{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"4 StR 63/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 63/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 20. November 2007 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen \n\na) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den \n\nFällen II 1 bis 4 und \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklag-\n\nte die Verletzung materiellen Rechts. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 4 und die Gesamtstrafe halten re-\n\nvisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-\n\ndes ausgeführt: \n\n\"Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Anwendung des \nStrafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG unter Annahme ge-\nwerbsmäßigen Handeltreibens keine ausreichende Grundlage \nfindet. Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe bei \nden vier Verkäufen an die Zeugin L. in der Absicht ge-\nhandelt, sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle von eini-\ngem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, ist nicht aus-\nreichend belegt. Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von \nAbgabemenge und -preis (jeweils 0,3 Gramm Kokain für \n20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmit-\ntelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmä-\nßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 \nAbs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461). Zwar mö-\ngen die von ihm im Anschluss begangene Tat 5, die außerge-\nrichtlich eingezogenen Asservate und seine - im Urteil aller-\ndings nicht näher dargelegten - wirtschaftlichen Verhältnisse \neine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Ge-\nwicht, die sich auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen \nbeziehen kann (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725), nahe \nlegen; das Tatgericht hat sich aber weder mit der niedrigen \nGewinnspanne noch mit weiteren, gegen eine derartige Ab-\nsicht sprechenden Umständen auseinander gesetzt. Hierzu \nbestand Anlass, weil ... die Anzahl der Taten überschaubar \nblieb und deren Abfolge nicht näher mitgeteilt ist, so dass zu \nGunsten des Angeklagten von nicht unerheblichen Zeitab-\nständen zwischen den einzelnen Transaktionen auszugehen \nist. Schließlich verhalten sich die Urteilsgründe auch nicht da-\nzu, dass der Angeklagte und die Zeugin freundschaftlich ver-\n\nbunden waren, was ebenfalls gegen das Motiv der Erschlie-\nßung einer nicht ganz unbedeutenden Einnahmequelle spre-\nchen könnte. ... \n\nHierauf beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die \nKammer bei fehlerfreier Rechtsanwendung den milderen \nStrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angenommen und auf ge-\nringere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal sie jeweils die Ver-\nhängung der Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 BtMG für ausrei-\nchend hielt. Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen \n1 - 4 bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. ... \n\nInfolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch \nder Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben\". \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/4-str-63-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/4-str-63-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:08.323151+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-20/4-str-63-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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