{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"V ZB 113/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VwGO § 40 Abs. 1 Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwal- tungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 113/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVwGO § 40 Abs. 1 \n\nÜber einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf \n\ndem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwal-\n\ntungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet \n\nwird. \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2008 - V ZB 113/07 - LG Fulda \n\nAG Rotenburg a.d. Fulda \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - \n2\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Fulda vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der be-\n\nklagten, früher preußischen, heute hessischen Gemeinde. Das Grundstück \n\ngrenzt an ein Grundstück der Beklagten, auf dem oberhalb einer Böschung der \n\n\"K. weg\" verläuft. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die Beklagte. \n\nDie Kläger behaupten, der \"K. weg\" diene aufgrund eines Rezesses \n\nals Hauptwirtschaftsweg der Erschließung der an den Weg grenzenden land-\n\nwirtschaftlich genutzten Grundstücke. In den 60er Jahren des vergangenen \n\nJahrhunderts habe die Beklagte den Weg als Zufahrt zu einem Herz-Kreislauf-\n\nZentrum ausgebaut und hierbei die Zufahrt von dem Weg zu ihrem Grundstück \n\nbeseitigt. Sie meinen, der Rezess verpflichte die Beklagte, die Wiederherstel-\n\n \n \n \n \n \n \n\n- - \n3\n\nlung der Zufahrt auf ihr Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu dulden. \n\nSie beantragen, die Beklagte zu der entsprechenden Duldung zu verurteilen. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen \n\nGerichten gerügt. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit verneint und die Sache \n\nan das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die sofortige Beschwerde der \n\nKläger hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-\n\nlassenen Beschwerde erstreben die Kläger, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu \n\nden Zivilgerichten festzustellen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Gericht der sofortigen Beschwerde verneint den Rechtsweg zu den \n\nZivilgerichten. Es meint, Streitigkeiten um den Zugang zu einem gemeindlichen \n\nWeg seien auch dann nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden, wenn der \n\nAnspruch hierauf aus einem Rezess hergeleitet werde. \n\n4 \n\n5 \n\nIII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach dem Wortlaut von § 17a Abs. 4 \n\nSatz 4 GVG kann die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Zulässig-\n\nkeit des beschrittenen Rechtswegs zwar nur von den \"oberen Landesgerichten\" \n\nzugelassen werden. Der Zweck der Regelung, grundsätzliche Fragen durch den \n\nBundesgerichtshof zu klären, gebietet indessen eine weite Auslegung der Be-\n\nstimmung. Nach dieser können die Landgerichte, ebenso wie sie seit der Re-\n\n \n \n \n \n \n\n- - \n4\n\n6 \n\n7 \n\nform des Zivilprozessrechts als Berufungsgerichte über die Zulassung der Revi-\n\nsion entscheiden können, als Beschwerdegerichte in einem Verfahren nach \n\n§ 17a Abs. 4 GVG die (Rechts-) Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen \n\n(BGHZ 155, 365 ff.). \n\n2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den or-\n\ndentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. \n\nMaßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des gel-\n\ntend gemachten Anspruchs. Die Kläger verlangen Teilnahme an dem Kommu-\n\nnalvermögen der Beklagten. Ein Anspruch hierauf gehört dem öffentlichen \n\nRecht an. