{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"I ZB 20/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kosten der Schutzschrift III RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertre- tung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 20/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nKosten der Schutzschrift III \n\nRVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 \n\nFür die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nbei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertre-\ntung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr \nnach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und \nspäter wieder zurückgenommen wird. \n\nBGH, Beschl. v. 13. März 2008 - I ZB 20/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2007 wird auf Kos-\n\nten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 523 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, \n\nnachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbs-\n\nverstoßes abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen \n\netwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und \n\neine nähere Begründung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstel-\n\nlerin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. \n\n2 \n\nDas Landgericht beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu ent-\n\nscheiden und Termin hierzu nur auf ausdrücklichen Antrag zu bestimmen. Es \n\nwies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Schutzschrift vorlag. Die Antrag-\n\nstellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-\n\ngung zurück. Nach der daraufhin vom Landgericht getroffenen Kostenentschei-\n\ndung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Antragsgegnerin hat neben der Kostenpauschale die Festsetzung ei-\n\nner 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV beantragt. \n\nDas Landgericht hat zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach \n\nNr. 3100 RVG VV festgesetzt; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin \n\nhat es die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr \n\nermäßigt. \n\nDem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Antrags-\n\ngegnerin hat das Oberlandesgericht stattgegeben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \n\nBegehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-\n\nrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die 1,3-fache Verfahrensge-\n\nbühr nach Nr. 3100 RVG VV sei nicht zu ermäßigen. Nach der Regelung der \n\nNr. 3101 RVG VV komme eine Ermäßigung nicht in Betracht, wenn - wie vorlie-\n\n9 \n\n10 \n\ngend - der Auftrag erst ende, wenn die Sachvortrag enthaltende Schutzschrift \n\nbereits bei Gericht eingereicht sei. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im \n\nFalle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenden Kosten zu erstat-\n\nten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung \n\nnotwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen \n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungs-\n\nfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn \n\nder Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenom-\n\nmen wird (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Tz. 15 = \n\nWRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II). \n\n11 \n\nb) Die Höhe der Gebühr richtet sich vorliegend nach Nr. 3100 und \n\nNr. 3101 RVG VV. Die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 entsteht \n\nnach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts ein-\n\nschließlich der Information. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3101 RVG VV auf eine \n\n0,8-fache Gebühr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die \n\nKlage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-\n\nanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des \n\nAntrags enthält, eingereicht hat. \n\n12 \n\nDie Voraussetzungen der Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr \n\nder Nr. 3100 RVG VV liegen im Streitfall nicht vor. Die Schutzschrift der An-\n\ntragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon ist \n\nauszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur \n\nSache und nicht nur Verfahrensanträge enthält (vgl. Hartmann, Kostengesetze, \n\n37. Aufl., 3101 VV Rdn. 13; Keller in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 24). Eine Gebührenermäßigung \n\nnach Nr. 3101 RVG VV scheidet dann aus (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941; \n\nOLG Düsseldorf AGS 2006, 489; OLG München AGS 2007, 557; Hartmann \n\naaO 3101 VV Rdn. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz, 17. Aufl., Anh. II Rdn. 127; Bischof in Kompaktkommentar RVG, \n\n2. Aufl., Nr. 3101 VV Rdn. 27; a.A. OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG \n\nFrankfurt OLG-Rep 2006, 793; N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, \n\n3. Aufl., § 11 Rdn. 79; Keller in Riedel/Sußbauer aaO VV Teil 3 Abschn. 1 \n\nRdn. 26). \n\n13 \n\naa) Unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprach \n\nes allerdings der ganz überwiegenden Meinung, dass der Gebührenanspruch \n\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr umfasste, \n\nwenn der Auftrag zu einem Zeitpunkt endete, zu dem der Rechtsanwalt lediglich \n\neine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte. Die in einer vorsorglich einge-\n\nreichten Schutzschrift enthaltenen Anträge waren keine Sachanträge i.S. des \n\n§ 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, \n\n456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I, m.w.N.). \n\n14 \n\nbb) Mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist gegenüber der Rechts-\n\nlage unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Erweiterung \n\ndes Katalogs in Nr. 3101 RVG VV, bei dem eine Ermäßigung des Gebührentat-\n\nbestandes bei Auftragsbeendigung ausscheidet, um Schriftsätze, die Sachvor-\n\ntrag enthalten, eingeführt worden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getra-\n\ngen werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3101 RVG VV gegenüber \n\n§ 32 Abs. 1 BRAGO auf Verfahren ohne besondere Sachanträge, und zwar ins-\n\nbesondere auf FGG-Verfahren, ausgedehnt worden ist (vgl. Begründung zum \n\nGesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1971, S. 211). Die damit verbundene Anwen-\n\ndung der Bestimmung mit der Folge des Ausschlusses der Gebührenermäßi-\n\ngung bei einem Schriftsatz mit Sachvortrag ohne einen Sachantrag auch in \n\nStreitverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren als sachgerecht angesehen \n\nworden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf aaO S. 211). Diese Änderung der \n\nRechtslage in Nr. 3101 RVG VV gegenüber § 32 Abs. 1 BRAGO hat zur Folge, \n\ndass eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag endet, \n\nnachdem die Schutzschrift, die Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht und \n\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden ist. Den \n\nSachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis ge-\n\nlangt, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 456 \n\n- Kosten der Schutzschrift I). Der Sachvortrag in einer vorsorglich eingereichten \n\nSchutzschrift unterscheidet sich zwar von einer Entgegnung auf den Antrag auf \n\nErlass einer einstweiligen Verfügung dadurch, dass er unter Umständen auf \n\nVermutungen über den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, die er zu ent-\n\nkräften sucht. Nach der Neuregelung der Nr. 3101 RVG VV rechtfertigt dies a-\n\nber nicht die unterschiedliche Behandlung des Vortrags in einer Schutzschrift \n\nund des Vortrags in einer Antragsentgegnung im Verfahren über die Gewäh-\n\nrung vorläufigen Rechtsschutzes. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der \n\nSachvortrag in der Schutzschrift ebenfalls vom Gericht bei seiner Entscheidung \n\nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen ist. \n\n15 \n\ncc) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich vorliegend auch nicht nach \n\nNr. 3403 RVG VV (Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten), weil die \n\nAntragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur mit der Einrei-\n\nchung der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten \n\nEilverfahren beauftragt hatte. \n\n16 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2006 - 84 O 146/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 17 W 270/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-20-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:58.806609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/i-zb-20-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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