{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 60/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insol- venzverfahren hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig. b) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in- folge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht ent- standen sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht wer- den (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter im Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 60/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \n\na) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insol-\n\nvenzverfahren hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht \n\nverfassungswidrig. \n\nb) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die \n\nsächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in-\n\nfolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht ent-\n\nstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht wer-\n\nden (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter \n\nim Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440). \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 60/05 - LG Limburg an der Lahn \n\n AG Wetzlar \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom \n\n21. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar \n\n- Insolvenzgericht - vom 28. Dezember 2004 dahingehend abge-\n\nändert, dass die Vergütung des Treuhänders um die beantragte \n\nErstattung der Zustellungskosten von 16 € erhöht und auf insge-\n\nsamt 1.016,50 € festgesetzt wird. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Beschwerde hat der Rechtsbeschwerdeführer \n\n97 %, das Land Hessen 3 % zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n569,61 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 14. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit \n\nBeschluss vom 15. Juli 2004 bewilligte das Insolvenzgericht für das Eröffnungs-\n\nverfahren und das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Mit \n\nBeschluss vom 26. Juli 2004 eröffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 \n\nzum Treuhänder. Acht Gläubiger meldeten Forderungen zur Tabelle an. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.165 €, die Ausla-\n\ngenerstattung auf 174,65 €, die Mehrwertsteuer auf 214,36 € und zu erstatten-\n\nde Zustellungskosten auf 16 € festzusetzen, insgesamt 1.570,11 €. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders auf 750 € zuzüglich \n\nAuslagen in Höhe von 112,50 € und Umsatzsteuer von 138 € festgesetzt. Den \n\nweitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des \n\nTreuhänders hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-\n\nantrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Neuregelung der Min-\n\ndestvergütung in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und \n\n§§ 63, 65 InsO unvereinbar. Außerdem seien ihm für 16 Zustellungen Zustel-\n\nlungskosten von 16 € zuzusprechen, weil ihn das Insolvenzgericht mit der \n\nDurchführung der Zustellungen beauftragt gehabt habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 6, 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nur in Höhe der Zustel-\n\nlungskosten von 16 € begründet. \n\n1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in § 13 \n\nAbs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ver-\n\nstößt weder gegen §§ 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist des-\n\nhalb bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders anzuwenden. Eine \n\ndavon abweichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Treuhänders \n\ndurch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig. \n\n7 \n\na) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; un-\n\nter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB \n\n96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die \n\nRegelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. für Treuhän-\n\nder, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt. Die damals geltende Min-\n\ndestvergütung von 250 € war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in \n\nden Bezirken der Amtsgerichte Hamburg und Braunschweig hatten ergeben, \n\ndass der durchschnittliche Kostenaufwand des Treuhänders hierdurch nicht ge-\n\ndeckt wurde. \n\n8 \n\nDer Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz \n\naufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der \n\nAufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-\n\nkommen. Die Neufassung des § 13 InsVV gilt gemäß § 19 Abs. 1 InsVV für alle \n\nab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt die Min-\n\ndestvergütung in der Regel mindestens 600 €, wenn nicht mehr als fünf Gläubi-\n\nger ihre Forderung angemeldet haben. Von sechs bis 15 Gläubigern erhöht sich \n\ndie Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 €. Ab 16 Gläubigern \n\nerhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 €. \n\n9 \n\nb) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 In-\n\nsO in Verbindung mit § 63 InsO. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG \n\n(Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004, \n\n2311, 2316). \n\n10 \n\nDie nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger, \n\ndie Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verord-\n\nnung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur \n\nFestlegung der Mindestvergütung. \n\n11 \n\naa) Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten ge-\n\nmäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die §§ 63, 65 InsO entsprechend. Nach § 63 In-\n\nsO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und \n\nauf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgemäß \n\ndahin auszulegen, dass die dem Treuhänder zustehende Vergütung insgesamt \n\neine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss. \n\nDeshalb muss für massearme Verfahren in der nach § 65 InsO zu erlassenden \n\nVerordnung eine Mindestvergütung vorgesehen werden, die für Verfahren die-\n\nser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentli-\n\nchen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291). \n\n12 \n\nDabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit \n\ndes Treuhänders in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu vergü-\n\nten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichti-\n\ngen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine ausreichen-\n\nde Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand \n\neiner im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Ver-\n\ngütung zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Querfinanzie-\n\nrung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren \n\nwerden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch einge-\n\nschränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die überwie-\n\ngende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Aus-\n\ngleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der mas-\n\nsearmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den Durch-\n\nschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu er-\n\nzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff). \n\n13 \n\nbb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsge-\n\nber repräsentative Erhebungen über den Tätigkeitsaufwand der Treuhänder \n\nzugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2004 \n\nzur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussagekräftig \n\nund ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindest-\n\nvergütung nicht auskömmlich war. Sie genügte dagegen nicht als Grundlage für \n\neine Neuregelung. \n\n14 \n\nDer Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die Neurege-\n\nlung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-\n\nse zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-\n\nverwaltern und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-\n\ntersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut für freie Be-\n\nrufe, IFB. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in \n\nAuftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-\n\nverwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings \n\nnicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der \n\nInsolvenzverwalter und Treuhänder. \n\n15 \n\nBedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der Neu-\n\nregelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen \n\nstehen nicht zur Verfügung. \n\n16 \n\ncc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des \n\nentstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für \n\nalle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den \n\nSenatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es mög-\n\nlich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-\n\nbeitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die \n\nZahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. \n\nNach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl \n\nder Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser \n\nUntersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark \n\nschwankt. Bei den masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren variierte ihre \n\nZahl nach der Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen drei und 42. Wäh-\n\nrend 44 % der Verwalterbüros nicht mehr als zehn Gläubiger je Verfahren nann-\n\nten, waren es bei 16 % durchschnittlich mehr als 15 Gläubiger. Das getrimmte \n\nMittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) lag bei 13, der Median bei \n\n12 Gläubigern. Nach der Untersuchung des Instituts für Freie Berufe (IFB) be-\n\ntrug die durchschnittliche Gläubigerzahl 16,2. Das Bundesministerium der Justiz \n\nhat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 14 abgeleitet. Das ist nicht \n\nzu beanstanden. \n\n17 \n\nDie vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-\n\ngütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer kon-\n\nkreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den in der Vergütungsstaffelung \n\nfestgesetzten Gläubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene Differenzierung \n\nlässt sich aber jedenfalls nicht feststellen (für die Unbedenklichkeit der Staffe-\n\nlung nach Gläubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, \n\nZInsO 2004, 1010, 1011). \n\n18 \n\nEs mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstat-\n\nsachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-\n\nrungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-\n\ntelten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-\n\ngend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine