{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"4 StR 511/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 511/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu Ziff. 1.:Untreue \n zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \nRechtsanwältin , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten S. \nsowie die Angeklagten in Person, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Halle vom 2. April 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten B. am 1. Juli 2002 wegen \n\nUntreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, \n\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn wegen weiterer \n\nVorwürfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es vom \n\nVorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. freigesprochen. Auf die \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003 \n\ndiese Entscheidung bezüglich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies \n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des \n\nAngeklagten B. wurde verworfen \n\n(Senatsurteil vom 8. Mai 2003 \n\n- 4 StR 550/02 = BGH NJW 2003, 3498). Das Landgericht hat nunmehr beide \n\nAngeklagten vollumfänglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde \n\nnach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten. \n\nIm Sommer 1990 kam der Angeklagte B. , damals Bürgermeister der Ge-\n\nmeinde, mit dem Angeklagten S. in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine \n\nZusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets \n\neinschaltete. Der Angeklagte S. gründete im September 1990 mit mehreren \n\nGeschäftspartnern die S. und Partner GmbH (im Folgenden: S. \n\nGmbH) und die T. GmbH, deren Gesellschaftszwecke darauf gerichtet wa-\n\nren, in Gemeinden des Saalkreises Grundstücke zu erwerben, darauf Wohn- \n\nund Gewerbegebiete zu planen und zu erschließen und diese sodann gewinn-\n\nbringend an Investoren zu veräußern. Die Gemeinden sollten die erforderlichen \n\nplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. \n\n4 \n\nEntsprechend wollte der Angeklagte S. mit den im vorgesehenen Ge-\n\nwerbegebiet in belegenen Grundstücken verfahren. Er beabsichtigte, \n\ndie im Privateigentum stehenden Grundstücke für 5 DM/m² zu erwerben. Für \n\ndie Pläne und die Preisvorstellungen des Angeklagten S. machte sich der \n\nAngeklagte B. gegenüber dem Gemeinderat und gegenüber den Grund-\n\nstückseigentümern stark. Anhand einer vom Angeklagten B. erhaltenen \n\nListe trat der Angeklagte S. zunächst an sieben Grundstückseigentümer \n\nheran und gewann diese für den Verkauf ihrer Grundstücke. Am 28. März 1991 \n\nund am 11. April 1991 gaben diese Eigentümer notariell beglaubigte, auf zwei \n\nJahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundstücke für \n\n5 DM/m² zu Gunsten der S. GmbH oder einen von der GmbH zu benen-\n\nnenden Dritten ab. \n\n5 \n\nNachdem es der T. GmbH in der Folgezeit nur sehr eingeschränkt \n\ngelungen war, Investoren für das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der \n\nAngeklagte B. , beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des \n\nSaalkreises tätigen Josef Mo. , die vom Angeklagten S. durch die Opti-\n\nonsverträge gesicherten Grundstücke für die Gemeinde zu erwerben. Er hoffte, \n\nauf diese Weise Fördermittel zu Gunsten der Gemeinde erhalten und die \n\nGrundstücke deshalb billiger als ein privater Investor weiterveräußern zu kön-\n\nnen. Er kam mit S. überein, die gesicherten Grundstücke zu einem Preis \n\nvon 10 DM/m² für die Gemeinde zu erwerben, nachdem die S. GmbH von \n\nihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte S. bestand, Gebrauch gemacht \n\nhatte. \n\n6 \n\nIm August 1991 schloss die Gemeinde , vertreten durch den \n\nAngeklagten B. , mit der damaligen bank ( ) zum \n\nZwecke des Ankaufs der Grundstücke einen Kreditvertrag über 13,8 Millionen \n\nDM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell \n\nfür die Vergabe von Kommunalkrediten (sogen. \"Kredite außerhalb des Haus-\n\nhalts\"). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den Kommunen erlaubt wer-\n\nden, Kredite für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken aufzu-\n\nnehmen, ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der Kre-\n\nditvertrag sah deshalb vor, dass die Rückzahlung des Darlehens frühestens \n\nnach fünf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des Kredi-\n\ntes noch zu verlängern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die \n\nGemeinde - wiederum vertreten durch den Angeklagten B. - die sieben vom \n\nAngeklagten S. gesicherten Grundstücke für 10 DM/m², nachdem zuvor \n\ndie jeweiligen Kaufoptionen für 5 DM/m² zu Gunsten einer der Gesellschaften \n\ndes Angeklagten S. ausgeübt worden waren. Ein weiteres im Gewerbe-\n\ngebiet belegenes Grundstück wurde vom Angeklagten S. in gleicher Weise \n\n7 \n\n8 \n\ndurch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und später eben-\n\nfalls nach einem Zwischenerwerb durch eine der beiden GmbH's für 10 DM/m² \n\nan die Gemeinde weiterverkauft. \n\nDen Grundstückskäufen stimmte der Gemeinderat am 10. März 