{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"2 StR 628/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 628/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwältin (GL) \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 16. Oktober 2007 wird mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlan-\n\nden erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet \n\nwird. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich \n\ndie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nmit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe seiner Strafzumessung \n\neinen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Er-\n\ngebnis keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der Ange-\n\nklagte für einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 € Kurierlohn zu er-\n\nhalten, Rauschgift von Holland nach Deutschland. Bei seiner Festnahme in \n\nDeutschland führte er zwei Päckchen mit Heroinzubereitung mit einem Netto-\n\ngewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste Päckchen enthielt \n\neinen Anteil an Diacetylmorphinbase von 13 %, das zweite einen solchen von \n\n40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an Diacetylmorphinbase 154,1 g, was ei-\n\nnem Anteil an Diacetylmorphin-Hydrochlorid von 169,3 g entspricht (der Anteil \n\nan Heroinbase ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den \n\nAnteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten; vgl. BGH, Beschl. vom 20. August \n\n1992 - 1 StR 404/92). \n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, dass \"hinsichtlich des Betäu-\n\nbungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g Morphinhydrochlorid beginne und nicht schon be-\n\nreits bei 1,5 g wie bei Heroinhydrochlorid (BGHSt 35, 179).\" \n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Ange-\n\nklagten gewertet, \"dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen \n\nMenge handelte\" (UA S. 12). \n\n2. Die Strafkammer hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde ge-\n\nlegt. \n\nDas Landgericht hat Morphin und Diacetylmorphin gleichgesetzt. Das \n\ntrifft nicht zu. Diacetylmorphin ist Heroin, Diacetylmorphinbase ist Heroinbase \n\nund Diacetylmorphin-Hydrochlorid ist Heroinhydrochlorid. \n\nDa die Strafkammer unzutreffend von Morphinhydrochlorid statt von Dia-\n\ncetylmorphin-Hydrochlorid ausgegangen ist, hat sie die \"nicht geringe Menge\" \n\nbei 4,5 g beginnen lassen (vgl. BGHSt 35, 179) statt wie für Heroinhydrochlorid \n\ngeboten bei 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einer höhe-\n\nren Strafe gelangt wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der Angeklagte mehr als \n\ndas 112-fache der nicht geringen Menge eingeführt hat. \n\nDer Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen, \n\nda die verhängte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozessökono-\n\nmischer Gesichtspunkte - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\n10 \n\nFür die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft \n\nwar auszusprechen, dass sie im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. BGH, \n\nBeschl. vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-628-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/2-str-628-07","retrieved":"2026-07-10 19:25:04.187967+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-12/2-str-628-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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