{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"4 StR 454/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 454/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n hier: Anhörungsrüge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 30. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: \n\nGründe: \n\nzwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 €) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf \n\ndie Revision des Angeklagten hat der Senat auf fernmündlich gestellten Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt \n\nworden ist, und das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Tot-\n\nschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt \n\nwird; die weiter gehende Revision wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n2 \n\nHiergegen hat der Verurteilte fristgerecht eine Anhörungsrüge nach \n\n§ 356 a StGB erhoben. Zu deren Begründung hat er unter anderem ausgeführt, \n\ndass der Senat die Verurteilung wegen Totschlags, jedenfalls aber die insoweit \n\nvom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe nicht hätte aufrechterhalten dürfen, \n\nda das Landgericht beide Taten, zumindest auf der Ebene der Strafzumessung, \n\nunauflöslich miteinander verknüpft habe. Im Übrigen beanstandet er, dass we-\n\nder ihm noch seinem Verteidiger der Einstellungsantrag des Generalbundesan-\n\nwalts zur Kenntnis gegeben worden sei. \n\n3 \n\nDie Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Der vorherigen Anhörung des An-\n\ntragstellers zu einem Einstellungsantrag des Generalbundesanwalts bedarf es \n\nnicht, wenn er durch die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht beschwert \n\nist (BGH NStZ 1995, 18; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 154 Rdn. 20 \n\nm.w.N.). Dies ist bei unterschiedlichen Straftaten regelmäßig der Fall. Allerdings \n\nhätte hier eine Mitteilung des Einstellungsantrags erfolgen müssen, weil das \n\nLandgericht das vorangegangene Körperverletzungsgeschehen sowohl im \n\nRahmen einer Hilfserwägung zur Frage des Notwehrrechts hinsichtlich des töd-\n\nlichen Stichs [UA 19] als auch bei der Bemessung der für den Totschlag er-\n\nkannten Strafe [UA 20] berücksichtigt hat. Dies verhilft der Anhörungsrüge des \n\nAntragstellers indes nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist \n\njedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sich der Gehörs-\n\nverstoß nicht auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2007 ausgewirkt \n\nhat. \n\n4 \n\nFür den Schuldspruch wegen Totschlags ist die Verfahrenseinstellung \n\nohne Bedeutung. Auf die hilfsweise angestellte Überlegung, dass ein etwaiges \n\nNotwehrrecht wegen der vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung ein-\n\ngeschränkt gewesen sei, kommt es nicht an, da das Landgericht auf der Grund-\n\nlage der getroffenen Feststellungen eine Notwehrlage rechtsfehlerfrei verneint \n\nhat. Danach hatte der später Geschädigte zwar anfangs den Streit provoziert, \n\nwar aber, nachdem ihm der Angeklagte einen Messerstich in die Schulter ver-\n\nsetzt hatte, weggelaufen. Obwohl die Auseinandersetzung dadurch beendet \n\nwar, griff der Angeklagte nunmehr grundlos die beiden Begleiter des Geschä-\n\ndigten an. Er schlug dem einen mit der Faust, in der er noch immer das Messer \n\nhielt, ins Gesicht und verfolgte, weiterhin mit dem Messer bewaffnet, den ande-\n\nren, der zu flüchten versuchte. In diesem Moment erst kehrte der Geschädigte \n\nzurück. Als er, um seinen rechtswidrig angegriffenen Begleiter zu schützen, auf \n\nden Angeklagten zusprang, versetzte ihm dieser einen so wuchtigen Stich in die \n\nBrust, dass das Brustbein durchstoßen und die Lungenschlagader durchtrennt \n\nwurden. \n\n5 \n\nAuch für die Bemessung der für den Totschlag verhängten Strafe kommt \n\nes auf die Verfahrenseinstellung letztlich nicht an. Insoweit hat das Landgericht \n\nzwar schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch den ersten \n\nMesserstich in die Schulter \"erhebliche kriminelle Energie offenbart\" habe. An-\n\ngesichts des Tatgeschehens wäre aber eine noch mildere Strafe als die vom \n\nLandgericht verhängte nicht mehr schuldangemessen. \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/4-str-454-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/4-str-454-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:44.104271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-11/4-str-454-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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