{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 236/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 236/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 8. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Bauträgerin, errichtete von 1984 bis 1987 eine Woh-\n\nnungseigentumsanlage. Im Jahre 1991 beanstandete die Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft gegenüber der Klägerin Feuchtigkeit an der Unterseite der \n\nDecke der mit gärtnerischen Anlagen bedeckten Tiefgarage. Die Klägerin be-\n\nauftragte Anwaltssozietäten, denen die Beklagten - zumindest als Scheinso-\n\nzien - angehörten, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. In einem von den \n\nWohnungseigentümern eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren stellte \n\nder Sachverständige D . fest, die - wasserführende Risse aufweisende - \n\nDecke der Tiefgarage sei nicht ordentlich durch eine Kunststoff-Dachbahn ab-\n\ngedichtet. Zur Mangelbehebung müsse der gesamte Aufbau erneuert werden. \n\n2 \n\nDaraufhin verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Klä-\n\ngerin einen Vorschuss für die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen. Die Klä-\n\ngerin wurde insoweit in erster Instanz zur Zahlung von 120.879,34 DM verur-\n\nteilt. Anschließend beauftragte sie den Sachverständigen Q. mit der Erstat-\n\ntung eines Privatgutachtens. Q. gelangte zu dem Ergebnis, das Gutachten \n\nD. richte sich an den Anforderungen nach DIN 18195 aus; im vorliegenden \n\nFall sei indes die Alternative nach DIN 1045 (Verwendung wasserundurchlässi-\n\ngen Betons) gewählt worden, die den vertraglichen Vorgaben entspreche. Auch \n\nsei die Ausführung - abgesehen von nie ganz zu vermeidenden Rissen, die \n\nnachträglich mit relativ geringfügigem Kostenaufwand geschlossen werden \n\nkönnten - mangelfrei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin \n\nzurück. \n\n3 \n\nWegen der an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Urteils-\n\nsumme, Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 179.152,96 DM sowie we-\n\ngen der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens hat \n\ndie Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat \n\ndiesen zur Last gelegt, ihre anwaltlichen Pflichten verletzt zu haben. Insbeson-\n\ndere hätten sie vor Gericht nicht deutlich gemacht, dass das Gutachten D. \n\nvon falschen Voraussetzungen ausgehe. Auch hätten sie das Gutachten \n\nQ. nicht rechtzeitig dem Berufungsgericht vorgelegt. Mit Urteil vom \n\n19. Februar 1998 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. \n\nIn der Berufungsinstanz haben die Beklagten ihrerseits ein Privatgutachten des \n\nSachverständigen K. vorgelegt. Dieses hält das Gutachten D. nicht für \n\nwiderlegt, solange nicht das Vorhandensein eines funktionsfähigen wasserun-\n\ndurchlässigen Baukörpers (sogenannte weiße Wanne) nachgewiesen sei, wor-\n\nan es bisher fehle. Mit Urteil vom 14. September 1999 hat der Einzelrichter des \n\nBerufungssenats das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr ein - später ergänztes - Gut-\n\nachten des Sachverständigen F. erhoben, das im Wesentlichen mit dem \n\nGutachten Q. übereinstimmt. Daraufhin hat das Landgericht mit Urteil \n\nvom 4. Februar 2002 der Zahlungsklage wiederum im Wesentlichen stattgege-\n\nben und die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die neuerliche Berufung der \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht, das D. als sachverständigen Zeugen \n\ngehört hat, die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung durch das Senatsurteil vom 16. Juni \n\n2005 (BGHZ 163, 223 ff). Der Senat hat dem Berufungsgericht aufgegeben zu \n\nprüfen, \"auf welcher Tatsachengrundlage - sei es der von dem Sachverständi-\n\ngen, nunmehrigen sachverständigen Zeugen D. , eventuell mit der durch \n\nden Sachverständigen K. befürworteten Modifikation, sei es der von den \n\nSachverständigen Q. und F. ermittelten - zu beurteilen ist, welche Auf-\n\nwendungen zur Reparatur erforderlich waren.