aus-\n\nsagekräftigen Untersuchungen vorliegen. \n\n19 \n\ndd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-\n\nhene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen \n\nFeststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, \n\nwonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in \n\nHamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-\n\nschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 ergebe, steht dies im Widerspruch \n\nzu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen \n\nErhebungen. Das Ergebnis mag für diesen einen Verwalter in Hamburg zutref-\n\nfend sein. Die Untersuchung der Verfahren eines einzigen Verwalters hat aber \n\nkeinen Aussagewert, der bundesweite Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine \n\nVerordnung zugrunde zu legen sind. \n\n20 \n\nee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des \n\n§ 13 Abs. 1 Sätze 3 ff. InsVV verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für \n\nVerfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittel-\n\nten Zahl von 14 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verordnungsgeber \n\nselbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zurückbleibe. Lege man insoweit wie \n\nbei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange \n\nman auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 ZwVwV zu einer Vergütung \n\nvon 1.165 €. Lege man wie der Verordnungsgeber die geringeren Zeitangaben \n\nin der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und runde diese auf \n\n16 Stunden ab, von denen sieben auf den Verwalter und neun auf einen qualifi-\n\nzierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergütung von \n\n980 €. § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InsVV sehe aber lediglich eine Vergütung von \n\n900 € vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdrück-\n\nlich erwähnt. Gleichwohl sei die Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach \n\ndem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht er-\n\nsichtlich (so AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, \n\n258). Da der Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall \n\nmit 14 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen ge-\n\nwählt habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt. \n\n21 \n\nAuch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-\n\nnungsgeber bei der Feststellung des Tätigkeitsaufwandes allein das von ihm in \n\nAuftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich zugrunde gelegt hat. In der \n\nIFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für den Verwalter \n\n(Treuhänder) mit 9,63 Stunden, für den Sachbearbeiter mit 12,56 Stunden an-\n\ngegeben. Dabei wurden jedoch die Daten, die dieser Berechnung zugrunde lie-\n\ngen, nicht offen gelegt. Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich \n\neine sehr große Spreizung bei dem Tätigkeitsaufwand der Verwalter (Treuhän-\n\nder) und Sachbearbeiter. Es war deshalb jedenfalls vertretbar, dass lediglich die \n\nmit genau nachvollziehbaren Daten arbeitende Untersuchung von Prof. \n\nHommerich zugrunde gelegt und hieraus das 5 %-getrimmte Mittel herangezo-\n\ngen wurde. \n\n22 \n\nVon der Untersuchung Prof. Hommerich ausgehend hat der Verord-\n\nnungsgeber zugrunde gelegt, dass in einem durchschnittlichen Fall mit \n\n14 Gläubigern ein geringfügig aufgerundeter Arbeitsaufwand von sieben Stun-\n\nden (411 Minuten) für den Verwalter und ein geringfügig abgerundeter Ar-\n\nbeitsaufwand von neun Stunden (559 Minuten) für den Sachbearbeiter anfällt. \n\nBei Zugrundelegung der Vergütungssätze des § 19 ZwVwV, die auch der Senat \n\nfür angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Vergü-\n\ntung von 980 €. Die Verordnung billigt eine Vergütung von 900 € zu. Die Be-\n\ngründung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern hält sie für ein \n\nannähernd gleiches Ergebnis. \n\n23 \n\nAllein aus dieser Abweichung (900 € statt 980 €) lässt sich eine Verfas-\n\nsungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abweichung \n\nlediglich ca. 8 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-\n\nnommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu-\n\nchungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, \n\nohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-\n\nden wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde \n\ngelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen \n\nwaren (vgl. BGHZ 157, 282, 293). \n\n24 \n\nBei der Beurteilung, ob die nach der Neuregelung zugebilligte Vergütung \n\nangemessen ist, müssen auch Äußerungen der Verwalter zur Höhe der Vergü-\n\ntung in anderem, neutralen Zusammenhang berücksichtigt werden. So hat der \n\nSprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz des Deutschen Anwaltsver-\n\neins dargelegt, dass das geplante vereinfachte Entschuldungsverfahren einen \n\nRückgang der eröffneten Verfahren um ca. 80.000 bedeuten würde, was für die \n\nbisherigen Treuhänder einen Vergütungsverlust von ca. 80 Mio. € pro Jahr be-\n\ndeute. Hierbei handele es sich zwar um einen Umsatz mit relativ geringer Ge-\n\nwinnquote. Trotzdem sei dieser Rückgang schmerzlich (INDAT-Report 08/2006 \n\nS. 7). Daraus