{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 129 Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfecht- bar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 \n\nEin Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung \n\ngesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der \n\nInsolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfecht-\n\nbar. \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05 - LG Gießen \n\n AG Gießen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n22.520,35 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteilig-\n\nten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter \n\nein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren ge-\n\nmäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein. \n\n2 \n\nDer Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 27.516,41 € \n\nund den Auslagenersatz auf 2.610 € festzusetzen. Dabei hat er eine Berech-\n\nnungsgrundlage von 125.922,53 €, einen Vergütungszuschlag von 25 % wegen \n\nUnternehmensfortführung und einen Abschlag von 15 % wegen vorzeitiger Ver-\n\nfahrensbeendigung zugrunde gelegt. \n\n3 \n\nBei der Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter Grundbesitz \n\ndes Schuldners nach Abzug von Absonderungsrechten mit 111.407,05 € be-\n\nrücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 hatten die Eltern \n\ndes Schuldners diesem ein Grundstück übertragen. In dem Vertrag vereinbar-\n\nten die Parteien u.a. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der \n\nÜbernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall \n\ngeraten sollten oder über deren Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Ver-\n\ngleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet werden sollte, so-\n\nwie ein persönliches Vorkaufsrecht der Übergeber für den Fall, dass der Über-\n\nnehmer beabsichtigen sollte, die an ihn übertragene Grundstücksfläche zu ver-\n\näußern. Dieses Vorkaufsrecht sollte gegen Zahlung von 75 von 100 des ortsge-\n\nrichtlichen Schätzwertes ausgeübt werden können. Sowohl der Rückübertra-\n\ngungsanspruch wie das Vorkaufsrecht waren durch Vormerkung im Grundbuch \n\ngesichert worden. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen antragsgemäß \n\nfestgesetzt. Die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist \n\nzurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner \n\ngegen die Berücksichtigung des von den Eltern an ihn übertragenen Grundbe-\n\nsitzes bei der Berechnungsgrundlage und die Zubilligung eines Zuschlags von \n\n25 % für die Betriebsfortführung. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Aufhebung und \n\nZurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 \n\nInsO. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Wert des Grundstücks bei der Berech-\n\nnungsgrundlage berücksichtigt, weil der Grundbesitz zum Vermögen des \n\nSchuldners gezählt habe. Der mit Vormerkung gesicherte Rückforderungsan-\n\nspruch stehe dem nicht entgegen. Insoweit liege eine nach § 133 Abs. 1 InsO \n\nanfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor, weil die nachteilige Vertragsklausel \n\nspeziell für den Insolvenzfall vorgesehen sei. \n\nAuch der vom Amtsgericht vorgenommene Zuschlag von 25 % für die \n\nBetriebsfortführung und der Abschlag von 15 % für die vorzeitige Verfahrens-\n\nbeendigung seien sachgerecht. Deshalb ergebe sich im Ergebnis ein Zuschlag \n\nvon 10 %. \n\nDiese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. Das Insolvenzverfahren wurde gemäß § 213 InsO vorzeitig beendet. In \n\neinem solchen Fall ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem \n\nSchätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB \n\n168/04, ZIP 2006, 93; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 6; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 46). \n\n2. Das streitige Grundstück ist der Bemessungsgrundlage nicht zuzu-\n\nrechnen, weil es nicht in die Masse fiel. \n\na) Das Eigentum an dem Grundstück ist zwar mit der Eintragung des \n\nSchuldners im Grundbuch auf diesen übergegangen. An dem Grundstück be-\n\nstand jedoch wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsan-\n\nspruchs ein Aussonderungsrecht der Eltern des Schuldners. Bei dem gemäß \n\n§ 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich um die Verstär-\n\nkung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als \n\nnicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung \n\n(BGHZ 149, 1, 5; 155, 227, 236; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 333; \n\nJaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 55). Soweit in der Literatur angenommen wird, \n\nder Schutz des § 106 InsO stehe einem Aussonderungsrecht lediglich gleich \n\n(vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 106 Rn. 20, 48; Uhlenbruck/Berscheid, InsO \n\n12. Aufl. § 106 Rn. 2; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 106 Rn. 2) führt dies hier \n\njedenfalls zu keinem anderen Ergebnis. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Rücküber-\n\ntragungsanspruch der Eltern und die diesen vorrangig sichernde Auflassungs-\n\nvormerkung nicht gemäß § 129 ff InsO anfechtbar. Deshalb fiel auch der Wert \n\neines solchen Anfechtungsanspruchs nicht in die Masse. \n\n13 \n\naa) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Gläubi-\n\ngerbenachteiligung gemäß § 129 InsO. Das Beschwerdegericht hat diese Vor-\n\n14 \n\n15 \n\naussetzung nicht ausdrücklich geprüft, will sie aber offenbar bejahen. Der Ver-\n\ntrag als Ganzes habe die Insolvenzgläubiger zwar nicht benachteiligt. Eine An-\n\nfechtung sei aber auch dann möglich, wenn ein an sich in sich ausgewogener \n\nVertrag gerade für den Fall der Insolvenz eines Vertragsteils nicht unerhebliche \n\nAusnahmen festschreibe, die bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zur \n\nErreichung des Vertragszweckes nicht geboten seien. \n\nDamit lässt sich im vorliegenden Fall eine objektive Gläubigerbenachtei-\n\nligung nicht begründen. Sie lag nicht vor. \n\n(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war allerdings der \n\nan den Schuldner übertragene Grundbesitz dem Zugriff der Gläubiger nicht \n\nschon generell entzogen. Der Rückübertragsanspruch bestand lediglich für den \n\nFall, dass der Schuldner in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet wird. Vor diesem Zeitpunkt konnte er das \n\nGrundstück belasten und es konnte in das Grundstück vollstreckt werden. Erst \n\nim Zeitpunkt der materiellen Insolvenz oder der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens sollte der Rückübertragungsanspruch entstehen. Anders als in dem von \n\nder Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Fall des OLG Hamm (OLGR \n\n2001, 187) löste nicht bereits jegliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück \n\nden Rückübertragsanspruch aus. \n\n16 \n\n(2) Anfechtbar sein könnte hier nur der Übertragungsvertrag. Dieser kann \n\nnur insgesamt angefochten werden. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen \n\neines Vertrages ist ausgeschlossen (BGHZ 124, 76, 83; BGH, Urt. v. 19. April \n\n2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Die Anfechtung des Vertrages als \n\nGanzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfecht-\n\nbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Umfang geschmä-\n\nlert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ \n\n124, 76, 84; BGH, Urt. v. 19. April 2007 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 143 Rn. 18). Teilbar in diesem Sinn ist auch ein allgemein ausgewogener Ver-\n\ntrag, der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner \n\nbzw. dessen Gläubiger benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwick-\n\nlung alleine die benachteiligende Klausel (BGH je aaO). Eine Benachteiligung \n\nkommt in einem solchen Fall etwa in Betracht, wenn dem späteren Insolvenz-\n\nschuldner gezielt für den Fall der Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt wer-\n\nden, welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm-\n\nInso/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 18) und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks \n\ngeboten sind (BGHZ 124, 76, 81). \n\n17 \n\n(3) Ausgewogen in diesem Sinne ist ein Vertrag, der gleichwertige Ge-\n\ngenleistungen vorsieht (BGHZ 124, 76, 81). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, \n\neiner einzelnen Klausel, die die Ausgewogenheit speziell für den Fall der Insol-\n\nvenz verletzt, die Wirkung zu versagen. Werden hierdurch allerdings selbst \n\nausgewogene Verträge erfasst, kann diese Rechtsprechung erst recht auf sol-\n\nche Verträge angewandt werden, die zum Nachteil des Schuldners unausge-\n\nwogen sind und schon dadurch die Gläubiger benachteiligen. Stets sind in die-\n\nsem Zusammenhang aber Verträge gemeint, bei denen die Leistungen der Ver-\n\ntragsparteien in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. \n\n18 \n\nAuf eine Schenkung zum Vorteil des Schuldners sind diese Grundsätze \n\ndagegen nicht anwendbar. Entscheidend ist hier, dass der Grundbesitz niemals \n\neinem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war. Vielmehr war das \n\nGrundstück von dem Erwerb durch den Schuldner an mit dem durch vorrangige \n\nAuflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet. Die \n\nÜbertragung des Grundstücks in dieser Form mag für die Gläubiger nur von \n\ngeringem Vorteil gewesen sein oder gar keinen Vorteil gebracht haben. Eine \n\nobjektive Benachteiligung zu ihren Lasten war damit aber nicht verbunden. Im \n\nRahmen der Insolvenzanfechtung kann nicht als objektive Gläubigerbenachtei-\n\nligung geltend gemacht werden, dem Schuldner hätte mehr geschenkt oder ein \n\nGeschenk ohne Belastung überlassen werden müssen. \n\n19 \n\n(4) Darüber hinaus hätte selbst in einem ausgewogenen gegenseitigen \n\nVertrag die Klausel, die als unwirksam behandelt werden soll, nicht zur Errei-\n\nchung des Vertragszweckes geboten gewesen sein dürfen (BGHZ 124, 76, 81). \n\nAuch hierzu fehlen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbe-\n\nschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Schuldners nicht \n\nberücksichtigt wurde, seine Eltern hätten die Schenkung ohne die fragliche \n\nKlausel nicht vorgenommen und Vertragszweck sei gerade gewesen, den Ver-\n\nmögenswert zu erhalten, zumal daraus eine Altenteilsrente für sie aufzubringen \n\nund eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt war (Garagenbenut-\n\nzung). \n\n20 \n\n3. