{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"5 StR 617/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 617/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. März 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision \n\ndes Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage \n\nder Nebenklägerin von den folgenden Feststellungen überzeugt: \n\nDer Angeklagte und die Nebenklägerin hatten im Herbst 2006 eine in-\n\ntime Beziehung, die jedoch schon nach kurzer Zeit endete, nachdem der An-\n\ngeklagte zu seiner Lebenspartnerin zurückgekehrt war. Am 17. Dezem-\n\nber 2006 überredete der Angeklagte die Nebenklägerin nachts zu einem \n\nSpaziergang. In einem Waldstück umklammerte er sie plötzlich und zog sie \n\nan den Haaren, um von ihr sexuelle Handlungen zu erzwingen. Aus Angst \n\nvor weiteren Gewaltanwendungen kam die Nebenklägerin den Aufforderun-\n\ngen des Angeklagten nach und führte bei ihm Oralverkehr durch; auch ließ \n\nsie sowohl Vaginal- als auch Analverkehr über sich ergehen. Durch den für \n\ndie Nebenklägerin ungewohnten Analverkehr war es zu blutenden Verletzun-\n\ngen gekommen, so dass die „Unterhose voll Blut“ war. Am Abend des dar-\n\nauffolgenden Tages erstattete die Nebenklägerin Anzeige. \n\n4 \n\n2. Zur Untermauerung der Einlassung des Angeklagten, es sei bei \n\ndem Spaziergang nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekom-\n\nmen und Analverkehr habe nicht stattgefunden, hatte die Verteidigung bean-\n\ntragt, ein Sachverständigengutachten zur Untersuchung der am 18. Dezem-\n\nber 2006 sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin einzuholen. Es solle \n\nbewiesen werden, dass sich an der Unterhose keine Blutspuren befinden, die \n\n„eine unfreiwillige und gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs \n\nund das Eindringen des Gliedes in den After der Nebenklägerin bestätigen“. \n\nZur Begründung ist angeführt worden, dass die Nebenklägerin angegeben \n\nhabe, nach der Tat im Afterbereich stärker geblutet zu haben. Eine Auswer-\n\ntung der Spuren habe bisher nicht stattgefunden. Der Gutachter werde fest-\n\nstellen, dass keine „derartigen Spuren, wie von der Nebenklägerin behauptet, \n\nan dem Slip vorhanden sind“. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der \n\nBegründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, da man anhand \n\nvon Blutspuren keine Aussage zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs \n\nmachen könne. \n\n3. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag \n\nnicht ablehnen. \n\nDas Landgericht hat den Beweisantrag nicht erschöpfend gewürdigt, \n\nindem es dessen Inhalt nur auf die Erweisbarkeit der Freiwilligkeit der sexuel-\n\nlen Handlungen reduziert hat. Denn der Beweisantrag richtete sich nach sei-\n\nnem Inhalt und Sinn ersichtlich auch darauf, dass sich an der Unterhose \n\nüberhaupt kein Blut befindet. Diese Deutung ergibt sich bereits aus der be-\n\nnannten Beweistatsache, dass die Unterhose keine Blutspuren aufweist, die \n\nein Eindringen des Gliedes in den After belegen, und wird zudem durch die \n\nAusführungen zur Begründung des Beweisantrags gestützt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nZu dieser Beweisfrage – dem Vorliegen von Blutspuren – wird sich ein \n\nSachverständiger voraussichtlich angesichts des zur Verfügung stehenden \n\nBeweismittels gutachterlich äußern können. Damit ist das beantragte Be-\n\nweismittel aber nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\n4. Variante StPO. Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das Ge-\n\nricht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen \n\nkann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag \n\nin Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen \n\nlässt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15). Der be-\n\nantragte Sachverständigenbeweis ist aber geeignet, die unter Beweis gestell-\n\nte Tatsache, dass sich an der Unterhose entgegen der Aussage der Neben-\n\nklägerin kein Blut befindet, zu klären und die weitere Beweistatsache, dass \n\nkein Analverkehr stattgefunden hat, mehr oder weniger wahrscheinlich zu \n\nmachen. Deshalb durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht wegen völ-\n\nliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückweisen (vgl. hierzu BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6). \n\n8 \n\nDas Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Hätte die Untersuchung \n\nder Unterhose ergeben, dass diese keine Blutspuren trägt, wäre die Aussage \n\nder Nebenklägerin zu den Folgen des erzwungenen Analverkehrs unter Um-\n\nständen widerlegt. Dies wäre geeignet, ihre Aussage zur Unfreiwilligkeit der \n\nsexuellen Handlungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Urteil \n\nlegt das Landgericht seiner Beweiswürdigung das Gegenteil der unter Be-\n\nweis gestellten Behauptung zugrunde (UA S. 23, 33). \n\n9 \n\nAufgrund der Formulierung des Beweisantrags ist die Annahme eines \n\nnachvollziehbaren Missverständnisses des Gerichts über tatsächliche Um-\n\nstände in dem den Antrag ablehnenden Beschluss nicht gerechtfertigt, wo-\n\nnach vor Erhebung einer Revisionsrüge die Beseitigung eines gerichtlichen \n\nMissverständnisses im Wege der Gegenvorstellung im Sinne von BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 gefordert gewesen wäre (vgl. BGH, Be-\n\n10 \n\n11 \n\nschluss vom 9. Januar 2008 – 5 StR 549/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\nVor § 137 Rdn. 1 f.). \n\n4. Der Senat merkt Folgendes an: \n\nAllein das Gebot der beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen \n\nvermag es nicht zu rechtfertigen, dem Angeklagten bei Erkrankung der \n\nPflichtverteidigerin ohne sein Einverständnis einen zweiten, nicht eingearbei-\n\nteten Pflichtverteidiger zu bestellen, um so mit einem besonders wichtigen \n\nTeil der Beweisaufnahme – der Vernehmung des psychiatrischen Sachver-\n\nständigen – fortfahren zu können. \n\n12 \n\nDas neue Tatgericht wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die \n\nbesondere Wehrhaftigkeit der Geschädigten als Trägerin des braunen Kara-\n\nte-Gürtels möglicherweise der Plausibilität ihrer Angaben über ihre hilflose \n\nLage entgegensteht. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/5-str-617-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/5-str-617-07","retrieved":"2026-07-10 19:24:55.202076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-06/5-str-617-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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