ist zu entnehmen, dass nach Beurteilung der DAV-Arbeitsgruppe \n\nin Verbraucherinsolvenzverfahren die nach der Neuregelung zugebilligten Ver-\n\ngütungen auskömmlich sind. \n\n25 \n\nff) Es bestehen schließlich keine Bedenken dagegen, dass die Mindest-\n\nvergütung für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 13 \n\nInsVV deutlich unterhalb der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter ge-\n\nmäß § 2 Abs. 2 InsVV festgesetzt wurde. \n\n26 \n\nDer Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB \n\n46/03, aaO S. 425) anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnismöglichkei-\n\nten angenommen, dass der von den Treuhändern im Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren zu leistende Aufwand nur geringfügig geringer ist als der Aufwand im \n\nRegelinsolvenzverfahren. Er hat eine Arbeitserleichterung aus manchen im Vor-\n\nfeld bereits durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereiteten Unterlagen ab-\n\ngeleitet, aber eine Verringerung des Arbeitsaufwandes um die Hälfte als nicht \n\ngegeben erachtet, zumal manche Quellen seinerzeit angenommen hatten, der \n\ndurchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei etwa \n\ngleich hoch anzusetzen wie für ein Regelinsolvenzverfahren, wenn ersteres \n\nnicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet werde. \n\n27 \n\nDaraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr für beide Verfahren die \n\nMindestvergütung annähernd gleich hoch hätte angesetzt werden müssen. Die \n\ndurchgeführten tatsächlichen Erhebungen haben vielmehr ergeben, dass der \n\nKostenunterschied tatsächlich beträchtlich ist. Nach der Untersuchung des IFB \n\nbetragen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 % der \n\nKosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Nach der Untersuchung von Prof. \n\nHommerich betragen die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens 61 % des \n\nRegelinsolvenzverfahrens (Verordnungsbegründung aaO S. 1931 f). Unter die-\n\nsen Umständen ist die vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. \n\n2. Soweit das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung der Zustel-\n\nlungskosten von 16 € versagt hat, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. \n\nNach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 kann \n\nder Insolvenzverwalter die Sachkosten, die ihm infolge der Übertragung des \n\nZustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der all-\n\ngemeinen Auslagenpauschale geltend machen. Anders als nach dem zuvor \n\ngeltenden Recht bemisst sich die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV \n\nnach der Regelvergütung, so dass Zuschläge, die für die Ausführung des Zu-\n\nstellungswesens gemäß § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können, die Ausla-\n\n28 \n\n29 \n\ngenpauschale nicht mehr erhöhen. Damit ist dieser zum früher geltenden Recht \n\nzu erhebende Einwand (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, \n\nZIP 2007, 188) nicht mehr berechtigt. Zustellungskosten, die aufgrund einer \n\nAnordnung gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten \n\ndar für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der \n\nRegeltätigkeit des Insolvenzverwalters. Sie können deshalb vom Insolvenzver-\n\nwalter gesondert geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 \n\n- IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 f). \n\n30 \n\nFür den Treuhänder, für den gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 8 \n\nInsVV entsprechende Anwendung findet, weil ihre Anwendbarkeit in § 13 InsVV \n\nnicht ausgeschlossen ist, gilt dasselbe. Auch bei ihm handelt es sich um die \n\nKosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb \n\nseiner Regeltätigkeit. \n\n31 \n\nAllerdings hat beim Treuhänder gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift \n\ndes § 3 \n\nInsVV schon vor \n\nInkrafttreten der Änderungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004 keine Anwendung gefunden. Ob deshalb bei ihm schon nach \n\ndem zuvor geltenden Recht eine gesonderte Auslagenerstattung für die Zustel-\n\nlungskosten in Frage gekommen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies \n\nerscheint zweifelhaft, weil in besonders gelagerten Fällen auch dort Zuschläge \n\nmöglich waren, die sich sodann ebenfalls bei der Auslagenpauschale nach § 8 \n\nAbs. 3 InsVV auswirken konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB \n\n6/03, ZInsO 2005, 760, 761). \n\n32 \n\nDurch die Staffelung der Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger \n\nerhöht sich zwar mit der Zahl der Gläubiger auch die Höhe der Auslagenpau-\n\nschale für die Regeltätigkeit. Dies ist angemessen, ändert aber nichts daran, \n\ndass die Übertragung des Zustellungswesens nicht zu der Regeltätigkeit des \n\nTreuhänders gehört. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IK 69/04 - \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 7 T 29/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-60-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-60-05","retrieved":"2026-07-10 19:27:09.658073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/ix-zb-60-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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