{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"II ZB 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 24/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nKapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 10. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\n2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n615,19 € festgesetzt. \n\n1 \n\nI. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-\n\nGründe: \n\nengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-\n\nstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-\n\nhoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom \n\n23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge \n\ni.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil \"den\" Antrag als \n\nunzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen \n\ndas Urteil sofortige Beschwerde und Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde \n\nhat er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung des \n\nMusterfeststellungsantrags aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-\n\nstellungsanträge vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zulässig \n\n2 \n\n3 \n\nsind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwer-\n\nde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das \n\nstatthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil ent-\n\nschieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1 \n\nAbs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann, \n\nwenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnte \n\nder Kläger das Urteil, soweit darin der Musterfeststellungsantrag zurückgewie-\n\nsen worden war, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/ \n\nHeßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30). \n\n4 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug \n\nin Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-\n\nendet, und den zweiten Musterfeststellungsantrag habe das Landgericht inzi-\n\ndent zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er-\n\nfolg. \n\n5 \n\n6 \n\nWie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 \n\n(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-\n\nlungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung \n\nder Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. \n\nEin Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG \n\nnur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-\n\ndium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-\n\nchen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-\n\nkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach \n\nWortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-\n\nstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-\n\nterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge \n\nfristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-\n\ndendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-\n\nstanzliches Verfahren voraus. \n\n7 \n\nHier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten \n\nRechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-\n\nzug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-\n\ngung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine \n\nAbänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn \n\nauch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des \n\nRechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-\n\nden kann. \n\n8 \n\nSchließlich ist auch nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu \n\nerinnern, der zweite Musterfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2007 sei in \n\nschlüssiger Weise durch das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 22.05.2007 - 20 O 4932/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 14/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/ii-zb-24-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:01.973579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-12/ii-zb-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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