\" Daraufhin hat das Berufungsge-\n\nricht ohne Beweiserhebung mit Urteil vom 22. September 2006 der Klage statt-\n\ngegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre anwaltli-\n\nchen Pflichten verletzt. Dass das Gutachten Q. dem Berufungsgericht des \n\nVorprozesses rechtzeitig zugeleitet worden und im Gerichtsbetrieb \"verschwun-\n\nden\" sei, hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Der von ihnen be-\n\ngangene Fehler habe den von der Klägerin geltend gemachten Schaden verur-\n\nsacht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem (ersten) Revisionsurteil dargelegt \n\nhabe, könne und müsse der Regressrichter alle im Regressprozess verfügba-\n\nren Beweismittel berücksichtigen, selbst wenn im Vorprozess ohne die anwaltli-\n\nchen Pflichtversäumnisse nicht darauf hätte zurückgegriffen werden können. \n\nDies sei nur dann anders, wenn die Erkenntnisse selbst bei pflichtgemäßem \n\nHandeln der im Vorprozess auftretenden Rechtsanwälte und sachgerechtem \n\nVerfahren des damit befassten Gerichts keinesfalls zur Verfügung gestanden \n\nhätten. Habe das Gericht im Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nRechtsanwalts zwischen verschiedenen, jeweils verfahrensrechtlich zulässigen \n\nWegen wählen können, sei der Anwaltsfehler für den eingetretenen Schaden \n\nnur dann nicht ursächlich, wenn der Rechtsanwalt darlegen und beweisen kön-\n\nne, dass auf allen in Betracht kommenden Wegen der Schaden nicht vermeid-\n\nbar gewesen wäre. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Fall hätte - so das Berufungsgericht weiter - das Gericht \n\ndes Vorprozesses bei rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens Q. durch die \n\nBeklagten auf drei verschiedenen Wegen vorgehen können: Es hätte - wie auch \n\ntatsächlich geschehen - den im Beweissicherungsverfahren tätig gewesenen \n\nSachverständigen D. befragen können. Alternativ hätte es den Privatgut-\n\nachter Q. anhören oder auch ein Obergutachten einholen können. Es sei \n\nzumindest offen, welche Ergebnisse die zweite und dritte Variante ergeben hät-\n\nten, und deswegen könne nicht gesagt werden, dass alle drei zum Verlust des \n\nVorprozesses für die Klägerin geführt hätten. Daraus folge die Ursächlichkeit \n\nder Pflichtverletzung für die bei der Klägerin entstandenen Schäden. \n\n7 \n\nDas Revisionsurteil könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass \n\nder Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht aufgegeben habe festzustellen, \n\nwelche Aufwendungen zur Abdichtung der Tiefgaragendecke erforderlich gewe-\n\nsen seien. Denn die Klägerin sei im Vorprozess rechtskräftig verurteilt worden, \n\nden eingeforderten Vorschuss für die Abdichtungsmaßnahmen zu zahlen. Die \n\nentsprechenden Aufwendungen seien daher erforderlich gewesen. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung wiederum \n\nnicht stand. Das Berufungsurteil verletzt den grundrechtlich gewährleisteten \n\nAnspruch der Beklagten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 GG in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n9 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Beklag-\n\nten sei für den Schaden der Klägerin ursächlich, entbehrt einer nachvollziehba-\n\nren Begründung. \n\n10 \n\na) Die – für das Revisionsverfahren zu unterstellende - Pflichtverletzung \n\nkann für den Schaden nur dann ursächlich sein, wenn davon auszugehen ist, \n\ndass die Klägerin ohne die Pflichtverletzung den Vorprozess gewonnen hätte. \n\nEntsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. \n\nDie Beklagten haben sich darauf berufen, die Klägerin sei im Vorprozess zu \n\nRecht verurteilt worden, weil das Garagendach nicht als wasserundurchlässiger \n\nBaukörper (weiße Wanne) hergestellt worden und die Undichtigkeit somit nicht \n\ndurch bloßes Verpressen der Risse zu beseitigen gewesen sei. Sie haben zum \n\nBeweis die Anhörung der Sachverständigen K. und