre und neun Mo-\n\nnate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in \n\nder Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Nach deren Vollstreckung und einer \n\nein Jahr dauernden Unterbringung ist mit drei Jahren und neun Monaten die \n\nHälfte der verhängten, sich insgesamt auf sieben Jahre und sechs Monate be-\n\nlaufenden Freiheitsstrafe erledigt. Die sachverständig beratene Strafkammer ist \n\nrechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der Persönlich-\n\nkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern \n\nwerde. \n\n8 \n\nDer Senat konnte die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 \n\nStPO analog selbst festlegen, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-\n\nweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs \n\num einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang han-\n\ndelt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07). \n\n9 \n\n3. Aufgrund des Teilerfolgs der Revision sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO \n\ndie Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein \n\nFünftel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten aufzuerlegen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-69-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:31.248899+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-27/3-str-69-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-03-27","dockets":["3 StR 69/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – 3 StR 69/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-69-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 5. November 2007 im Ausspruch über die\n\nReihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Voll-\n\nziehung von zwei Jahren und neun Monaten der verhängten\n\nFreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein\n\nFünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:26:31.248899+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}