{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"4 StR 584/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 584/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens eines Minderjährigen, das unerlaubte Handeltreiben mit \n Betäubungsmitteln zu fördern, u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß \n\n§§ 154 a Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 27. August 2007 wird \n\na) \n\ndie Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe auf \n\nden Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-\n\nschränkt; \n\nb) \n\ndas vorbezeichnete Urteil \n\naa) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin neun Fällen, davon in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge und in sieben \n\nFällen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge, davon in drei Fällen in weite-\n\nrer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjäh-\n\nrigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln zu fördern, schuldig ist; \n\nbb) \n\nim Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 6 \n\nder Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in \n\nTateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit \n\nAnstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in \n\ndrei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren ei-\n\nner Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu för-\n\ndern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über \n\n21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln zu fördern\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-\n\nbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil \n\nhat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; \n\nim Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die \n\nStrafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO \n\nauf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht aus-\n\ngeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im \n\nFall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe \n\n(UA 14) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben \n\nwerden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. \n\n3 \n\nDie Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe müssen daher neu \n\nfestgesetzt werden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/4-str-584-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/4-str-584-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:57.018458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-18/4-str-584-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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