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Anspruch aus ei-\n\nnem Rezess hergeleitet wird. Ansprüche wegen der durch einen Rezess gere-\n\ngelten Rechte an einem Weg sind in ihrem Ausgangspunkt zwar als privatrecht-\n\nlich zu qualifizieren. Das führt entgegen der Meinung der Beschwerde aber \n\nnicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten, soweit \n\ndie Rezessbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolger gegen eine Gemeinde um \n\ndie Nutzung eines Wegegrundstücks streiten. \n\n8 \n\na) Individuelles Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken \n\nwar dem deutschen Recht in früher Zeit fremd. Felder, Wiesen und Wälder \n\nstanden in ungeteiltem gemeinschaftlichen Eigentum der Dorf- oder Markge-\n\nnossen. Später wurde es üblich, dass der Siedlungsverband einzelnen seiner \n\nAngehörigen bestimmte Flächen zur Nutzung zuwies. Hieraus entwickelte sich \n\nprivates Eigentum, das jedoch grundsätzlich mit Rechten für die übrigen Ver-\n\nbandsgenossen und Bewirtschaftungspflichten belastet war. Darüber hinaus \n\nwar die \"gemeine Mark\" (Viehweiden, Waldungen, Wege, Gräben u. ä.) von der \n\nZuweisung ausgenommen. Diese blieb als Allmende gemeinschaftliches Eigen-\n\ntum, das nur von den Siedlungs-, Mark- oder Dorfgenossen genutzt werden \n\n \n \n \n\n- - \n5\n\ndurfte (vgl. OLG Celle RdL 1964, 157, 158; Tröster, Rpfleger 1960, 85; Böhrin-\n\nger NJ 2000, 120). \n\n9 \n\nDiese Ordnung geriet in Widerspruch zu der Wirtschaftsentwicklung des \n\n18. und 19. Jahrhunderts. Das gab den deutschen Staaten Anlass zum Erlass \n\nvon \"Gemeinheitsteilungsordnungen\", die es ermöglichten, die bestehenden \n\nGemeinschaften zwangsweise zu beenden \n\n(vgl. PrGemeinheitsteilungs-\n\nOrdnung v. 7. Juni 1821; PrGS 1821, S. 53 ff.). Die Grundstücke und das ge-\n\nmeinsame Eigentum der beteiligten \"Koppelungs-\" und \"Separationsinteressen-\n\nten\" wurden zusammengefasst, von Bewirtschaftungsverpflichtungen und Be-\n\nlastungen zugunsten der Eigentümer anderer Grundstücke oder der Markge-\n\nnossen befreit, neu geschnitten und durch einen von der Auseinandersetzungs-\n\nbehörde zu genehmigenden Vertrag, den Rezess, entsprechend dem Wert der \n\neingebrachten Grundstücke und Rechte neu zugeteilt, soweit keine Barabfin-\n\ndung stattfand (vgl. RG JW 1896, 453; OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; Böhrin-\n\nger, NJ 2000, 120, 121; Seehusen, RdL 1962, 305). \n\n10 \n\nDie damit bewirkte Flurneuordnung beließ die zur Erschließung der \n\nGrundstücke dienenden Wege als \"Zweckgrundstücke\" meist im gemeinschaft-\n\nlichen Eigentum der \"Interessenten\". Die betroffenen Wege waren als Wirt-\n\nschafts- oder Hauptwirtschaftswege nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet \n\nund gehörten nicht zu dem Vermögen der politischen Gemeinden. Die verblie-\n\nbene Mitberechtigung an den \"Zweckgrundstücken\" bildete vielmehr einen Be-\n\nstandteil des Eigentums an den aus der Neuordnung hervorgegangenen \n\nGrundstücken. Hierbei verblieb es gemäß Art. 113 EGBGB vorbehaltlich lan-\n\ndesrechtlicher Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs am 1. Januar 1900 (OLG Hamm RdL 1974, 73, 75; Böhringer, NJ \n\n2000, 120, 121; Tröster, Rpfleger 1960, 85). \n\n \n \n \n\n- - \n6\n\n11 \n\nb) Auch wenn danach die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer der \n\naus dem Rezess hervorgegangenen Grundstücke im Hinblick auf die \"Zweck-\n\ngrundstücke\" in ihrem Ausgangspunkt privatrechtlicher Natur sind (RGZ 47, \n\n314, 318; 79, 46, 51), ist über Ansprüche auf Nutzung dieser Grundstücke ge-\n\ngen eine Gemeinde von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. \n\n12 \n\naa) Der Verkehr auf den von einem Rezess erfassten Wegen und deren \n\nInstandhaltung