{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"I ZB 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2 SPA II a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Mar- kenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat. b) Das Wort \"SPA\" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 53/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 2 106 346 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2 \n\nSPA II \n\na) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Mar-\nkenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, \nwenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und \neine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet \nhat. \n\nb) Das Wort \"SPA\" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und \nSchönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende \nSachangabe und deshalb freihaltebedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\nkenG. \n\nBGH, Beschl. v. 13. März 2008 - I ZB 53/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar \n\n2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n100.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 8. August 2000 unter der \n\nNr. 2 106 346 die Wortmarke \n\nSPA \n\nfür die Waren und Dienstleistungen \"Parfümerien, Mittel zur Körper- und \n\nSchönheitspflege; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen\" eingetra-\n\ngen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Antragsteller haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-\n\nschung der Marke beantragt, weil diese nicht unterscheidungskräftig und frei-\n\nhaltebedürftig sei. \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die Anträge der Antragstel-\n\nler zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 11. August 2003 und auf den Antrag der An-\n\ntragstellerin zu 4 mit Beschluss vom 16. Juli 2004 die Löschung der Eintragung \n\nder Marke angeordnet. \n\nDie Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben \n\n(BPatG GRUR 2005, 865). \n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke eingetra-\n\ngen worden sei, obwohl sie für die in Anspruch genommenen Waren und \n\nDienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig gewesen sei \n\nund dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehe, so \n\ndass die Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen sei. Es hat \n\ndazu ausgeführt: \n\n7 \n\nDas Wort \"SPA\" sei eine beschreibende Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG. Es habe zwei ursprüngliche Bedeutungen. Es sei der Name eines \n\nbelgischen Kurortes in der Provinz Lüttich mit Mineralquellen und einer nahege-\n\nlegenen Automobilrennstrecke und bezeichne \n\nim anglo-amerikanischen \n\nSprachraum eine Heilquelle, einen (Bade-)Kurort, ein Bad oder ein Heilbad. \n\nDas Wort habe sich zudem zur Bezeichnung eines Teilbereichs des Wellness- \n\nund Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium \"Wasser\" miteinbezogen \n\nwerde. In dieser Bedeutung beschreibe \"SPA\" die Dienstleistungen \"Betrieb von \n\nBädern, Schwimmbädern und Saunen\" ihrer Art nach. Hinsichtlich der registrier-\n\nten Waren \"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege\" bezeichne \n\ndas Markenwort Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die bei \"SPA\"-Behand-\n\nlungen eingesetzt werden, und gebe so deren bestimmungsgemäße Verwen-\n\ndung an. Eine gewisse Unschärfe des Begriffs und sein allgemein gehaltener \n\nAussagegehalt stünden der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht \n\nentgegen. Nicht erforderlich sei auch, dass der die Waren und Dienstleistungen \n\nbeschreibende Sinngehalt die ausschließliche Bedeutung ausmache. \n\nDie Voraussetzungen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG hätten auch zum Eintragungszeitpunkt vorgelegen. Es reiche aus, \n\ndass die Benutzung als Sachangabe vernünftigerweise für die Zukunft zu er-\n\nwarten gewesen sei. \n\nDass in mehreren gerichtlichen Entscheidungen die Umwandlung der \n\ngeographischen Herkunftsangabe \"SPA\" in eine Gattungsbezeichnung verneint \n\nworden sei, stehe nicht in Widerspruch zur Bejahung des Schutzhindernisses \n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von einer Umwandlung in eine Gattungsbe-\n\nzeichnung sei erst auszugehen, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil des \n\nVerkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen sehe. Die Annahme einer beschreibenden Angabe \n\ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze dagegen keine nahezu einhellige Ver-\n\nkehrsauffassung voraus. Die Versagung einer Markeneintragung diene vielmehr \n\nder Vermeidung von Fehlmonopolisierungen beschreibender Angaben zuguns-\n\nten eines Unternehmens. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie von der Markeninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung schließe \n\nnicht aus, dass der Verkehr \"SPA\" als beschreibenden Begriff für die in Rede \n\nstehenden Waren und Dienstleistungen auffasse. \n\n11 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-\n\naussetzungen für eine Löschung der Marke \"SPA\" für die Waren und Dienstleis-\n\ntungen, für die die Marke Schutz beansprucht, nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG \n\nbejaht. Der Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 MarkenG) \n\nals auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG) das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-\n\ngen. \n\n12 \n\n1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausge-\n\nschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-\n\nzeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkma-\n\nle