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag des Insolvenzverwal-\n\nters das Grundstück nach Berücksichtigung von Absonderungsrechten mit ei-\n\nnem Wert von 111.407,05 € in Ansatz gebracht. Der Schuldner hat mit der so-\n\nfortigen Beschwerde beanstandet, dass der Verwalter im Eröffnungsverfahren \n\nin dem dort erstatteten Gutachten das Grundstück mit 91.510,84 € bewertet \n\nhatte und sich die Bewertungsgrundlagen nicht geändert hätten. Darauf ist das \n\nBeschwerdegericht nicht eingegangen. Damit hat es jedoch das Recht des \n\nSchuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. \n\n21 \n\nDer Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag die Erhöhung \n\ndes Wertes schlüssig dargelegt. Sie beruht darauf, dass in dem im Eröffnungs-\n\nverfahren erstatteten Gutachten sowie in dem Bericht zum Berichtstermin je-\n\nweils ein Verkehrswert von 140.000 €, im Vergütungsantrag dagegen ein sol-\n\ncher von 160.000 € angesetzt wurde. Aus der Vermögensübersicht nach § 153 \n\nInsO und der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 21. Juli 2004 auf die \n\nsofortige Beschwerde des Schuldners ergibt sich, dass zunächst der Liquidati-\n\nonswert, später aber der Fortführungswert zugrunde gelegt wurde. Hierauf hatte \n\nder Schuldner nicht mehr erwidert. Da sein Einwand in der sofortigen Be-\n\nschwerde zudem lediglich als Hinweis ausgestaltet war, musste das Beschwer-\n\ndegericht hierauf nicht mehr näher eingehen. \n\n22 \n\n4. Die Festsetzung eines Zuschlags für die Unternehmensfortführung \n\ndurch das Beschwerdegericht in Höhe von 25 % ist mit der gegebenen Begrün-\n\ndung rechtsfehlerhaft. \n\n23 \n\na) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist bei der für \n\ndie Vergütung maßgeblichen Masse der Überschuss zu berücksichtigen, der \n\nsich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, § 1 Abs. 2 Nr. 4 \n\nSatz 2 Buchst. b InsVV. \n\n24 \n\nEin nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV möglicher Zuschlag für eine den \n\nRegelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der Verwalter das \n\nUnternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer gewor-\n\nden ist. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fort-\n\nführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei \n\nunveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Diffe-\n\nrenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (vgl. im Einzelnen BGH, \n\nBeschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 f). \n\n25 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 \n\nBuchst. b InsVV im Ergebnis zutreffend nicht angewandt. Soweit es auf die Ein-\n\nnahme und Überschussrechnung \n\nfür die Zeit vom 21. Mai 2003 bis \n\n12. Dezember 2004 abgestellt hat, hat es zwar nicht berücksichtigt, dass der \n\nInsolvenzverwalter erst am 8. Juli 2003 bestellt worden ist und deshalb die Ein-\n\nnahme und Überschussrechnung erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen \n\nist. \n\n26 \n\nDer Insolvenzverwalter hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass \n\nder gesamte erwirtschaftete Gewinn dem Schuldner als Gegenleistung für seine \n\neingebrachte Arbeitskraft überlassen worden ist. Dann ist im Sinne des § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV ein Überschuss nicht erzielt worden, weil \n\ndiese Zahlungen an den Schuldner als Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift \n\nanzusetzen waren (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, \n\n1307 f). \n\n27 \n\nb) Bei der Bemessung des Zuschlags hat das Beschwerdegericht aber \n\nrechtsfehlerhaft auch auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters während des \n\nEröffnungsverfahrens abgestellt. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist \n\naber allein die Tätigkeit in der Zeit maßgebend, in der er als solcher bestellt \n\nwar. Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bereits gesondert \n\nvergütet. \n\n28 \n\nIm Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters fehlt es insoweit an aus-\n\nreichenden Darlegungen, da er seine gesamte Tätigkeit als vorläufiger Verwal-\n\nter in die Begründung des Antrags auf Gewährung eines Zuschlags wegen Be-\n\ntriebsfortführung einbezogen hat. Nach Darstellung des Schuldners ist während \n\ndes eröffneten Insolvenzverfahrens nur ein einziger Auftrag mit einem Werklohn \n\nvon 800 € abgewickelt worden. Dieser jedenfalls würde keinen Zuschlag von \n\n5.391,15 € netto rechtfertigen, wie ihn die Vordergerichte zugebilligt haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 6 IN 137/03 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 28.12.2004 - 7 T 216/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-39-05","retrieved":"2026-07-10 19:27:48.638389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/ix-zb-39-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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