{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"3 StR 54/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 54/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge \n\nzu 2. und 3.: bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 14. August 2007 in den \n\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten L. und A. B. wegen \n\nbandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in 15 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und \n\nden Angeklagten K. wegen bandenmäßiger Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten \n\nRevisionen. Die Nachprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigungen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). Dagegen haben die Revisionen zu den Strafaussprüchen Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat für die 15 festgestellten Taten Einzelstrafen zwi-\n\nschen drei Jahren zehn Monaten und sechs Jahren (Angeklagte L. und \n\nA. B. ) und zwischen vier Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Mona-\n\nten (Angeklagter K. ) als eigentlich verwirkt angesehen. Es hat bei allen Ange-\n\nklagten im Rahmen der Strafzumessung pauschal die lange Verfahrensdauer \n\nstrafmildernd berücksichtigt. Sodann hat es als \"Verzögerungen im Verfahrens-\n\ngang, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen\", Zeiträume zwischen ein-\n\nzelnen Verfahrensabschnitten (zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung \n\nund dem Urteil insgesamt knapp mehr als zwei Jahre) aufgezählt, ohne kennt-\n\nlich zu machen, welcher konkrete Zeitabschnitt davon jeweils unter Anrechnung \n\neiner sachgerechten Verfahrensbehandlung einen rechtsstaatswidrigen Verstoß \n\ngegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK darstellt. Schließlich hat es auf dieser Grundlage bei allen Ange-\n\nklagten jede Einzelstrafe um ein Jahr reduziert und daraus die genannten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen gebildet. \n\n3 \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil das \n\nLandgericht die Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer \n\nder neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden \n\nWeise kompensiert hat. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07 = BGH NJW 2008, \n\n860; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, dass in derartigen Fällen \n\ndie Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich \n\nschuldangemessene Strafe vorzunehmen ist; vielmehr ist diese in der Urteils-\n\nformel auszusprechen und gleichzeitig zu bestimmen, dass zur Entschädigung \n\nfür die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil dieser Strafe als voll-\n\nstreckt gilt. Diese Änderung der Rechtsprechung führt hier zur Aufhebung der \n\nStrafaussprüche; denn bei den bisher unbestraften bzw. nur geringfügig vorbe-\n\nstraften Angeklagten liegt es nahe, dass sie in Anwendung des Vollstre-\n\n4 \n\n5 \n\nckungsmodells früher in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer \n\nReststrafe zur Bewährung kommen können, als dies bei der vom Landgericht \n\nnoch angewendeten Strafabschlagslösung der Fall wäre (vgl. BGH - GS - NJW \n\n2008, 860, 866). \n\nDer nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Folgendes zu \n\nbeachten haben: \n\n1. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren als Grundlage der \n\nKompensation Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit-\n\nteln und im Urteil festzustellen. Hieran hat sich auch nach dem Vollstreckungs-\n\nmodell nichts geändert (BGH aaO). Die entsprechenden Feststellungen sind \n\nneu zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht jeweils die ge-\n\nsamten Zeiten zwischen verschiedenen verfahrensfördernden Maßnahmen als \n\nrechtsstaatswidrige Verzögerungen angesehen werden können; vielmehr durfte \n\nauch bei zügiger Verfahrensgestaltung die Erledigung dieser Maßnahmen je-\n\nweils eine angemessene Zeitdauer in Anspruch nehmen. \n\n6 \n\nDie so getroffenen Feststellungen dienen zunächst als Grundlage für die \n\nStrafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu ent-\n\nscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und \n\nUrteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagten wegen der \n\nüberlangen Verfahrensdauer ausgesetzt waren, bei der Straffestsetzung mil-\n\ndernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als be-\n\nstimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung \n\nbedarf es nicht. Hierauf aufbauend sind die schuldangemessenen Einzel- und \n\nGesamtstrafen festzustellen; letztere sind im Urteilstenor auszusprechen. \n\n7 \n\n2. Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung hier als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH aaO \n\nS. 864, 866), ist daran anschließend im Urteilstenor festzulegen, welcher bezif-\n\nferte Teil der Gesamtstrafen zur Kompensation der Verzögerung jeweils als \n\nvollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht auf-\n\nstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang \n\nder staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der \n\nStrafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklag-\n\nten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als \n\nsolche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits \n\nmildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem \n\nPunkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die \n\nrechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, \n\netwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen \n\nund das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzuset-\n\nzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil \n\nder Strafe zu beschränken haben. \n\n8 \n\n3. Der neue Tatrichter wird bei der Begründung der Strafzumessung \n\nWendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen, dass ein Ver-\n\nstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vorliegen könnte. Denn es ist rechtlich bedenk-\n\nlich, wenn \n\n- bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel der Erhalt recht hoher \n\nEinnahmen und Vergütungen \n\n- beim Gehilfen das Erbringen einer Unterstützungsleistung zugunsten \n\ndes Haupttäters oder die helfende Beteiligung an den Taten der Mitan-\n\ngeklagten \n\n- die Entscheidung, strafbare Handlungen zu begehen, obwohl die Ange-\n\nklagten nicht oder nur sehr geringfügig vorbestraft waren und keine Be-\n\nrührung zur Drogenszene hatten \n\nstrafschärfend berücksichtigt werden. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/3-str-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/3-str-54-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:48.832604+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-11/3-str-54-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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