D. beantragt. Man-\n\ngels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisions-\n\nverfahren von der Behauptung der Beklagten auszugehen. \n\n11 \n\nb) Der erkennende Senat hat in seinem (ersten) Revisionsurteil ausge-\n\nführt, offen sei zumindest, welche Ergebnisse die zweite Verfahrensvariante \n\n(Anhörung des Privatgutachters Q. ) und die dritte Verfahrensvariante \n\n(Beauftragung eines Obergutachters) ergeben hätten. Deswegen könne nicht \n\ngesagt werden, dass alle drei Alternativen zum Verlust des Vorprozesses für \n\ndie Klägerin geführt hätten (BGHZ 163, 223, 232). Diese Aussage ist - unmiss-\n\nverständlich - auf das damalige Verfahrensstadium bezogen gewesen. Mit ihr \n\nist zum Ausdruck gebracht worden, dass entsprechende Feststellungen bislang \n\nfehlten, nicht jedoch, dass solche unmöglich seien. In Ermangelung von Fest-\n\nstellungen ist - wie es revisionsrechtlich geboten war - zugunsten der damals \n\nvon der Klägerin eingelegten Revision unterstellt worden, dass die zweite und \n\ndie dritte Variante keine für die Beklagten günstigen Ergebnisse erbracht hät-\n\nten. Hätte der Senat dies als feststehend betrachtet oder die Auffassung vertre-\n\nten, es sei jetzt nicht mehr feststellbar, zu welcher Entscheidung das Gericht \n\ndes Vorprozesses bei Verfolgung der alternativen Verfahrensweisen hätte ge-\n\nlangen müssen, die Beklagten seien also beweisfällig, hätte er seinerzeit zu \n\nihren Lasten eine Endentscheidung getroffen. Er hat jedoch die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen, damit die \"Tatsachengrundlage\" neu geprüft \n\nwird (BGHZ 163, 223, 234). \n\n12 \n\nc) Das Berufungsgericht hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon \n\nabgesehen. Es hat ausgeführt (Unterstreichungen nur hier): \"Wenn … nicht ge-\n\nsagt werden kann, dass alle drei dem Gericht des Vorprozesses im Falle \n\npflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten zur Verfügung gestanden habenden \n\nAlternativen zum Verlust des Vorprozesses für die Klägerin geführt hatten (hät-\n\nten?), und wenn die Ursächlichkeit des anwaltlichen Fehlverhaltens für den ein-\n\ngetretenen Schaden nur dann zu verneinen ist, wenn der Anwalt darlegen und \n\nbeweisen kann, dass auf allen in Betracht kommenden Wegen der Schaden \n\nnicht vermeidbar gewesen wäre, folgt darauf (daraus?) für den hier zu ent-\n\nscheidenden Sachverhalt, dass der Entscheidung die Einschätzung zugrunde \n\nzu legen ist, dass die anwaltlichen Fehler der Beklagten ursächlich zu auf Sei-\n\nten der Klägerin eingetretenen Schäden geführt haben.\" Dass die (durch die \n\ndoppelte Unterstreichung hervorgehobenen) Prämissen zutreffen, ist dabei of-\n\nfen geblieben. \n\n13 \n\nEs kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, das Berufungsge-\n\nricht habe sich die \"freie Überzeugung\" gebildet, der haftungsausfüllende Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sei ge-\n\ngeben. Allerdings ist dieser Zusammenhang nach § 287 ZPO zu beurteilen. \n\nGegenüber einer Anwendung des § 286 ZPO ist das Beweismaß verringert. \n\nVoll bewiesen zu werden braucht außer dem Pflichtenverstoß nur, dass derje-\n\nnige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so be-\n\ntroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten. Soweit es \n\num den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und \n\nmuss sich der Tatrichter also mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlich-\n\nkeit begnügen (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1996 - IX ZR 169/95, WM 1996, 1333; \n\nv. 22. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445; v. 18. März 2004 \n\n- IX ZR 255/00, NJW 2004, 1520, 1521; v. 