der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c \n\nMarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung \n\nauch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu be-\n\nobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann \n\n(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, \n\n723 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.7.2003 \n\n- I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). \n\n13 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, neben den zwei ursprüng-\n\nlichen Bedeutungen als Name einer belgischen Stadt und des englischen Wor-\n\ntes für \"Heilquelle, (Bade-)Kurort, Bad und Heilbad\" habe sich in den neunziger \n\nJahren des vorigen Jahrhunderts eine weitere Bedeutung des Wortes \"SPA\" \n\nherausgebildet, wodurch das Markenwort einen weiteren beschreibenden Sinn-\n\ngehalt erlangt habe. Mit der Bezeichnung \"SPA/Spa\" würden in Art eines Ober-\n\nbegriffs Anwendungen und Behandlungen aus dem Wellness- und Schönheits-\n\nsektor bezeichnet, die nach dem Motto \"Gesund durch Wasser\" (lateinisch: sa-\n\nnus per aquam) auf verschiedene Weise die wohltuende oder heilende Wirkung \n\ndes Wassers nutzten. In dieser Bedeutung beschreibe \"SPA\" die in Rede ste-\n\nhenden Waren und Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Verwendungszweck \n\nnach und sei als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von \n\nder Eintragung ausgeschlossen. Die Verwendung von \"SPA\" als beschreibende \n\nSachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei schon im \n\nEintragungszeitpunkt im Jahre 2000 zu erwarten gewesen. Diese Ausführungen \n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n14 \n\na) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, von den \n\nvom Bundespatentgericht ermittelten ursprünglichen Begriffen abgesehen, habe \n\nsich das Wort \"SPA\" nicht zu einem eindeutig beschreibenden Begriff ent-\n\nwickelt. Vielmehr weise \"SPA\" aufgrund der vom Bundespatentgericht herange-\n\nzogenen Verwendungsbeispiele im Bedeutungsgehalt eine Spannbreite auf, die \n\nder Annahme eines beschreibenden Inhalts ohne Hinzutreten weiterer sinntra-\n\ngender Wörter entgegenstehe. Das Bundespatentgericht habe zudem den für \n\ndie Ermittlung der Verkehrsauffassung maßgeblichen Personenkreis verkannt. \n\n15 \n\naa) Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Beispiele belegen die \n\nbeschreibende Verwendung des Begriffs \"SPA\" im dargestellten Sinn. Entge-\n\ngen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang \n\nnicht darauf an, ob für sämtliche mit dem Begriff bezeichneten Behandlungen \n\nund Programme die Verwendung von Wasser zwingend erforderlich ist und ob \n\n\"SPA\" nicht teilweise auch in einem umfassenden Sinn als Synonym für Well-\n\nness benutzt wird. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Wa-\n\nren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriff-\n\nliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-\n\nausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden \n\nBegriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be-\n\ndeutungen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 \n\nTz. 14 = WRP 2006, 1130 - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH, Beschl. v. \n\n17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für \n\neine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder \n\nDienstleistungen beschreibt (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, \n\nI-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT). \n\n16 \n\nVon diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. \n\nEs hat angenommen, dass \"SPA\" nach der Verkehrsauffassung auch ohne \n\nHinzutreten sinntragender Wörter die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-\n\ntungen nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck - wenn auch nicht exakt - \n\nbeschreibt. Dass sich nicht bei sämtlichen Nachweisen, die das Bundespatent-\n\ngericht für die beschreibende Bedeutung des Begriffs herangezogen hat, ein \n\nBezug zu Schönheits- und Kosmetikbehandlungen und -einrichtungen findet, ist \n\nohne Belang. Dies ändert nichts daran, dass das Markenwort für die Waren \n\n\"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege\" deren Verwendungs-\n\nmöglichkeit bei mit \"SPA\" bezeichneten Behandlungen und Anwendungen an-\n\ngibt und die Dienstleistungen \"Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Sau-\n\nnen\" ihrer Art nach beschreibt. \n\n17 \n\nbb) Diesem Ergebnis kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg \n\nentgegenhalten, das Bundespatentgericht habe die beteiligten Verkehrskreise, \n\nauf deren Sicht für eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes \"SPA\" \n\nabzustellen sei, falsch ermittelt. Es habe verkannt, dass zu den maßgeblichen \n\nVerkehrskreisen nicht nur die Konsumenten von Wellnessangeboten, sondern \n\nauch diejenigen Personen zählten, die die in Rede stehenden Waren und \n\nDienstleistungen erwerben oder in Anspruch nehmen könnten. \n\n18 \n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche \n\nVerbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder \n\nDienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. \n\nEuGH GRUR 1999, 723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22 \n\n- LOTTO). Dafür, dass das Bundespatentgericht diese Verbraucherkreise zu-\n\ntreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, spricht der Umstand, dass es \n\ndie Feststellung