{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"3 StR 36/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 36/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 11. März 2008 gemäß §§ 44, 46, \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden \n\nvom 28. März 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Verden vom 20. Juni \n\n2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig \n\nverworfen worden ist, gegenstandslos. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-\n\nfasst, dass die Worte \"gemeinschaftlichen\" und \"im minder \n\nschweren Fall\" entfallen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" \n\nschweren Raubes \"im minder schweren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Strafe aus \n\neiner vorangegangenen gesamtstrafenfähigen Verurteilung auf eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des \n\nAngeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war allerdings neu zu \n\nfassen, weil die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar \n\nder Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und \n\ndie im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Bezeichnungen der Tat \n\nals \"gemeinschaftlich\" oder \"minder schwerer Fall\" erübrigen sich danach \n\n(BGHSt 27, 287, 289). Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Feststellung \n\neines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n3 \n\nNach Eingang der verspäteten Revisionsbegründung und des Wieder-\n\neinsetzungsantrages beim Landgericht am 26. Juni 2007 ist es zu einer Verlet-\n\nzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz \n\n1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten \n\nvom Landgericht an die Staatsanwaltschaft übersandt worden waren und der \n\nneue, für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger am 4. Juli 2007 Ak-\n\nteneinsicht genommen hatte, stellte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft \n\nVerden erst am 11. Januar 2008 den Übersendungsbericht an den General-\n\nbundesanwalt fertig; dort gingen die Akten am 23. Januar 2008 ein. Bei einem \n\nordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte die Aktenübersendung einschließlich \n\nder erforderlichen Vorarbeiten allenfalls zwei Monate benötigen dürfen, so dass \n\nes zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von ca. fünf Monaten \n\ngekommen ist. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen; der Er-\n\nhebung einer Verfahrensrüge bedarf es dazu nicht (BGH NStZ 2001, 52; NStZ-\n\nRR 2005, 320). \n\n4 \n\nNach der durch Beschluss des Großen Senats für Strafsachen geänder-\n\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation von rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen (BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008 - \n\nGSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) kann die \n\nausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zu ihrer Kompensation \n\ngenügen; die Feststellung muss lediglich in den Urteilsgründen deutlich hervor-\n\ntreten (BGH aaO Rdn. 38, 56). \n\n5 \n\nSo verhält es sich hier. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, \n\nweil es im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, über die Feststellung der \n\nVerfahrensverzögerung hinaus eine weitergehende Kompensation durch den \n\nAusspruch vorzunehmen, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt \n\n(§ 354 Abs. 1 StPO): \n\n6 \n\nDie Verfahrensverzögerung betrug weniger als sechs Monate. Sie ge-\n\nschah erst nach dem Eingang der allein auf die allgemeine Sachrüge gestützten \n\nRevisionsbegründung, so dass eine den Angeklagten besonders belastende \n\nUngewissheit über den Ausgang des Verfahrens sich nur noch darauf beziehen \n\nkonnte, ob das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden \n\nwürde. Die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft hat allenfalls eine sehr \n\ngeringe Belastung für den Angeklagten nach sich gezogen, weil er sich seit \n\ndem 23. Juli 2007 in anderer Sache in Strafhaft befindet. Dabei handelt es sich \n\num die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil bei der Gesamtstrafenbildung \n\neinbezogenen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, \n\nso dass die verbüßte Haftzeit in vollem Umfang auf die hier zu verbüßende Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. \n\n7 \n\n8 \n\nNach alledem scheidet eine weitergehende Kompensation als die vom \n\nSenat vorgenommene Feststellung der Verfahrensverzögerung aus. \n\nAngesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-\n\nschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels \n\nzu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/3-str-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/3-str-36-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:40.560346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-11/3-str-36-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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