{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"I ZB 56/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 885 Abs. 1 a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund- sätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be- sitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen- leben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei- ne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 56/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 885 Abs. 1 \n\na) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten \naufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel \nauch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser \nMitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung \nmuss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. \n\nb) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund-\nsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be-\nsitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die \nKinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen-\nleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei-\nne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. \n\nBGH, Beschl. v. 19. März 2008 - I ZB 56/07 - LG Tübingen \nAG Tübingen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. Mai 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Schuldnerin ist vom Amtsgericht Tübingen zur Räumung und Her-\n\nausgabe ihrer Wohnung K. straße in T. verurteilt worden. \n\nDie Gerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels mit \n\nder Begründung ab, in der Wohnung lebten außer der Schuldnerin deren Le-\n\nbensgefährte sowie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann \n\nder Tochter, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliege. \n\n3 \n\nDagegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend \n\ngemacht hat, der Lebensgefährte der Schuldnerin sei nicht Partei des Mietver-\n\ntrages geworden und habe sich ohne Wissen der Gläubigerin in der Wohnung \n\naufgehalten. Er sei ebenso wie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der \n\nEhemann der Tochter nur Besitzdiener. Ein Vollstreckungstitel sei daher nur \n\ngegen die Schuldnerin und nicht gegen die weiteren in der Wohnung lebenden \n\nPersonen erforderlich. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Landgericht \n\nhat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubige-\n\nrin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-\n\nde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Gerichtsvollzieherin habe sich zu Recht geweigert, aufgrund des al-\n\nlein gegen die Schuldnerin vorliegenden Urteils die Wohnung zu räumen. Der \n\nLebensgefährte der Schuldnerin, deren erwachsene verheiratete Tochter und \n\nder Ehemann der Tochter seien nicht bloße Besitzdiener, sondern Mitbesitzer \n\nder Wohnung. Gegen sie sei deshalb ebenfalls ein Räumungstitel erforderlich. \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Entscheidung darüber, ob die Gläubigerin aus dem ausschließlich gegen \n\ndie Schuldnerin gerichteten Urteil des Amtsgerichts Tübingen die Räumungs-\n\nvollstreckung betreiben kann, hängt von den Besitzverhältnissen an der zu \n\nräumenden Wohnung ab. Hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts erforderlich. \n\n10 \n\na) Die Frage, ob für eine Zwangsvollstreckung auf Räumung und Her-\n\nausgabe einer Wohnung nach § 885 ZPO auch ein gegen den nichtehelichen \n\nLebensgefährten des Schuldners gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist, \n\nist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n11 \n\naa) Teilweise wird angenommen, zur Räumung einer Wohnung, in die \n\nder nichteheliche Lebensgefährte nach Abschluss des Mietvertrages und Ein-\n\nräumung des Alleinbesitzes an den Schuldner aufgenommen worden sei, reiche \n\nein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner aus, wenn der Dritte sein Besitz-\n\nrecht nicht vom Vermieter ableitet (LG Darmstadt DGVZ 1980, 110; LG Freiburg \n\nWuM 1989, 571; LG Lübeck JurBüro 1992, 196; LG Berlin DGVZ 1993, 173; \n\nScherer, DGVZ 1993, 161, 163; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 9; Wieczorek/ \n\nSchütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 22; Walker in Schuschke/Walker, Voll-\n\nstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 14; ebenso \n\nfür den Ehegatten: Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 546 Rdn. 13). Zum \n\nTeil wird ein gegen den nichtehelichen Lebensgefährten gerichteter Voll-\n\nstreckungstitel nicht für notwendig angesehen, wenn der nichteheliche Lebens-\n\ngefährte den Mitbesitz ohne oder gegen den Willen des Vermieters begründet \n\nund entgegen Treu und Glauben gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat \n\n(OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NZM 2003, 105; LG Mönchengladbach \n\nDGVZ 1996, 74; LG Hamburg DGVZ 2005, 164; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n28. Aufl., § 885 Rdn. 4 d). Nach anderer Ansicht soll ein Vollstreckungstitel ge-\n\ngen den vom Mieter in die Wohnung aufgenommenen nichtehelichen Lebens-\n\ngefährten generell erforderlich sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, \n\n66. Aufl., § 885 Rdn. 15). \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger \n\naus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht \n\naufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehe-\n\ngatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen Par-\n\ntei des Mietvertrages ist. Ob der Ehepartner nach materiellem Recht zur Her-\n\nausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist, ist nicht im formalisier-\n\nten Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern einer Beurteilung im \n\nErkenntnisverfahren vorbehalten. Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungsver-\n\nfahren nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen (BGHZ 159, 383, \n\n384 ff.). \n\n13 \n\nDiese Grundsätze sind auf die Räumungsvollstreckung gegen einen \n\nnichtehelichen Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden. Ist der nichteheliche \n\nLebensgefährte Mitbesitzer der Wohnung, ist grundsätzlich auch gegen ihn ein \n\nRäumungstitel notwendig (KG NJW-RR 1994, 713; OLG Köln DGVZ 1997, 119, \n\n120; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; \n\nArtzt/Schmidt, ZMR 1994, 90, 92; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1303; \n\nStickelbrock, ZZP 118, 106, 108; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 10; \n\nMünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 885 Rdn. 19). Den Mitbesitz an der Woh-\n\nnung braucht der nichteheliche Lebensgefährte nicht vom Vermieter abzuleiten. \n\nAuch die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nicht-\n\nehelichen Lebensgefährten in die Wohnung ist nicht unabdingbare Vorausset-\n\nzung für die Begründung von Mitbesitz. \n\n14 \n\nVon diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Beschwerdegericht aus-\n\ngegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass es entscheidend darauf an-\n\nkommt, ob der nichteheliche Lebenspartner Mitbesitzer oder Besitzdiener der \n\nWohnung ist. \n\n15 \n\nbb) Die Voraussetzungen eines Mitbesitzes des nichtehelichen Lebens-\n\ngefährten der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfah-\n\nren bejaht. Es hat angenommen, der nichteheliche Lebenspartner sei grund-\n\nsätzlich Mitbesitzer. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn ein Mieter häufig \n\nwechselnde Partner jeweils nur für kurze Zeit in die Wohnung aufnehme, brau-\n\nche nicht entschieden zu werden, weil für eine solche Fallgestaltung keine An-\n\nhaltspunkte ersichtlich seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n16 \n\n(1) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-\n\nricht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Lebensgefährte der \n\nSchuldnerin Mitbesitz an der Wohnung begründet habe. Anders als bei einem \n\nEhepaar, das gemeinsam aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe in der \n\nehelichen Wohnung lebt, kann bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein \n\naus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen Mitbesitz geschlossen wer-\n\nden (Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 10; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 885 \n\nRdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 885 Rdn. 10; Staudinger/Bund, \n\nBGB (Bearbeitung 2007), § 866 Rdn. 12; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, \n\n1303; Schuschke, NZM 2005, 10, 11; a.A. MünchKomm.BGB/Joost, 4. Aufl., \n\n§ 866 Rdn. 5). Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweili-\n\ngen Falles beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer \n\noder nicht nur Besitzdiener ist. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Ge-\n\nrichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen. Die Einräumung des Mitbe-\n\nsitzes an den nichtehelichen Lebensgefährten muss durch eine von einem ent-\n\nsprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters \n\nnach außen erkennbar sein (vgl. zur Übertragung des Alleinbesitzes: BGH, Urt. \n\nv. 10.1.1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715). Aus den Gesamtumstän-\n\nden muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil \n\ndas Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer \n\nVerschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der \n\nZwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich \n\nnach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige \n\ndes Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme \n\ndes nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung \n\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen. \n\n17 \n\n(2) Die danach notwendigen Feststellungen sind allerdings auch nicht in \n\neinem Fall entbehrlich, in dem der Schuldner die Aufnahme des nichtehelichen \n\nLebensgefährten in die Wohnung dem Gläubiger nicht angezeigt hat, weil es \n\ngrundsätzlich nur auf die vom Vollstreckungsorgan zu beurteilenden tatsächli-\n\nchen Besitzverhältnisse ankommt (vgl. BGHZ 159, 383, 386). Ob sich aufgrund \n\ndes auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und \n\nGlauben nach § 242 BGB (hierzu BGHZ 57, 108, 111) etwas anderes ergibt, \n\nwenn der Vermieter vor Einleitung des Räumungsprozesses bei dem Mieter \n\nnach weiteren in der Wohnung lebenden Personen fragt, um diese in die Klage \n\neinbeziehen zu können, und der Mieter keine, eine falsche oder eine unvoll-\n\nständige Auskunft erteilt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Die \n\nGläubigerin hat zu einer entsprechenden Anfrage an die Schuldnerin vor Einlei-\n\ntung des Räumungsprozesses nichts vorgetragen. \n\n18 \n\n(3) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen \n\nzu den tatsächlichen Besitzverhältnissen getroffen. Die Schuldnerin hat einen \n\nMitbesitz ihres nichtehelichen Lebensgefährten an der Wohnung bislang im \n\nVerfahren auch nicht geltend gemacht. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfah-\n\nren wird das Beschwerdegericht den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme einräumen müssen und gegebenenfalls die erforderlichen Feststel-\n\nlungen zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen nachzuholen haben. Die Be-\n\nweislast für eine Begründung von Mitbesitz durch ihren Lebensgefährten trifft \n\ndie Schuldnerin, wenn sie als Mieterin zunächst Alleinbesitz an der Wohnung \n\nbegründet hat und ein Mitbesitz des Lebensgefährten geltend gemacht werden \n\nsoll. \n\n19 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin benötige \n\nzur Räumung der Wohnung auch einen Vollstreckungstitel gegen die Tochter \n\nder Schuldnerin und ihren Ehemann. Dem kann auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Feststellungen ebenfalls nicht zugestimmt werden. \n\n20 \n\naa) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben \n\ngrundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam benutzten Wohnung. Für eine \n\nRäumungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern \n\naus (KG NJW-RR 1994, 713, 714; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 885 \n\nRdn. 21). Die gegenteilige Ansicht, die bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von \n\neinem Mitbesitz an den ihnen zugewiesenen Räumen ausgeht (Schuschke, \n\nNZM 2005, 10, 11), steht nicht nur mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen \n\nnicht in Einklang. Sie lässt auch die schützenswerten Belange minderjähriger \n\nKinder unberücksichtigt. Die Nachteile, die sich aus einer Mithaftung für die \n\nKosten des Räumungsprozesses und der Zwangsräumung ergeben, überwie-\n\ngen deutlich den Vorteil, als mitverklagte Partei im Prozess seine Rechte wahr-\n\nnehmen zu können, weil den minderjährigen Kindern im Räumungsprozess im \n\nVerhältnis zum Vermieter grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zustehen \n\nals ihren Eltern, die Mietvertragspartei sind. \n\n21 \n\nDie Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern \n\nsich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern wei-\n\nter zusammenwohnt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909; KG NJW-RR 1994, \n\n713, 714; Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO \n\n§ 885 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 885 Rdn. 9; a.A. LG Heilbronn DGVZ \n\n2005, 167; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Riecke, DGVZ 2006, 81, 83). In die-\n\nsem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen \n\nWohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf an-\n\nkommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die \n\ntatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine \n\nÄnderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung \n\nnach außen eindeutig erkennbar geworden ist. \n\n22 \n\nbb) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-\n\ndegericht zu den Besitzverhältnissen der volljährigen Tochter keine Feststellun-\n\ngen getroffen hat. Dass die volljährige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist \n\nund mit ihrem Ehepartner in der Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt nichts \n\nüber die tatsächlichen Besitzverhältnisse. Der Umstand, dass die Tochter mit \n\nihrem Ehemann keine eigene Wohnung bezogen hat, sondern in der Wohnung \n\nder Schuldnerin weiterlebt, kann umgekehrt auch für den Fortbestand eines \n\nBesitzverhältnisses zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochter sprechen, wie \n\nes bei minderjährigen Kindern angenommen wird. In diesem Fall hat die Toch-\n\nter keinen eigenen Mitbesitz neben der Schuldnerin begründet und ist Besitz-\n\ndienerin geblieben (§ 855 BGB). \n\n23 \n\nEntsprechendes würde dann auch - wie das Amtsgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat - für ihren Ehemann gelten. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tübingen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 M 10668/06 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 5 T 56/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zb-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zb-56-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:28.315920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-19/i-zb-56-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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