{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"2 StR 90/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 90/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Menschenhandels u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. März 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe \n\nals unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren \n\nMenschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in \n\nTateinheit mit Körperverletzung und der versuchten Nötigung \n\nschuldig ist. \n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; soweit sie sich \n\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, wäre sie auch offen-\n\nsichtlich unbegründet. \n\nDie Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt \n\naber zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im \n\nersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der \n\nsexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war un-\n\nzutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Angeklagte \n\nals Mittäterin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der \n\nsexuellen Ausbeutung vollendet. Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 \n\nNr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution \n\naufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-\n\nBemächtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Hand-\n\nlungen zu bringen (Fischer StGB 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung \n\nwar mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemein-\n\nsamen Plan herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich gegeben. \n\nDie Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im \n\nSchuldspruch als \"schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-\n\nbeutung\" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07; \n\nFischer aaO § 232 Rdn. 3). \n\n3 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO \n\nstand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen bloßen Fehler in der recht-\n\nlichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter ge-\n\nhende Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-26/2-str-90-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-26/2-str-90-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:41.652883+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-26/2-str-90-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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