{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"2 StR 57/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 57/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2008 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 25. Oktober 2007 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßga-\n\nbe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die \n\nGesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n1 \n\nNachdem das Landgericht Gera den Angeklagten in einem ersten Urteil \n\nGründe: \n\nvom 12. Februar 2007 wegen sieben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verurteilt hatte, hat der Senat jenes Urteil im Ausspruch über eine \n\nEinzelstrafe von drei Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übri-\n\ngen verworfen. Das Landgericht hat nunmehr im Fall II. 3 auf die Mindeststrafe \n\nvon einem Monat erkannt und erneut eine Gesamtstrafe von vier Jahren ver-\n\nhängt. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten gegen die Festsetzung der Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch \n\nerneut rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch \n\ndas Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 4. April 2007 verhängt worden \n\nsind, mit der Begründung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der \n\nzeitlich früheren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurtei-\n\nlenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine \n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung ver-\n\nhängten Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten \n\nsämtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190 \n\nf.; BGH NStZ 2003, 200 f.). \n\n3 \n\nDiese Überlegung des Landgerichts ist zwar grundsätzlich zutreffend. \n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend aus-\n\ngeführt hat, hat der Tatrichter aber übersehen, dass die der Verurteilung vom \n\n15. August 2006 zugrunde liegende Tat am 28. Juli 2005, mithin ihrerseits vor \n\nder noch früheren Verurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 10. März \n\n2006 begangen wurde. Das Berufungsurteil vom 15. August 2006 entfaltete aus \n\ndiesem Grund keine Zäsurwirkung mehr; es hatte bei der Gesamtstrafenbildung \n\naußer Betracht zu bleiben. Da von den durch das Urteil vom 4. April 2007 ab-\n\ngeurteilten Taten die ersten drei zeitlich ebenfalls vor dem Urteil vom 10. März \n\n2006 begangen wurden, fielen die nach dem 10. März 2006 begangenen zwei \n\nTaten vom 3. Juni und 7. Juli 2006 sowie sämtliche jetzt neu abgeurteilten Ta-\n\nten in den Zeitraum zwischen das eine Zäsur bildende Urteil vom 10. März 2006 \n\nund das Urteil vom 4. April 2007. Das Landgericht hätte daher diese zwei Ein-\n\nzelstrafen von jeweils fünf Monaten in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung \n\neinbeziehen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange-\n\nklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. \n\n4 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO \n\nGebrauch gemacht, da der Rechtsfehler allein die nachträgliche Bildung der \n\nGesamtstrafe betrifft. Der gemäß §§ 460, 462 StPO zuständige Beschlussrich-\n\nter wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden \n\nhaben. Da das weitere Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 13. April \n\n2007, durch welches erneut eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde, \n\nnoch nicht rechtskräftig ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt wer-\n\nden, wie die Zuordnung der einzubeziehenden Einzelstrafen zu erfolgen und \n\nwie der Erfolg der Revision letztlich zu beurteilen sein wird. \n\nRissing-van Saan Fischer Sost-Scheible \n\n Roggenbuck Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/2-str-57-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/2-str-57-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:12.186882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-19/2-str-57-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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