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02, NJW-RR \n\n2006, 1682, 1684 Rn. 15; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, \n\n569, 572 Rn. 37). Die in § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte \"freie Überzeu-\n\ngung\" des Gerichts berechtigt dieses jedoch nicht zur willkürlichen Bejahung \n\ndes Ursachenzusammenhangs (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR \n\n173/03, WM 2007, 569 f). \n\n14 \n\n2. Objektiv willkürlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei \n\n- entgegen der Anweisung in dem ersten Revisionsurteil - nicht mehr zu prüfen, \n\nwelche Aufwendungen zur Reparatur der an dem Garagendach festgestellten \n\nSchäden erforderlich waren. Durch die Bezugnahme auf die \"in zwei Lager ge-\n\nspaltenen\" Sachverständigen war deutlich gemacht worden, um was es ging: \n\nTraf die Beurteilung der Sachverständigen D. und K. zu, war die Kläge-\n\nrin im Vorprozess zu Recht verurteilt worden. War demgegenüber den Sach-\n\nverständigen Q. und F. zu folgen, traf das Gegenteil zu. \n\n15 \n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Vorpro-\n\nzess rechtskräftig verurteilt worden, den Vorschuss für die von ihr für erforder-\n\nlich gehaltenen (sich an einem Angebot einer Firma P. orientierenden) \n\nKosten der Abdichtungsmaßnahmen zu zahlen, und somit seien \"die insofern \n\ngetätigten Aufwendungen erforderlich und die Pflichtverletzung der Beklagten \n\nfür ihre Entscheidung kausal\" gewesen, ist unverständlich. Der eingeklagte \n\nVorschuss orientierte sich an der Beurteilung des Sachverständigen D. , \n\ndie Dachabdichtung müsse von Grund auf erneuert werden. Im vorliegenden \n\nVerfahren geht es aber gerade darum, ob die Klägerin im Vorprozess zur Be-\n\nzahlung dieser - den von den Sachverständigen Q. und F. geschätzten \n\nAufwand bei weitem übersteigenden - Kosten von Rechts wegen auch dann \n\nverurteilt worden wäre, wenn die Beklagten ihr Mandat sachgerecht ausgeübt \n\nhätten. Dies kann - mangels Feststellungen - nach derzeitigem Sach- und \n\nStreitstand ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Gegenteil. \n\n16 \n\n3. Schließlich rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe \n\nnicht geprüft, ob der für die nunmehrige Klägerin negative Ausgang des Vorpro-\n\nzesses auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen sei. Die Aussage in dem \n\nBerufungsurteil, es sei nicht substantiiert dargetan worden, aus welchen Grün-\n\nden die Verurteilung der Klägerin auf gerichtliche Fehler zurückzuführen sei, ist \n\nnicht nachvollziehbar. \n\n17 \n\nDie Beklagten, die in erster Linie die Auffassung vertreten, die Klägerin \n\nsei zu Recht verurteilt worden, haben hilfsweise geltend gemacht, sie hätten \n\nseinerzeit alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft, um den Stand-\n\npunkt der Klägerin durchzusetzen. Sie hätten deshalb keine mandatsbezoge-\n\nnen Anwaltspflichten verletzt. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat in seinen beiden Urteilen vom 22. September \n\n2006 und 19. Dezember 2003 die Frage der Pflichtverletzung nicht mehr prob-\n\nlematisiert, sondern sich jeweils auf sein Urteil vom 14. September 1999 bezo-\n\ngen. In jenem Urteil war den Beklagten Folgendes als Verstoß gegen ihre an-\n\nwaltlichen Pflichten zur Last gelegt worden: Sie hätten es versäumt, bereits im \n\nlandgerichtlichen Verfahren des Vorprozesses das Gutachten des Sachver-\n\nständigen D. mit den Argumenten anzugreifen, die sich aus Informationen \n\nder Generalunternehmerin (etwa aus deren Schreiben vom 22. März 1993) er-\n\ngeben hätten. Sie hätten die Anhörung D. oder die Einholung einer er-\n\ngänzenden gutachterlichen Stellungnahme dieses Sachverständigen oder die \n\nEinholung eines Obergutachtens beantragen können. In der Berufungsinstanz \n\ndes Vorprozesses hätten sie wiederum weder die mündliche Erläuterung noch \n\ndie schriftliche Ergänzung des Gutachtens D. beantragt. Außerdem hätten \n\nsie es versäumt, geeigneten Beweis für die Behauptung anzutreten, dass dem \n\nBeton das Sperrmittel \"Zementinol\" beigefügt gewesen sei. Gegenüber sämtli-\n\nchen Vorwürfen hatten sich die Beklagten vor und nach dem Ergehen des Ur-\n\nteils vom 14. September 1999 mit detaillierten Ausführungen verwahrt. Sie ha-\n\nben