{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"IX ZR 2/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der \"kritischen\" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 2/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nEin anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der \n\n\"kritischen\" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf \n\nder Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden \n\nist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet. \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 2/07 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 22. Dezember 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 22 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 8. September 2003 \n\nam 18. Juni 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nZ. (fortan: Schuldnerin). Ein zuvor am 11. Juli 2000 von der A. \n\n gestellter Insolvenzantrag war mangels Masse abgewiesen worden. Im \n\nJahr 1995 kaufte die Schuldnerin von der S. GmbH ein Grundstück. We-\n\ngen der Ansprüche aus diesem Vertrag unterwarf sie sich in notarieller Urkunde \n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Am 4. Juli 1996 erwirkte \n\ndie S. GmbH einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den \n\ndas Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse von umge-\n\nrechnet 22.231,53 € gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die \n\nSparkasse hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht Bad Salzun-\n\ngen unter anderem zugunsten der S. \n\n GmbH und erklärte am \n\n10. Dezember 1996 den Verzicht auf die Rücknahme. In der Folgezeit geriet die \n\nS. GmbH in Insolvenz; der Beklagte ist ihr Insolvenzverwalter. Dieser \n\nführte gegen einen weiteren Hinterlegungsbeteiligten, die C. \n\nGmbH, einen Rechtsstreit auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten \n\nBetrages. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2002 wurde \n\ndie dortige Beklagte zur Zustimmung verurteilt. Am 26. September 2003 zahlte \n\ndie Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag an den Beklagten aus. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung dieses Betrages im \n\nWege der Deckungsanfechtung. Er meint, die S. GmbH habe kein Pfän-\n\ndungspfandrecht an dem hinterlegten Betrag erworben, weil der Kaufvertrag, \n\naus dem die Gesellschaft ihre Forderung herleite, nichtig sei. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf einen Teil \n\ndes Zinsanspruchs Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt \n\nder Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint: Der Beklagte habe mit der Zustellung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Juli 1996 kein Recht auf ab-\n\ngesonderte Befriedigung erworben. Der notarielle Kaufvertrag vom 9. Mai 1995, \n\nauf dem der Vollstreckungstitel beruhe, sei nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Der in \n\nder Urkunde in Bezug genommene Lageplan sei nicht maßstabsgerecht (Ver-\n\nstoß gegen § 313 BGB a.F.). Ein Vollstreckungstitel sei Grundlage und \n\nschlechthin unerlässliche Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung. Nichtigen \n\nRechtsakten komme keine Wirkung zu. Da die S. GmbH im Jahre 1996 \n\nkein wirksames Pfandrecht erlangt habe, sei anfechtungsrechtlich auf die Aus-\n\nzahlung des hinterlegten Betrages am 26. September 2003 abzustellen. Durch \n\nsie seien die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden (§ 129 \n\nAbs. 1 InsO). Im Zeitpunkt der Auszahlung sei die Schuldnerin, was dem Be-\n\nklagten bekannt gewesen sei, zahlungsunfähig gewesen. Die Anfechtbarkeit \n\nergebe sich deshalb sowohl aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als auch aus § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ste-\n\nhen in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirk-\n\nsamkeit von Vollstreckungstiteln gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. \n\nBGHZ 154, 283, 286 f; BGH, Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 205/95, ZIP 1996, \n\n1747; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367, 368). \n\n6 \n\n1. Nach dem Vortrag des Klägers war die Schuldnerin seit Ende April \n\n1995 zahlungsunfähig; der erste Insolvenzantrag eines Gläubigers vom 11. Juli \n\n2000 war mangels Masse abgewiesen worden. Auf dieser tatsächlichen Grund-\n\nlage lag eine einheitliche Insolvenz mit der Folge vor, dass sich die Drei-\n\nMonats-Frist für die Deckungsanfechtung gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nnach dem ersten Insolvenzantrag richtete, obwohl zwischen ihm und dem An-\n\ntrag, der zur Verfahrenseröffnung führte, ein Zeitraum von gut drei Jahren lag \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169, 170). Hat \n\ndie S. GmbH bezogen auf den ersten Insolvenzantrag außerhalb des \n\nDrei-Monats-Zeitraums wirksam ein Pfändungspfandrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) \n\nerworben, braucht der Beklagte die davon gedeckte Zahlung nicht zurückzuge-\n\nwähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (vgl. BGHZ 157, 350, 355; \n\n162, 143, 156). \n\n2. Im Streitfall hat die S. GmbH bereits im Juli 1996 und damit au-\n\nßerhalb des durch §§ 130, 131 InsO geschützten Zeitraums ein anfechtungsfes-\n\ntes Pfändungspfandrecht an dem Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse \n\n erworben, auf welches die Auszahlung im Jahre 2003 erfolgt ist. \n\na) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass \n\neine Vollstreckung ohne Vollstreckungstitel nichtig ist (BGHZ 121, 98, 101 f). \n\nAbsonderungskraft hat ein Pfändungspfandrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO nur, \n\nwenn es - vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls vor \n\nder Anordnung von Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO - \n\nwirksam begründet worden ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 50 \n\nRn. 76 f). Hieran besteht nach dem festgestellten Sachverhalt (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO) allerdings kein Zweifel. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\naa) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen \n\nUrkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das \n\nzugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das \n\nZustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale \n\nErklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand \n\neiner sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht \n\nanwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, \n\nWM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2373; v. 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung \n\nkann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 \n\nAbs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/03, aaO \n\nS. 545; v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367, 368; Musie-\n\nlak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35; Saenger/Kindl, ZPO 2. Aufl. § 794 \n\nRn. 35; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Eine solche ist hier nicht \n\nerhoben worden. \n\n10 \n\nEs ist auch nicht in einem anderen Verfahren mit Rechtskraftwirkung für \n\ndie Parteien über das Bestehen der titulierten Forderung entschieden worden. \n\nGegenstand der von dem Beklagten unter anderem gegen die Schuldnerin vor \n\ndem Landgericht Meiningen angestrengten Klagen, die zu den Teil- und \n\nSchlussurteilen vom 31. Mai 2001 und 28. März 2002 geführt haben, waren \n\nmietrechtliche Zahlungsansprüche. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des \n\nzwischen der Schuldnerin und der S. GmbH geschlossenen Vertragswer-\n\nkes war Vorfrage für die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Die in den \n\ngenannten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung zur Nichtigkeit des \n\nKaufvertrages ist deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHZ 123, 137, \n\n140; Zöller/Vollkommer, aaO vor § 322 Rn. 34). \n\n11 \n\nbb) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Vollstreckungs-\n\nschuldner keine Vollstreckungsgegenklage mehr erheben; seine rechtlichen \n\nMöglichkeiten setzen sich vielmehr in der materiell-rechtlichen Bereicherungs-\n\nklage fort (BGHZ 83, 278, 280; Zöller/Herget, aaO § 767 Rn. 2 Stichwort Berei-\n\ncherungsklage). Auch daraus erwächst dem Kläger kein erheblicher Einwand \n\ngegen das Absonderungsrecht der S. GmbH. Da der Gegenstand eines \n\netwaigen Bereicherungsanspruchs in der Insolvenz der S. GmbH nicht \n\nmehr in Natur zurückgewährt werden kann, erschöpften sich etwaige Ansprü-\n\nche des Klägers gegen die S. GmbH einschließlich solcher aus Insol-\n\nvenzanfechtung (vgl. BGHZ 155, 199, 203) in einer gewöhnlichen Geldforde-\n\nrung, die sich gegen das gesamte Vermögen der S. GmbH richtete und \n\ninsoweit keine Aussonderungskraft außerhalb oder innerhalb deren Insolvenz \n\nmehr hat (vgl. BGHZ, aaO S. 203 f; 156, 350, 359 f). Ansprüche gegen die von \n\ndem Beklagten verwaltete Masse sind daher nicht begründet. \n\n12 \n\nb) Schließlich ergibt sich für den Kläger nichts aus der Argumentation \n\ndes Berufungsgerichts, mit der Anfechtung der Auszahlung an den Beklagten \n\nsei der Auszahlungsanspruch der Schuldnerin wieder aufgelebt, weil die Spar-\n\nkasse auch zu ihren Gunsten hinterlegt habe. Auch dieser Anspruch ist bloße \n\nInsolvenzforderung, der im Verfahren zu verfolgen gewesen wäre (vgl. BGHZ, \n\naaO S. 203 f). \n\n13 \n\naa) Die Hinterlegung hat im Streitfall nur insoweit Bedeutung, als sie die \n\nErfüllung der titulierten und durch das Pfändungspfandrecht gesicherten Forde-\n\nrung hinausgeschoben hat. Nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums gerechnet \n\nvon der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Juli \n\n1996 an die Sparkasse (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) war die Pfän-\n\ndung des Guthabens nicht als vorsätzliche Handlung nach § 133 Abs. 1 InsO \n\nanfechtbar (vgl. BGHZ 162, 143, 147). Die Zahlung zur Deckung des somit in-\n\nsolvenzfest gesicherten Anspruchs hat die Gläubiger nicht benachteiligt. \n\n14 \n\nbb) Mit der Hinterlegung des gepfändeten Guthabens unter Verzicht auf \n\ndie Rücknahme der hinterlegten Sache wird der (Dritt-)Schuldner von seiner \n\nVerbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung \n\nan den Gläubiger, hier also den Pfändungsgläubiger, geleistet hätte (§ 378 \n\nBGB). Voraussetzung ist nur, dass der (Dritt-)Schuldner - auch - den richtigen \n\nGläubiger als einen der Empfangsberechtigten benannt hat. Gleichzeitig erlischt \n\ndie Forderung des wahren Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR \n\n340/03, WM 2005, 1136, 1138; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, \n\nZIP 2006, 91). Im Streitfall gehörte die S. GmbH zu dem Kreis der Hinter-\n\nlegungsbeteiligten. Mit der Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme war \n\nder Erwerbsvorgang somit abgeschlossen. Der Umstand, dass die Auszahlung \n\nerst später erfolgte, ist anfechtungsrechtlich ohne Belang. \n\n15 \n\nDeshalb kann sich rechtlich auch nicht auswirken, dass der Kläger ge-\n\ngenüber einer anderen Hinterlegungsbeteiligten Anfechtungsansprüche außer-\n\ngerichtlich durchsetzen konnte. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Fischer \n\nRichter am BGH Prof. Dr. Gehrlein \nhat Urlaub und ist daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 22 O 11/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 U 84/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/ix-zr-2-07","retrieved":"2026-07-10 19:25:37.103092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-20/ix-zr-2-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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