1993 \n\nnachträglich zu. Weiterveräußert wurden bisher lediglich 40 % der Fläche. \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten B. vom Vorwurf der Untreue \n\n(in 8 Fällen), den Angeklagten S. von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet \n\nzu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon \n\nzu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen \n\nGrundstückserwerb durch die Gemeinde geplant hatten und durch den Zwi-\n\nschenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH bewusst \n\neinen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der Gemeinde vereitelten. \n\nDie Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den übereinstimmenden \n\nEinlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat \n\ndiese durch die Angaben des Zeugen Mo. und zweier Gesellschafter der \n\nS. bzw. T. GmbH bestätigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein \n\nkollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwi-\n\nschenerwerb hat das Landgericht demgegenüber nicht daraus herzuleiten ver-\n\nmocht, dass \n\n- sich ein Gesellschafter der T. GmbH bereits Anfang 1991 bei der \n\nüber Möglichkeiten der Kreditvergabe an Kommunen erkundigt und \n\n- entsprechendes Informationsmaterial über das Finanzierungsmodell \"Kredite \naußerhalb des Haushalts\" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten \nB. hatte zukommen lassen, \n\n- dieser bereits einen Tag später gegenüber dem Angeklagten S. Interesse \nan dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gesprächs-\ntermins bei der Bank gebeten hatte, \n\n- Gesellschafter der T. GmbH daraufhin am 25. Februar 1991 bei der für \nKommunalinvestitionen zuständigen Abteilung der die Planungen für \ndas Gewerbegebiet in vorstellten und \n\n- der Gemeinderat am 5. März 1991 dem Angeklagten B. gestattete, Kre-\ndite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell \"zum Kauf \nvon Grund und Boden und für Erschließungszwecke\" aufzunehmen und für die \nGemeinde \"Grund und Boden\" zu erwerben. \n\nII. \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg. \n\nAuf die Formalrügen kommt es daher nicht an. \n\nDie Beweiswürdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Män-\n\ngel auf. \n\nDie Erwägungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives \n\nZusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der Gemeinde nachtei-\n\nligen Zwischenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH aus-\n\ngeschlossen hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsa-\n\nchengrundlage und enthalten Widersprüche. Sie lassen zudem besorgen, dass \n\ndas Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der \n\nSchuld der Angeklagten gestellt und den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne \n\nIndizien angewandt hat, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Über-\n\nzeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 205, 206). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n1. Dies gilt zunächst für die Begründung, mit welcher die Strafkammer \n\ndem Gespräch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten S. , zwei \n\nweiteren Gesellschaftern der T. GmbH und zwei Mitarbeitern der Abteilung \n\nKommunalinvestitionen der eine indizielle Bedeutung für einen bereits \n\nzu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundstücke \n\ndurch die Gemeinde abgesprochen hat. \n\n13 \n\nDie Strafkammer hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszu-\n\nschließen vermocht, dass die Gesellschafter der T. GmbH das Gespräch \n\nmit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich über Kreditaufnahmen für die Ge-\n\nsellschaft zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, nämlich \n\nan die für die Vergabe von Kommunalkrediten zuständige Abteilung weitergelei-\n\ntet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern \n\nliegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getrof-\n\nfenen Feststellungen der bei dem Gespräch anwesende Gesellschafter H. \n\nbereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der über die Vergabe von \n\nKommunalkrediten informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten \n\nund dem Angeklagten B. zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag \n\nvor dem Gespräch gegenüber dem Angeklagten S. sein Interesse an dem \n\nangebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abklärung eines diesbe-\n\nzüglichen Gesprächstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enthält das Urteil \n\nkeine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass, was nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen zu erwarten gewesen wäre, vor Abschluss der Optionsverträge seitens der \n\nGesellschaften eine eigene Kreditaufnahme für den Grundstückserwerb ange-\n\nstrebt war. \n\n14 \n\n2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten \n\nangestellte Überlegung, der Angeklagte B. habe sich zu diesem früheren \n\nZeitpunkt möglicherweise nicht wegen des Projekts \"Gewerbegebiet\", sondern \n\nim Hinblick auf \"spätere oder andere Vorhaben\" der Gemeinde für das Finanzie-\n\nrungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragfähigen Tatsachen-\n\ngrundlage. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte \n\nbereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten B. ergeben haben, hat die \n\nStrafkammer keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemein-\n\nde im damaligen Zeitraum zu treffen vermocht. Die Erwägung ist aber insbe-\n\nsondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen die bei der geführten Gespräche nur die Finanzierung des \n\nGewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. März 1991 gemeinsam mit \n\nzwei Gesellschaftern der S. bzw. T. GmbH dem Landrat Pläne über die \n\nErrichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. März \n\n1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten \n\nKreditfinanzierung über die bat. \n\n15 \n\n3. Auch die Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 1991, in \n\nwelchem der Angeklagte B. zur Aufnahme von Krediten bei der \n\nund zum Erwerb von Grundstücken für die Gemeinde ermächtigt wurde, sei \n\nmöglicherweise nachträglich, nämlich erst nach dem Erwerb der Grundstücke \n\nfür die Gemeinde, in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ur-\n\nsprünglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht \n\nnachvollziehbar begründet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das Landge-\n\nricht einerseits der Einlassung des Angeklagten B. , der fragliche Beschluss \n\nsei insgesamt erstmals nach Beantragung des Kommunalkredits im August \n\n1991 erstellt und auf den 5. März 1991 rückdatiert und erst dann als Anlage \n\nzum Gemeinderatsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber \n\neinen Austausch des Beschlusses für möglich hält. Unklar bleibt vor allem, wel-\n\nchen Inhalt der ursprüngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem ge-\n\ngebenenfalls indizielle Bedeutung für die erhobenen Tatvorwürfe beizumessen \n\ngewesen wäre. \n\n16 \n\n4. Schließlich begegnen die Formulierungen, es sei \"nicht zwingend\", \n\ndass das Gespräch am 25. Februar 1991 in den Räumen der der \n\nVorbereitung eines Kommunalkredits gedient habe bzw. der Gemeinderatsbe-\n\nschluss vom 5. März 1991 sei kein \"zwingendes Indiz\" für die Vorwürfe in der \n\nAnklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die Straf-\n\nkammer bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten \n\ndes Angeklagten Schlüsse gezogen werden können, wenn diese nicht zwin-\n\ngend, sondern nur möglich sind (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung \n\n25). \n\nIII. \n\n17 \n\nDie dargelegten Mängel in der Beweiswürdigung ziehen die erneute Auf-\n\nhebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nherzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen. \n\n18 \n\nEin solches ist in der Rechtsprechung nur in außergewöhnlichen Einzel-\n\nfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neu-\n\nen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46, \n\n159, 171; BVerfG NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor. \n\n19 \n\nHier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-\n\ngerung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erforderlichkeit \n\nzweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe \n\ndes Tatvorwurfs am 22. März 2000 nunmehr insgesamt achtjährige Verfahrens-\n\ndauer gestützt werden (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGHR MRK Art. 6 \n\nAbs. 1 Verfahrensverzögerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des Umstan-\n\ndes, dass die Grenze der absoluten Verjährung um mittlerweile mehr als fünf \n\nJahre überschritten wäre und das Verfahren jedenfalls in der Zeit zwischen Zu-\n\nrückverweisung der Sache durch den Senat und Beginn der zweiten Hauptver-\n\nhandlung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der \n\nJustiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausmaß der bisher ein-\n\ngetretenen Verfahrensverzögerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last \n\nliegenden Tatvorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem \n\nSchadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig \n\ndar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rah-\n\nmen der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht käme und \n\ndie Weiterführung des Verfahrens deshalb unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH \n\nwistra 2006, 262 f.). \n\n20 \n\nÜber eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung denk-\n\nbare Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153 a StPO wird gegebenenfalls \n\nder neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-\n\nten zu entscheiden haben. \n\nIV. \n\n21 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch \n\nund verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/4-str-511-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/4-str-511-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:10.884732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-13/4-str-511-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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