geltend gemacht, die Niederlage der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess \n\nsei - falls sie nicht rechtens zustande gekommen sei - für sie, die Beklagten, \n\nunter anderem deshalb unabwendbar gewesen, weil die damit befassten Ge-\n\nrichte sich zu viel technisches Wissen zugetraut und aus dem Schreiben der \n\nGeneralunternehmerin vom 22. März 1993 falsche Schlüsse gezogen hätten. \n\nDieses Vorbringen war hinreichend substantiiert. \n\n19 \n\nFalls die Gerichte im Vorprozess zu Unrecht eine Beweisaufnahme un-\n\nterlassen haben sollten, so sind die Beklagten hierfür nicht verantwortlich zu \n\nmachen. Gerichtliche Beweiserhebungsdefizite fallen den anwaltlichen Verfah-\n\nrensbevollmächtigten nicht zur Last, falls sie schlüssiges Vorbringen mit zuläs-\n\nsigen Beweisanträgen unterlegt hatten (vgl. Fischer, in: Zugehör/Fischer/ \n\nSieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1030). Ebenso wenig \n\nhat der Anwalt einen Schaden zu verantworten, der auf einen von ihm began-\n\ngenen Fehler zurückgeht, falls dieser so rechtzeitig behoben wurde, dass für \n\ndas Gericht keine erhöhten Schwierigkeiten mehr bestanden, den Streitfall rich-\n\ntig zu entscheiden (BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 8/86, NJW 1988, \n\n486, 487). \n\n20 \n\nDer erkennende Senat hat bereits in seinem ersten Revisionsurteil aus-\n\ngeführt, dass das Berufungsgericht bei seinem Urteil vom 19. Dezember 2003 \n\nhinsichtlich der Beurteilung der Pflichtverletzung - entgegen seiner damaligen \n\nAnnahme - keinen prozessualen Bindungen unterlag. Solche bestehen auch \n\njetzt nicht. Zwar hat der Senat in dem ersten Revisionsurteil eine Gegenrüge \n\nder verklagten Rechtsanwälte mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten \n\nin ihrer Revisionserwiderung nicht dargetan, \"dass die Annahme anwaltlicher \n\nPflichtverletzungen … unrichtig sei\". Bindungswirkung entfaltet auch dies nicht, \n\nweil es sich um ein bloßes obiter dictum handelt. Die mit dem ersten Revisions-\n\nurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung beruhte allein auf der \n\nfehlerhaften Beurteilung der Kausalitätsfrage. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist nochmals an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Der Senat macht nunmehr von der Möglichkeit der Zurückverweisung an \n\neinen anderen Berufungssenat Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht wird der Frage, ob die Beklagten anwaltliche \n\nPflichten verletzt haben und ob dies - oder aber ein gerichtlicher Fehler - den \n\nAusgang des Vorverfahrens maßgeblich beeinflusst hat, nochmals nachgehen \n\nmüssen. Im Rahmen der Prüfung des Zurechnungszusammenhangs wird das \n\nBerufungsgericht sodann prüfen müssen, ob die Klägerin den Vorprozess mate-\n\nriell zu Recht oder zu Unrecht verloren hat. In diesem Zusammenhang wird es \n\nbeurteilen müssen, ob einem der bisher vorliegenden Sachverständigengutach-\n\nten zu folgen ist und gegebenenfalls welchem. Notfalls wird ein weiteres Gut-\n\nachten bzw. ein Obergutachten erhoben werden müssen. Wenn diese erste \n\nFrage geklärt ist, wird das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt feststellen \n\nmüssen, ob diese Klärung bereits im Vorprozess hätte erreicht werden können, \n\nindem der Sachverständige Q. angehört (Variante 2) oder ein Obergut-\n\nachten eingeholt (Variante 3) worden wäre. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\nRichter am BGH \nProf. Dr. Gehrlein \nhat Urlaub und ist \ndaher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2002 - 2/25 O 326/97 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2006 - 10 U 49/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-236-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-236-06","retrieved":"2026-07-10 19:24:18.985707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-20/ix-zr-236-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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