{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"II ZB 30/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 30/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nKapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 24. August 2007 in Verbindung mit dem Berichti-\n\ngungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen. \n\n2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n1.822,32 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-\n\nengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-\n\nstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-\n\nhoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom \n\n23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge \n\ni.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-\n\nschluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-\n\nwiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-\n\ngen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, \n\nden Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Mus-\n\nterfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Be-\n\nschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. \n\n2 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO statthaft und rechtzeitig, nämlich innerhalb der einmonatigen Frist \n\ndes § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eingelegt worden. Dass in der Rechtsbeschwer-\n\ndeschrift vom 20. September 2007 als Rechtsbeschwerdeführerin eine Frau \n\nS. T. genannt ist und erst am 14. November 2007 eine \n\nRechtsbeschwerde- und -begründungsschrift für M. und D. K. ein-\n\ngereicht worden ist, steht nicht entgegen. Denn auch in dem Beschluss des Be-\n\nschwerdegerichts vom 24. August 2007 ist als Beschwerdeführerin Frau T. \n\n aufgeführt, und dieser Beschuss ist erst mit Beschluss vom 11. Oktober \n\n2007 hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer berichtigt worden. Da-\n\nnach kommt es nicht darauf an, dass durch die Zustellung eines Berichtigungs-\n\nbeschlusses grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird \n\n(BGHZ 89, 184; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 25, zur Ausnah-\n\nme bei Parteiverwechslung aber BGHZ 17, 149). In entsprechender Anwen-\n\ndung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (Zöller/Gummer/Heßler aaO Vor \n\n§ 511 Rdn. 30) hat eine Rechtsmittelschrift, die den in dem angefochtenen Be-\n\nschluss genannten Namen verwendet, jedenfalls dieselben Wirkungen wie eine \n\nunter der richtigen Parteibezeichnung erstellte Rechtsmittelschrift. Die Rechts-\n\nbeschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden, da die Begründungsfrist mit \n\nVerfügung vom 25. September 2007 gemäß § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 \n\nZPO bis zum 3. Dezember 2007 verlängert worden ist. \n\n3 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurück-\n\ngewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in \n\nGang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been-\n\ndet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\nWie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 \n\n(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-\n\nlungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung \n\nder Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. \n\nEin Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG \n\nnur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-\n\ndium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-\n\nchen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-\n\nkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach \n\nWortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-\n\nstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-\n\nterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge \n\nfristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-\n\ndendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-\n\nstanzliches Verfahren voraus. \n\n7 \n\nHier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten \n\nRechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-\n\nzug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-\n\ngung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine \n\nAbänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn \n\nauch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des \n\nRechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-\n\nden kann. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 34 O 14261/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.08.2007 - W (KAP) 19/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:21.200711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2008-03-12","dockets":["II ZB 30/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – II ZB 30/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\n\nKapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 24. August 2007 in Verbindung mit dem Berichti-\n\ngungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen.\n\n2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n1.822,32 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2007-06-19","docket":"34 O 14261/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2007-08-24","docket":"W (KAP) 19/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-03-12","docket":"II ZB 30/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-30-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:24:21.200711+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}