{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZB 152/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 152/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 13. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.699,72 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfech-\n\ntungsanspruch geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Entrei-\n\ncherung abgewiesen. Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt. \n\nDie Berufungsbegründungsschrift, die am letzten Tag der Begründungsfrist bei \n\nGericht eingegangen ist, weist keine Anwaltsunterschrift auf. Der Kläger hat \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung \n\nder Kanzleibediensteten seines Prozessbevollmächtigten hierzu vorgetragen, \n\nentgegen einer allgemein gültigen Anweisung habe ihm die zuständige Be-\n\ndienstete den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht zur Unterschrift vorgelegt, \n\nsondern ohne \"Unterschrift\" zur Post gegeben. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsgesuch mangels Dar-\n\nlegung einer hinreichenden Ausgangskontrolle nicht stattgegeben und zugleich \n\ndie Berufung \"zurückgewiesen\". Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es \n\nunterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe \n\nkeine Anweisung, für ausgehende fristbezogene Schriftsätze eine gesonderte \n\nAusgangskontrolle vorzunehmen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten \n\nin seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat sich auf das Fehlverhalten der Kanz-\n\nleibediensteten bezogen, so dass die Darstellung der übrigen Ausgestaltung der \n\nBüroorganisation aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten als entbehrlich \n\nerscheinen konnte. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es habe an \n\neiner wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt, nach dem vom Kläger vorgetrage-\n\nnen Sachverhalt ernsthaft vertretbar erscheint, kann dahingestellt bleiben. Denn \n\nwenn das Berufungsgericht das Vorbringen als unzureichend ansieht, hätte es \n\njedenfalls dem Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO hierauf hinweisen müssen, um \n\nihm Gelegenheit zur Klarstellung seines Vortrages zu geben. \n\n6 \n\nDer Kläger hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, dass sein Prozess-\n\nbevollmächtigter über eine hinreichende Ausgangskontrolle verfügt und die \n\nFehlleitung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift alleine auf \n\neinem Fehlverhalten der Kanzleibediensteten beruhte. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes können ergänzungsbedürftige Anga-\n\nben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, auch noch im Beschwer-\n\ndeverfahren erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006 \n\n- XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269; v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, \n\n1501; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212). Der angefochtene \n\nBeschluss unterliegt daher der Aufhebung. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in \n\nden vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu \n\ngewähren. \n\n7 \n\nDas Landgericht wird dem Berufungsverfahren nunmehr Fortgang zu \n\ngeben haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leer, Entscheidung vom 07.01.2005 - 7a C 719/04 IV - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 S 41/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-152-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zb-152-05","retrieved":"2026-07-10 19:27:34.101191+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/ix-zb-152-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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