der beschreibenden Bedeutung von \"SPA\" anhand der Vielzahl \n\nunterschiedlicher Verwendungsbeispiele allgemein und nicht nur bezogen auf \n\neinen bestimmten Publikumskreis festgestellt hat. Allerdings hat das Bundespa-\n\ntentgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer von der Markeninhabe-\n\nrin vorgelegten Verkehrsbefragung in erster Linie auf die aus seiner Sicht kleine \n\nGruppe der Verbraucher abgestellt, die Wellnessangebote in Anspruch neh-\n\nmen. Ob das Bundespatentgericht bei der Annahme einer beschreibenden Be-\n\ndeutung von \"SPA\" in seine Beurteilung nur die Personengruppe einbezogen \n\nhat, die Wellnessangebote in Anspruch nimmt und nicht alle für die in Rede \n\nstehenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommenden Verbraucher, \n\nkann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die Feststellungen des Bundespa-\n\ntentgerichts sich nur auf die mit Wellnessangeboten als Abnehmer und Interes-\n\nsenten in Berührung kommenden Verkehrskreise beziehen sollten, steht dies \n\nder Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht \n\nentgegen. Denn es ist jedenfalls für die Zukunft damit zu rechnen, dass die be-\n\nteiligten Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit \"SPA\" als beschreibende Sachan-\n\ngabe in dem in Rede stehenden Sinn auffassen. \n\n19 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde kann für die gegenteilige Auffassung, das Mar-\n\nkenwort \"SPA\" sei keine beschreibende Angabe im Wellnessbereich, nichts aus \n\nder von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung der GfK Marktfor-\n\nschung GmbH von Januar 2005 herleiten. Nach dieser Umfrage, die zum Ver-\n\nständnis der Bezeichnung \"SPA\" als geographische Angabe bei Personen in \n\nNordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durchgeführt worden ist, haben auf \n\ndie Frage \"Woran denken Sie, wenn Sie die Bezeichnung 'Spa' hören oder le-\n\nsen?\" 23,7 % \"Mineralwasser\", 6,5 % \"kosmetische Produkte\", 41,4 % \"Stadt in \n\nBelgien\", 9,9 % \"Bade- und Wellness-Einrichtungen\" und 36,4 % \"Autorennen, \n\nFormel 1\" geantwortet. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Verkehr \n\nfasse \"SPA\" nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den \n\nfraglichen Waren und Dienstleistungen auf. Der befragte Personenkreis ist nicht \n\nrepräsentativ. Sämtliche Befragten wohnten in den an Belgien angrenzenden \n\nBundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund \n\nlässt sich nicht ausschließen, dass die Anzahl derjenigen, die den Begriff \"SPA\" \n\nim Zusammenhang mit der gleichnamigen Stadt in Belgien und mit Autorennen \n\nkennen, größer und der Anteil, der das Wort mit kosmetischen Produkten und \n\nBade- und Wellness-Einrichtungen in Verbindung bringt - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Möglichkeit von Mehrfachnennungen -, geringer ausfällt als bei \n\neiner bundesweiten Umfrage. Im Übrigen legt der Umstand, dass nach dem \n\nErgebnis der GfK-Umfrage 41,4 % der Befragten \"SPA\" als Namen einer Stadt \n\nin Belgien erkennen, die Annahme eines Freihaltebedürfnisses für die in Rede \n\nstehenden Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung ihrer geographischen \n\nHerkunft nahe. \n\n20 \n\nOhne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht hätte \n\nim Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 MarkenG zu-\n\nmindest ein Verkehrsgutachten einholen müssen, wenn es die von der Marken-\n\ninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung für unzureichend hielt. Die Einholung \n\neines Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich, weil aufgrund der Feststellun-\n\ngen des Bundespatentgerichts die Annahme einer jedenfalls zukünftig erkenn-\n\nbar beschreibende Verwendung des Markenworts \"SPA\" gegenüber sämtlichen \n\nbeteiligten Verkehrskreisen gerechtfertigt ist. \n\n21 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass das Frei-\n\nhaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht deshalb ausscheidet, \n\nweil der Markeninhaberin an den Quellen der Stadt Spa exklusive Ausbeu-\n\ntungsrechte zustehen, die den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung \n\nanderer Produkte miteinschließen, die Wasser aus Spa enthalten. Daraus folgt \n\nnicht, dass die Markeninhaberin für das Wort \"SPA\" trotz des festgestellten be-\n\nschreibenden Inhalts wegen einer nur ihr zustehenden Möglichkeit zur Verwen-\n\ndung des Begriffs im Zusammenhang mit Mineralwasser Markenschutz für die \n\nin Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. \n\n22 \n\nZwar hat der Senat in der Entscheidung \"SPA I\" (Urt. v. 25.1.2001 \n\n- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546) einen Anspruch der Mar-\n\nkeninhaberin wegen einer irreführenden Verwendung der gleichlautenden geo-\n\ngraphischen Herkunftsangabe auf Rücknahme von Markenanmeldungen mit \n\ndem Bestandteil \"SPA\" für Kosmetikprodukte bejaht. Der Umstand, dass der \n\nMarkeninhaberin unter den Voraussetzungen des § 128 MarkenG i.V. mit § 8 \n\nAbs. 3 UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche we-\n\ngen einer in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangabe \"Spa\" \n\nnach § 127 MarkenG eingreifenden Verwendung von Drittzeichen zustehen, \n\nlässt ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Wort \n\n\"SPA\" aber nicht entfallen. Zum einen steht nicht fest, dass die Verwendung \n\ndes Begriffs \"SPA\" in jedweder Form für die Waren und Dienstleistungen, für \n\ndie die Marke Schutz genießt, in den Schutzbereich der geographischen