{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"4 StR 5/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 5/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 7. September 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nals Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, \"in der \n\nZeit von Anfang April 2005 bis zum 1. Dezember 2005 in elf Fällen sexuelle \n\nHandlungen an der am 7. Mai 1991 geborenen Selina F., die ihm zur Erziehung \n\nund zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war, vorgenommen zu ha-\n\nben\", wobei es \"auch zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen\" sei, aus \n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenkläge-\n\nrin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Ange-\n\nklagte seit dem erfolgreichen Abschluss des Sozialpädagogik-Studiums im April \n\n1999 Erzieher im -Kinderheim in P. . Ab Sommer 2005 \n\nwurde er mit der Funktion eines sog. Bezugserziehers für die seinerzeit \n\n14jährige Nebenklägerin Selina F. betraut, die sich bereits seit ihrem 7. Lebens-\n\njahr in Kinderheimen befand und wegen ihrer Unbeherrschtheit ein \"nicht einfa-\n\nches\" Kind war. Selina F. reagierte auf die Übernahme der Funktion ihres Be-\n\nzugserziehers durch den sehr beliebten Angeklagten mit Freude. Der Angeklag-\n\nte seinerseits empfand diese Aufgabe als echte Herausforderung und investier-\n\nte in die Betreuung von Selina F. derart auffällig viel Zeit, dass sich seine Kolle-\n\ngen veranlasst sahen, ihm gegenüber mehr professionelle Distanz zu seinem \n\nSchützling anzumahnen. Des Weiteren teilt das Urteil in tatsächlicher Hinsicht \n\nim Wesentlichen lediglich die Entstehung der von der Nebenklägerin gegenüber \n\ndem Angeklagten erhobenen Anschuldigung, sie \"vergewaltigt\" zu haben, mit. \n\nZum Tatvorwurf selbst beschränkt sich das Landgericht vielmehr auf die pau-\n\nschale Mitteilung, der Angeklagte habe von Anfang an abgestritten, die ihm zur \n\nLast gelegten Taten begangen zu haben. Objektive Beweise lägen nicht vor. Er \n\nwerde allein durch die Aussage Selinas belastet, die angegeben habe, der An-\n\ngeklagte habe ca. 15-mal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt, \n\nimmer in ihrem Hochbett, immer während seines Nachtdienstes - meist am Wo-\n\nchenende; in drei bis vier Fällen habe sie ihn manuell befriedigt. Sodann erör-\n\ntert das Urteil einige Widersprüche in den Aussagen der Nebenklägerin, die die \n\nJugendschutzkammer als derart gravierend erachtet, dass demgegenüber das \n\nGutachten der Sachverständigen Dr. U. nicht zu überzeugen vermöge, die zu \n\ndem Ergebnis gelangt sei, dass die Aussage Selinas mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit nur durch die Annahme eines realen Erlebnishintergrundes zu erklären sei. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das angefochtene Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein freisprechendes Urteil \n\nzu stellen sind, nicht gerecht und unterliegt schon deshalb der Aufhebung. \n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-\n\nnächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die \n\ner für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen \n\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen Feststellun-\n\ngen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ \n\n1985, 184; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 10; BGH, Urteil vom \n\n26. November 2003 - 2 StR 293/03). \n\n5 \n\nDiese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das an-\n\ngefochtene Urteil nicht. Schon der Tatvorwurf lässt sich dem Urteil nicht hinrei-\n\nchend deutlich entnehmen, zumal es keinerlei zusammenfassende Darstellung \n\nder Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten ent-\n\nhält. Diese war hier umso mehr erforderlich, als Selina bei ihrer ersten Offenba-\n\nrung behauptet hatte, von dem Angeklagten \"vergewaltigt\" worden zu sein, \n\nwährend in ihrer jetzigen Aussage ersichtlich von einer Vergewaltigung nicht \n\nmehr die Rede ist. Auch bleibt unklar, worauf die - zudem in der Anklage und \n\nder jetzigen Aussage der Nebenklägerin unterschiedliche - Anzahl der dem An-\n\ngeklagten angelasteten sexuellen Übergriffe beruht. Schließlich fällt auch auf, \n\ndass die Anklage von einem Tatzeitraum von April 2005 ausgeht, während nach \n\nden Feststellungen der Angeklagte erst seit dem Sommer 2005 Bezugserzieher \n\nder Nebenklägerin wurde. \n\n6 \n\nDer Pflicht zur gebotenen geschlossenen Darstellung sowohl der Opfer-\n\naussage als auch der Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen konnte \n\nsich der Tatrichter auch nicht dadurch entziehen, dass er einige Argumente ge-\n\ngen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin angeführt hat. Denn die \n\nWidersprüche stellen nur einen Ausschnitt aus der gebotenen, aber fehlenden \n\nGesamtwürdigung dar. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere auch \n\neiner eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten \n\nbedurft. Die knappen Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu genügen \n\nnicht. Vielmehr muss der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat ei-\n\nnes Sachverständigen in Anspruch genommen hat und der diese Frage in Wi-\n\nderspruch zu dem Gutachten lösen will, die Darlegungen des Sachverständigen \n\nim Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Ge-\n\nsichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. \n\nRspr.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9 m.w.N.). \n\n7 \n\nDie Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung \n\nund Entscheidung. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/4-str-5-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-20/4-str-5-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:44.967285+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-20/4-str-5-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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