bedurften seit jeher einer Regelung. Die Befugnis hierzu wurde \n\ndurch den Rezess häufig der politischen Gemeinde übertragen, auf deren Ge-\n\nbiet die Grundstücke der \"Interessenten\" gelegen waren. Nach § 1 des preußi-\n\nschen Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren be-\n\ngründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (PrGS 1887, \n\nS. 105 ff.) konnte die Auseinandersetzungsbehörde die Organisation des Ver-\n\nkehrs auf den Wirtschaftswegen und deren Unterhaltung dem Vorsteher der \n\njeweiligen politischen Gemeinde übertragen. Die Übertragung hatte gemäß § 6 \n\nAbs. 1 des Gesetzes die Unterwerfung der Interessenten unter die hoheitlichen \n\nBefugnisse des Vorstehers zur Folge. Streitigkeiten um die Befugnis zur Nut-\n\nzung der Wege (RGZ 47, 314, 318) oder ihre Unterhaltung (RGZ 48, 341, \n\n342 f.) waren daher von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nach RGZ \n\n79, 46, 51 haben \"Zweckmäßigkeitsgründe und der Umstand, dass sich die Mit-\n\neigentümer der Gemeinschaften zumeist mit den Gemeindemitgliedern oder \n\ndoch einer Klasse dieser Mitglieder decken, dazu geführt, bei diesen Gemein-\n\nschaften die Privatinteressen den öffentlichen Interessen unterzuordnen und die \n\nVerwaltung jener Privatgerechtsame der der öffentlichen Gemeindeangelegen-\n\nheiten gleichzustellen\". Ansprüche aus \"rezessmäßigen Festsetzungen\", die \n\nnicht auf vertragsmäßige Bestimmungen der \"Interessenten\" untereinander zu-\n\nrückgehen, wurden, ohne dass die Übertragung von Rechten auf den Vorsteher \n\n \n \n \n\n- - \n7\n\nder politischen Gemeinde erörtert wurde, dem öffentlichen Recht zugeordnet \n\n(RG Gruchot Bd. 35, 1130, 1131; RG JW 1896, 453). \n\n13 \n\nbb) So verhält es sich von vornherein, wenn der Gemeinde durch den \n\nRezess nicht nur die Verwaltung eines Wegegrundstücks übertragen wurde, \n\nsondern das Eigentum an diesem (Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege \n\nund sonstigen landwirtschaftlichen Zweckgrundstücke, 1904, S. 7). So liegt es \n\nhier. Nach dem zu den Akten gegebenen Rezess wurden die \"Wege und Grä-\n\nben … derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke sie liegen, mit der Maßgabe, \n\ndass davon kein dem Hauptzwecke derselben entgegen stehender Gebrauch \n\ngemacht werden darf, eigentümlich überwiesen\". Durch die \"Überweisung\" \n\nschieden die Wegegrundstücke aus dem gemeinsamen Eigentum der \"Interes-\n\nsenten\" aus. Sie wurden Gemeindeglieder- bzw. Gemeindegliederklassenver-\n\nmögen im Sinne des heutigen § 119 HessGO. Die Berechtigung zur Nutzung \n\ndieses Vermögens ist nach öffentlichem Recht zu bestimmen (Schnei-\n\nder/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Loseblattkommentar, Stand Juli \n\n2007, § 119 Erläuterung Abs. 1). Nach § 40 Abs. 1 VwGO entscheiden über \n\nAnsprüche hierauf die Verwaltungsgerichte. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nV. \n\n \n \n \n \n\n- - \n8\n\n15 \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Interesse \n\nder Kläger an der Nutzung ihres Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken \n\nmit 1.500 € anzunehmen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17a GVG \n\nRdn. 20). \n\nKrüger \n\n Klein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 C 407/06 (71) - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 T 224/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/v-zb-113-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/v-zb-113-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:03.234296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/v-zb-113-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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