Her-\n\nkunftsangabe eingreift und Ansprüche der Markeninhaberin nach §§ 127, 128 \n\nMarkenG auslöst. Zum anderen begründet der beschreibende Charakter des \n\nBegriffs \"SPA\" im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistun-\n\ngen ein Eintragungshindernis, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Mar-\n\nkeninhaberin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots ange-\n\nwiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, \n\nI-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 57 u. 61 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 760 \n\nTz. 13 - LOTTO). \n\n23 \n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Ent-\n\nscheidung \"SPA I\" (GRUR 2001, 420) die Voraussetzungen einer Umwandlung \n\nder geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung i.S. von \n\n§ 126 Abs. 2 MarkenG verneint hat. Die Umwandlung einer geographischen \n\nHerkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung und die Beurteilung eines Frei-\n\nhaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines beschreiben-\n\nden Charakters der Bezeichnung richten sich nach unterschiedlichen Maßstä-\n\nben. Während der Senat in der Entscheidung \"SPA I\" bei der Umwandlung \n\neiner geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung darauf \n\nabgestellt hat, ob nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in \n\nder Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder \n\nDienstleistung sieht, reicht es für die Annahme des Freihaltebedürfnisses nach \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die Verwendung als beschreibende Anga-\n\nbe \n\njederzeit \n\nin Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2003, 882, 883 \n\n- Lichtenstein). \n\n24 \n\nOb ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für eine geogra-\n\nphische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die \n\ngeographische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren gegenwärtig nur von \n\nder Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zukünftigen Verwendung \n\ndurch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin \n\nexklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe \n\nbezeichneten Gebiet zustehen (hierzu BPatG GRUR Int. 1992, 62), bedarf kei-\n\nner abschließenden Entscheidung. Bedenken hiergegen können sich aus der \n\nMöglichkeit der Übertragung der Marke ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR Int. 1993, 254, 257 = WRP 1993, 9 - Römig-\n\nberg). Jedenfalls kommt ein Ausschluss des Schutzhindernisses nur für den \n\nWaren- oder Dienstleistungsbereich in Betracht, für den die Markeninhaberin \n\nExklusivrechte in Anspruch nehmen kann. Dies sind vorliegend \"Mineralwässer \n\naus Spa\". Das Recht der Markeninhaberin zur exklusiven Ausbeutung der im \n\nBereich der Stadt Spa gelegenen Mineralwasserquellen lässt dagegen ein Frei-\n\nhaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren und Dienstleistun-\n\ngen nicht entfallen, für die die Marke geschützt ist. Hierzu ist vielmehr eine Ver-\n\nkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zugunsten der Markeninhaberin \n\nerforderlich, für die nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. \n\n25 \n\nEines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften nach Art. 234 EG bedarf es nicht. Ein Fall, in dem aus-\n\nnahmsweise erwogen werden könnte, von einer für die Überwindung des \n\nSchutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verkehrs-\n\ndurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG abzusehen, liegt offensichtlich nicht \n\nvor. \n\n26 \n\nd) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beschreibende \n\nVerwendung des Wortes \"SPA\" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke \n\nim Jahre 2000 zu erwarten gewesen sei. Diese Prognoseentscheidung, die \n\ndurch die vom Bundespatentgericht angeführten Verwendungsbeispiele belegt \n\nwird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass \n\nTeilen des Verkehrs die beschreibende Bedeutung des Begriffs \"Spa\" Ende \n\n2002/Anfang 2003 unbekannt geblieben war (vgl. OLG Köln GRUR Int. 2003, \n\n778, 780 f.). \n\n27 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist \nin Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W(pat) 297/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-53-05","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/i-zb-53-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Februar\n\n2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":18},{"id":"MarkenG/50","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"50","label":"§ 50 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/128","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"128","label":"§ 128 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/127","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"127","label":"§ 127 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/73","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"73","label":"§ 73 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/126","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"126","label":"§ 126 MarkenG","mentions":1},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2005-02-15","docket":"24 W(pat) 297/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-03-13","docket":"I ZB 53/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-03-13/i-zb-53-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-53-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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